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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991, Zl. 6-55 Ku 5/1-1991, betreffend Bewilligung von Werbetafeln, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 5. März 1987 beantragte die Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung von drei Werbetafeln in M. Diesem Ansuchen gab die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg mit Bescheid vom 12. Jänner 1989 gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976), LGBl. Nr. 65, keine Folge. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, daß für die gegenständlichen drei Werbetafeln eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Die Erstbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, daß ein Kriterium für die Bewilligung einer Ankündigung ihre standortbezogene Notwendigkeit sei. Es müsse daher einerseits ein Naheverhältnis zwischen dem Standort der Ankündigung und dem angekündigten Objekt vorliegen und andererseits das angekündigte Objekt ohne Ankündigung zumindest schwer auffindbar sein. Bei den gegenständlichen drei "allgemeinen Werbetafeln" liege das Kriterium der standortbezogenen Notwendigkeit nicht vor. Auch sei davon auszugehen, daß durch derartige Werbetafeln aufgrund ihrer Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild verunstaltet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 NSchG 1976 dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.
§ 4 Abs. 2 zählt jene Ankündigungen auf, für die eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Gemäß § 4 Abs. 4 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.
Die Beschwerdeführerin meint, § 4 Abs. 4 NSchG 1976 normiere lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Behörde zur Erteilung einer Bewilligung verpflichtet sei. Werde diese Verpflichtung - wie hier - verneint, heiße dies noch nicht, daß die beantragte Bewilligung zu versagen sei. Vielmehr bleibe es dann dem behördlichen Ermessen anheimgestellt, ob die Bewilligung erteilt werde, wobei durchaus Zweckmäßigkeitserwägungen zum Tragen kommen könnten. Die belangte Behörde sei offenbar von der unzutreffenden Ansicht ausgegangen, daß eine Bewilligung stets zu versagen sei, wenn sie im Sinne der besagten Vorschrift nicht zu erteilen sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht geteilt werden. § 4 Abs. 4 NSchG 1976 umschreibt taxativ die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Bewilligung für eine bewilligungspflichtige Ankündigung welcher Art immer in Betracht kommt. Liegen sie vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Fehlt es hingegen auch nur an einer der beiden hier normierten Voraussetzungen, so ist eine Bewilligung ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 4 NSchG 1976 und dem Fehlen jedweden Hinweises darauf, daß es im Falle des Nichtvorliegens einer oder beider Voraussetzungen im Ermessen der Behörde liege, dennoch eine Bewilligung zu erteilen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin findet auch in keiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes eine Deckung. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Die behaupteten Begründungsmängel in Ansehung der Annahme, die Werbetafeln würden das Landschaftsbild verunstalten, betreffen die zweite, in § 4 Abs. 4 NSchG 1976 normierte Bewilligungsvoraussetzung (Verunstaltung des Landschaftsbildes). Diese Mängel könnten, da nach dem Gesagten eine Bewilligung bei Fehlen auch nur einer der beiden hier normierten Voraussetzungen nicht in Betracht kommt, nur dann relevant sein, wenn die Annahme, es fehle bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich an der standortbezogenen Notwendigkeit - auf diese Annahme stützt sich die Entscheidung der Erstbehörde ausschließlich, jene der belangten Behörde offensichtlich in erster Linie -, nicht zuträfe. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin selbst derartiges nicht behauptet, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß dies der Fall sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Antrag noch sonst im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine standortbezogene Notwendigkeit der Ankündigungen behauptet, geschweige denn, wie es das Gesetz vorsieht, Nachweise dafür erbracht oder auch nur angeboten. Auch der Inhalt der Verwaltungsakten bietet keinerlei Hinweis auf das allfällige Vorliegen einer standortbezogenen Notwendigkeit für die Ankündigungen. Angesichts dessen kann vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die begehrte Bewilligung keine Rede sein. Damit kommt den gerügten Begründungsmängeln von vornherein keine Relevanz zu.
Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht das von der Beschwerdeführerin vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken der mangelnden Bestimmtheit des Begriffes "standortbezogene Notwendigkeit", weil - so die Begründung der Beschwerde hiefür - dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ob sich diese Notwendigkeit auf die Aufstellung der Werbetafeln schlechthin oder auf den Inhalt der Ankündigung beziehe. Die besagte Notwendigkeit bezieht sich nämlich mangels einer gesetzlichen Einschränkung auf bestimmte Ankündigungen auf Ankündigungen welcher Art immer, weshalb insofern für die in der Beschwerde vorgenommene Differenzierung zwischen der "Aufstellung von Werbetafeln schlechthin" und dem "Inhalt der Ankündigung" kein Raum bleibt. Da der Begriff "standortbezogene Notwendigkeit" durchaus einer Auslegung zugänglich ist, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, ihrer Anregung entsprechend beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der gegenständlichen Bestimmung als verfassungswidrig zu beantragen.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100076.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009