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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Zell am See, vertreten durch Dr. R Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 1986, Zl. 1/01-25.902/5-1985, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages für die Ortskanalisation (mitbeteiligte Partei: Ingrid W in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 6. Dezember 1983 wurde der Mitbeteiligten für ihre Liegenschaft in Zell am See, Co. Nr. nn, Top nn1 und nn2, ein Beitrag nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1965, 68/1969, 76/1976 und 48/1978 (im folgenden: Sbg IBG 1962), in der Höhe von S 1.474,84, vorgeschrieben. Der Berechnung dieses Interessentenbeitrages wurde eine "Wohnfläche" (richtig: Wohnungs-Nutzfläche) von 48,05 m2 zugrundegelegt, woraus sich 2,40 Bewertungspunkte ergaben.
Die Mitbeteiligte erhob Berufung mit der Begründung, daß der Berechnung des Interessentenbeitrages nur die Wohnfläche (richtig: Wohnungs-Nutzfläche) in Top nn1 mit 28,97 m2, nicht jedoch auch die Fläche von Top nn2 mit 19,08 m2 hätte zugrunde gelegt werden dürfen, da Top nn2 ausschließlich als Garage genutzt werde. Garagen seien jedoch nicht in die Wohnungs-Nutzfläche einzubeziehen, weshalb sich lediglich eine Wohnungs-Nutzfläche von 28,97 m2 mit den sich daraus zu errechnenden 1,40 Bewertungspunkten ergebe.
1.2. Mit Bescheid vom 5. August 1985 wies die Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides seien gemäß § 2 Abs. 3 Sbg IBG 1962 bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Der als abgabenrechtliche Bewertungsvorschrift heranzuziehende § 53 Abs. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz BewG 1955 laute: "Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen". Daraus folge, daß die Garage Top nn2 mit einer Fläche von 19,08 m2, die mit der Wohnung Top nn1 eine wirtschaftliche Einheit bilde, in die Wohnungs-Nutzfläche dieser Wohnung einzubeziehen sei.
Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe die Begriffe "Wohnzwecken" dienende Fläche und "nutzbare" Fläche gleichgesetzt und dabei übersehen, daß der Begriffsumfang "nutzbare Fläche" wesentlich größer sei als der Begriff "Wohnzwecken dienende Fläche". Aus § 53 BewG 1955, auf den sich die Stadtgemeinde stütze, ergebe sich eindeutig, daß die Garage zwar der Gesamtnutzfläche zuzurechnen sei, nicht aber der Wohnzwecken dienenden Fläche. § 2 Abs. 3 Sbg IBG 1962 spreche einleitend nur von "Wohnräumen". Daraus folge, daß die Wortfolge "Wohnungs-Nutzfläche" nur so zu verstehen sei, daß damit die Nutzfläche gemeint sei, die Wohnzwecken diene. Überdies wäre andernfalls das Wort "Wohnungs-" überflüssig, denn durch das Wort "Nutzfläche" allein wäre die gesamte Nutzfläche eines Hauses erfaßt, gleichgültig, welchen Zwecken sie diene.
1.3. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1986 behob die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Gemeindevorstehung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 5. August 1985 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurück, deren Gemeindevorstehung bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei. In der Begründung dieses Bescheides werden die ersten drei Absätze des § 2 Sbg IBG 1962 und § 53 Abs. 5 BewG 1955 "i.d.g.F." zitiert. Es handelt sich um die Fassung der Novelle BGBl. Nr. 145/1963 zum Bewertungsgesetz 1955. Sodann vertritt die Aufsichtsbehörde zur Frage, ob Garagenflächen in die nutzbaren Flächen einzubeziehen seien, die Auffassung, daß eine Garage nicht zu den Wohnräumen gehörend anzusehen sei, sodaß ihre Grundfläche auch keine Wohnungs-Nutzfläche im Sinne des Sbg IBG 1962 darstelle. Darüberhinaus übten private Garagen, in denen auch keine Abwässer anfielen, keinerlei Einfluß auf die Bemessung einer Abwasseranlage aus, weshalb auch aus diesem Grunde eine Beitragsvorschreibung nicht begründet werden könne. Garagen, die gewerblichen Zwecken dienten, seien jedoch nach der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2, in die Beitragsermittlung einzubeziehen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Stadtgemeinde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß die Garagenfläche Top nn2 von 19,08 m2 nicht in die Berechnungsfläche einbezogen werde. Nach der Begründung der Beschwerde stelle § 2 Abs. 3 Sbg IBG 1962 eine spezielle Norm für Wohnräume dar. Der Begriff "Wohnraum" und die Gegenüberstellung zu Abs. 4 zeigten an, daß hier eine Regelung für jene Räume geschaffen werden solle, die nicht gewerblichen oder sonstigen, im Abs. 4 bestimmt aufgezählten Zwecken, mit denen ein Abwasseranfall verbunden sei, dienten. Hätte der Gesetzgeber nur die Fläche der Wohnung im engeren Sinn für die Berechnung der Bewertungspunkte heranziehen wollen, hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. § 2 Abs. 3 leg. cit. sei eine Pauschalierungsregelung, der zufolge für die Bewertung der Inanspruchnahme das tatsächliche Ausmaß dieser Inanspruchnahme unbeachtlich sei. Es werde nicht danach differenziert, ob die Objekte dauernd oder nur zeitweise benützt würden oder ob in bestimmten Teilen des Objektes Abwasser anfallen könne oder nicht. Daher sei der Schluß, daß Garagen deswegen nicht in die Bewertungsgrundlage miteinzubeziehen seien, weil von ihnen keine Abwässer ausgingen, unzulässig. Im übrigen sei es nicht richtig, daß von Garagen generell keine Abwässer abgeleitet würden. Der Begriff "Wohnungs-Nutzfläche" sei nach den verwiesenen abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften auszulegen. Jedenfalls zählten zu den nutzbaren Flächen gemäß § 53 Abs. 5 BewG 1955 Nebenräume und Wandnischen. Garagen seien nach dem Gesetz auf jeden Fall in die nutzbare Fläche einzubeziehen, gleichgültig, wie sie ausgestattet seien; auf die Ausstattung komme es nur bei den Keller- und Dachbodenräumen an. Garagen seien daher in jene nutzbare Fläche einzubeziehen, deren Zweck sie dienten. Privatgaragen seien dem Teil der nutzbaren Fläche zuzuzählen, der Wohnzwecken diene. Ihre Flächen seien somit kraft ausdrücklicher Anordnung Wohnungs-Nutzflächen.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 2 Sbg IBG 1962 (davon Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1969) lautet:
"(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen."
Der Verwaltungsgerichtshof deutet die Verweisung im § 2 Abs. 3 leg. cit. auf die abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften - die sich nicht etwa der Wendung "in der jeweiligen Fassung" bedient - in verfassungskonformer Auslegung als eine statische Verweisung, andernfalls läge eine unzulässige Übernahme auch künftigen Rechtes, das von einer für einen anderen Kompetenzbereich zuständigen Rechtssetzungsautorität (nämlich einer solchen des Bundes) erlassen (werden) wird, vor.
§ 53 BewG 1955 in der zur Zeit der Erlassung des Sbg IBG 1962 in Kraft gestandenen Stammfassung BGBl. Nr. 158/1955 lautet:
(1) Die bebauten Grundstücke (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke im Zustande der Bebauung) sind mit dem Bodenwert und dem Gebäudewert zu bewerten. Diese Werte sind nach der Lage und Form der Grundstücke, nach der Bauweise und Ausstattung sowie nach dem Alter und nach dem Bauzustand der Gebäude unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ertragsverhältnisse zu ermitteln. Für die Grundsteuer ist bei bebauten Grundstücken ein besonderer Einheitswert festzustellen, wenn sich das Grundstück zum Feststellungszeitpunkt noch im Zustande der Bebauung befindet; dabei ist ein Gebäudewert lediglich für die zum Feststellungszeitpunkt bereits bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile zu ermitteln.
(2) Mindestens sind acht Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 55 zu bewerten wäre.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt mit Verordnung, wie die Bewertung der bebauten Grundstücke unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 und nach ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Grundstückshauptgruppen (§ 54) durchgeführt wird."
Auf Grund des § 53 Abs. 3 BewG 1955 in der Stammfassung erging die Verordnung BGBl. Nr. 109/1956, betreffend die Bewertung bebauter Grundstücke. § 2 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung lauteten:
"(4) Nutzfläche ist die gesamte Grundfläche der eine Einheit bildenden Wohnräume oder Geschäftsräume samt Nebenräumen abzüglich der Wandstärken und der Tür- und Fensternischen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind, bleiben bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht. Bei Mansardenräumen (Räumen im Dachgeschoß mit abgeschrägten Wänden) bleibt derjenige Teil der Grundfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 170 cm hoher Luftraum befindet.
(5) Räume, die teilweise Wohnzwecken und teilweise gewerblichen Zwecken dienen, sind wie Geschäftsräume zu behandeln, wenn die gewerblichen Zwecke überwiegen. Bei der Entscheidung, ob dies zutrifft, ist insbesondere auf die für den gewerblichen Verwendungszweck in Anspruch genommene Nutzfläche sowie auf den Umfang und die Art der hiefür dienenden Einrichtungen und Umgestaltungen, die die Verwendung für Wohnzwecke ausschließen, Bedacht zu nehmen. Garagen sind stets wie Geschäftsräume zu behandeln."
Der von den Gemeindeabgabenbehörden angewendete § 53 Abs. 5 BewG 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 145/1963 lautet:
"(5) Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnng der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen."
2.2. Auslegungsbedürftig ist, was der Landesgesetzgeber mit der Wendung "bei Wohnräumen" in § 2 Abs. 2 Abs. 3 Sbg IBG 1962 angeordnet hat. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde lesen diesen Begriff so, daß die Interessentenbeiträge nur VON Wohnräumen bemessen werden dürfen. Das bedeutet, daß sie von einem eigenständigen Wohnraumbegriff des Salzburger Landesrechtes ausgehen. Erst die Art der Berechnung dieser als "Wohnraum-Nutzfläche" gedachten Wohnungs-Nutzfläche hat bei dieser Auslegungsvariante nach den Grundsätzen der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften zu erfolgen (etwa hinsichtlich der Wandstärken oder der Räume bzw. Raumteile unter 170 bzw. 150 m Höhe). Garagen wären, da sie keine Wohnräume sind, von der Berechnungsregel des § 2 Abs. 3 leg. cit. überhaupt nicht erfaßt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Rechtsstandpunkt nicht zu teilen. Er erblickt in der Wendung "bei Wohnräumen" ein Merkmal zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 3 Sbg IBG 1962 von jenem des Abs. 4. Geht es um Wohnräume, dann soll die Pauschalierungsregel des Abs. 3 gelten, liegt eine Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die Ableitung von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtigungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall vor, dann obliegt es dem Verordnungsgeber, das Verhältnis dieser besonderen Inanspruchnahme zur Punkteeinheit in einer Bewertungspunkteverordnung festzustellen. Was jedoch "bei Wohnräumen", also dann, wenn Wohnzwecken und nicht gewerblichen oder anderen betrieblichen Zwecken dienende Räumlichkeiten vorliegen - was nach dem Überwiegen des Nutzungszweckes zu beurteilen ist -, in die Berechnungsfläche einzurechnen ist, bestimmt sich nach der Wohnungs-Nutzfläche im Sinne des abgabenrechtlichen Bewertungsrechtes. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt und dies für den Fall, daß der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben würde, mit Bindungswirkung für die Gemeindebehörden, für sich selbst und für den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
2.3. Das (unzutreffende) Auslegungsergebnis der belangten Behörde ist unabhängig davon, ob Bewertungsvorschriften die Einbeziehung von Garagen in die Nutzfläche der Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten vorsehen oder nicht. Insofern ist die Zitierung der unrichtigen Fassung des Bewertungsgesetzes 1955, das in der zitierten Fassung die Einrechnung von Garagenflächen - und zwar von Privatgaragen in die nutzbare, Wohnungszwecken dienende Fläche und betriebliche Garagen in die nutzbare, gewerblichen Zwecken dienende Fläche (vgl. TWAROCH-FRÜHWALD-WITTMANN-RUPP, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, Seite 269) - vorsieht, irrelevant. Diese Vorschrift ist für die die gemeindeaufsichtsbehördliche Kassation tragende Rechtsanschauung der belangten Behörde nicht wesentlich. Dennoch wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, daß die Gemeindeabgabenbehörden ihren Bescheiden eine nicht anwendbare spätere Fassung des Bewertungsgesetzes 1955 und nicht § 53 BewG 1955 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 145/1963 in Verbindung mit der Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke, BGBl. Nr. 109/1956 zugrundegelegt haben.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170058.X00Im RIS seit
14.08.1991Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016