TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 G49/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KO §1
VereinsG 2002 §29, §30
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines behördlich bereits aufgelösten Vereins auf Aufhebung von Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 betreffend den Ersatz der Barauslagen bzw die Bestellung des Abwicklers des Vereinsvermögens mangels einer sich auf diese Angelegenheit erstreckenden Vertretungsbefugnis des Abwicklers bzw mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; Fortbestehen einer eingeschränkten Rechtspersönlichkeit des Vereins in - die Liquidation des Vereinsvermögens betreffenden - Vermögensangelegenheiten; Anspruch des Abwicklers auf Ersatz der Barauslagen ein der Exekution unterworfener Vermögensbestandteil und als solcher nicht von der Vertretungsbefugnis des Abwicklers umfasst

Spruch

I. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter, §29 Abs4 zweiter Satz sowie §30 Abs3 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in eventu §30 Abs3 VerG, in eventu §29 Abs4 zweiter Satz VerG, in eventu die Wortfolge "nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden" in §30 Abs3 VerG, als verfassungswidrig aufzuheben und ihm den Ersatz der Verfahrenskosten zuzusprechen.

Unter einem wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache gestellt.

2.1. Beim Antragsteller handelt es sich um einen Verein, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2004 behördlich aufgelöst wurde; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.10.2004 wurde Rechtsanwalt Mag. Z. zum Abwickler bestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 28.12.2004 wurde der Konkurs über das Vermögen des antragstellenden Vereins eröffnet und Dr. G. zum Masseverwalter bestellt.

2.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.2.2005 wurde antragsgemäß festgestellt, dass der Anspruch des Abwicklers auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit gemäß §30 Abs3 VerG für die bis zur Konkurseröffnung am 28.12.2004 erbrachten Leistungen € 40.042,51 beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter am 1.3.2005 Berufung. Der vom Abwickler am 14.9.2005 gestellte Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6.3.2006 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen brachte der Abwickler Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof (protokolliert zu B689/06) ein. Mit Bescheid vom 6.4.2006 erklärte die Sicherheitsdirektion Oberösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.2.2005 gemäß §68 Abs4 AVG mit der Begründung als nichtig, dass der Masseverwalter für die Festsetzung des Vergütungsanspruchs zuständig sei. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Berufung an die Bundesministerin für Inneres erhoben.

2.3. Im Rahmen des Konkursverfahrens beantragte der Abwickler mit Schriftsatz vom 28.1.2005, das Landesgericht Steyr möge gemäß §47 Abs3 KO feststellen, dass "der Entlohnungsanspruch des Abwicklers gemäß §30 Vereinsgesetz für seine Tätigkeit bis zur Konkurseröffnung eine aus der Sondermasse EZ ... zu befriedigende Forderung dar(stellt)". Die Forderung iHv € 40.042,51 wurde zudem als Konkursforderung angemeldet. Vom Masseverwalter wurde schließlich ein Betrag iHv € 28.778,71 als Konkursforderung anerkannt. Der ursprüngliche Antrag des Abwicklers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29.3.2005 abgewiesen. Die vom Abwickler beim Oberlandesgericht Linz sowie beim Obersten Gerichtshof erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

3. Zu seiner Antragslegitimation führt der Einschreiter wörtlich Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"1. Konkursverfangenheit?

Der Antrag, eine Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, stellt keinen 'der Exekution unterworfenen' Vermögensbestandteil im Sinne des §1 KO dar. Es handelt sich vielmehr um überhaupt kein 'Vermögen'. Trotz des nach wie vor anhängigen Konkursverfahrens ist daher der Antragsteller auch selbst - und nicht der Masseverwalter - zur Verfahrenseinleitung bzw. Antragstellung legitimiert.

2. Antrag durch Verein oder durch (ehemalige) Mitglieder:

a) Nach ständiger Judikatur besitzt ein rechtskräftig aufgelöster Verein keine rechtliche Möglichkeit mehr, die verfügte Auflösung beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen. Vielmehr sind die Mitglieder des aufgelösten Vereins zur Beschwerdeführung im eigenen Namen berechtigt, wenn sie sich durch den Auflösungsbescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Vereine zu bilden, verletzt erachten (vgl. z.B. VfSlg. 3.545). Eine dogmatische Begründung, warum bereits die Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides und nicht erst ein allenfalls nachfolgendes VfGH-Erkenntnis (über den Auflösungsbescheid) dem aufgelösten, aber - zumindest für den Fall einer notwendigen Abwicklung - noch über Rechtspersönlichkeit verfügenden Verein das Grundrecht auf Vereinfreiheit entziehen soll, wird in keiner Entscheidung dargelegt. Richtigerweise bleiben dem Verein jedenfalls bis zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit alle Rechte erhalten, die ihm zustehen! Insbesondere aufgrund der nunmehr in §27 Vereinsgesetz 2002 enthaltenen Regelung, wonach die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Auflösung im Vereinsregister - die nicht zwingend mit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zusammenfällt - oder gar erst mit der Eintragung der Beendigung der Abwicklung endet, ist dieser Judikatur der Boden entzogen. Darüber hinaus ist auch nicht verständlich warum etwa ein freiwillig aufgelöster Verein während seiner Abwicklung (aufgrund der noch bestehenden Rechtspersönlichkeit!) noch über alle Rechte verfügt, also gegebenenfalls auch noch Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erheben kann (z.B. in noch anhängigen Abgabenverfahren etc.), einem behördlich aufgelösten Verein dieses Recht aber mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides (jedenfalls hinsichtlich des Grundrechts auf Vereinfreiheit) verloren gehen soll. Eine derartige Beschränkung der 'Beschwerdemöglichkeit' widerspräche Art13 MRK und der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips gebotenen Effizienz des Rechtsschutzes.

b)Die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch aus folgendem Grunde verfehlt: Hinge der Grundrechtschutz eines Vereins von seinem 'Bestand' - im Sinne der vereinsbehördlichen Genehmigung, nicht im Sinne des Bestehens einer Rechtspersönlichkeit - ab, so könnte man vermeinen, dass vor der vereinsbehördlichen Genehmigung der Gründung auch (noch) kein Eingriff in die Vereinsfreiheit erfolgen kann. Damit würde jedwedem Rechtschutz des von den Gründern 'errichteten' aber von der Behörde noch nicht genehmigten Vereins der Boden entzogen; allenfalls könnte man - im Sinne der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - den Proponenten entsprechende Rechtsmittel und Beschwerdelegitimationen zuerkennen. Dies entspricht jedoch nicht der bisherigen Judikatur. Daraus erhält, dass der Grundrechtschutz eines Vereines (betreffend die Vereinsfreiheit) nicht davon abhängig ist, dass der Verein schon (im Sinne des 'Entstehens' gemäß §2 Abs1 Vereinsgesetz 2002) oder noch (für den Fall seiner behördlichen Auflösung) vereinsbehördlich genehmigt ist. Demgemäss hat daher auch noch nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides der Verein selbst bis zur Beendigung der Abwicklung entsprechenden Grundrechtschutz.

c) Der gegenständliche Individualantrag richtet sich aber ohnedies weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich gegen den Auflösungsbescheid; die zitierte Judikatur ist daher insoweit nicht maßgeblich.

d) Darüber hinaus ist die (bloß) den ehemaligen Mitgliedern zustehende Beschwerdelegitimation nur darauf gegründet, dass diese - nach Rechtskraft der Auflösung - Träger der Vereinsfreiheit sind bzw. seien. Der gegenständliche Individualantrag wird jedoch auch auf die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte neben der Vereinsfreiheit gestützt. Sämtliche anderen verfassungsgesetzlich geschützten Rechte, sei es das Gleichheitsrecht, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder die Unverletzlichkeit des Eigentums (vgl. V.) können jedoch in keinem Fall den ehemaligen Vereinsmitgliedern zukommen; dabei handelt es sich um ausschließlich dem (aufgelösten) Verein zustehende Rechte. Nur der Verein ist daher in seiner Rechtsposition betroffen bzw. verletzt. Die Effizienz des Rechtsschutzes bzw. das rechtsstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung gebieten es, die Beschwerdemöglichkeit des Antragstellers anzuerkennen. Zu betonen ist insbesondere, dass ein Verein auch nach seiner Auflösung noch Rechtspersönlichkeit besitzt, soferne eine Abwicklung vorzunehmen ist. Letzteres ist gegenständlich der Fall, sodass die Rechtspersönlichkeit des Antragstellers nach wie vor gegeben ist. Demgemäss ist der Antragsteller selbst zur Erhebung des gegenständlichen Individualantrages legitimiert ist.

3. Unmittelbare Betroffenheit:

Die unten näher dargestellten angefochtenen Bestimmungen (vgl. III.) greifen unmittelbar in die Rechtsposition des Antragstellers ein. Bereits alleine durch die gesetzlichen Vorschriften ist der Antragsteller dem unten näher dargestellten Rechtsschutzdefizit sowie dem 'nach Maßgabe des vorhandenen Vermögens vorrangig zu befriedigenden' Anspruch des Abwicklers ausgesetzt. Zur 'Konkretisierung' bzw. 'Kanalisierung' mag zwar die gesonderte Bestellung eines Abwicklers notwendig sein - was gegenständlich ohnedies der Fall; dessen ungeachtet ist die Rechtssphäre des Antragstellers bereits unmittelbar vom Gesetz nachteilig berührt.

Der Antragsteller wurde - wie oben dargelegt - behördlich aufgelöst, weiters wurde ein Abwickler behördlich bestellt. Die Rechtsverletzung ist daher nicht nur potentiell gegeben; aufgrund der gegenwärtigen Situation des Antragstellers liegt ein aktueller und unmittelbarer Eingriff vor.

4. Mögliche Umwege:

a) Für die Zulässigkeit des gegenständlichen Individualantrages ist weiters zu prüfen, ob ein zumutbarer Umweg möglich wäre. Als derartiger 'Umweg' könnte das zu 14S 54/04w des LG Steyr anhängige Konkursverfahren angesehen werden, in dem der Antragsteller - vertreten durch den Abwickler - als Gemeinschuldner grundsätzlich Verfahrenspartei ist.

Die gegenständliche Problematik, nämlich ob die unten näher detailliert dargestellten Bestimmungen des Vereinsgesetzes über die Bestellung eines Abwicklers und dessen Honorierung verfassungskonform sind, konnte und kann jedoch im Konkursverfahren vom Antragsteller nicht releviert werden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Beschlusses vom 29.03.2005, womit das Konkursgericht den Antrag des Abwicklers gemäß §47 Abs3 KO vom 28.01.2005 abgewiesen hat, hatte nur der Abwickler, nicht jedoch der Antragsteller selbst eine 'Beschwer'. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens war daher der Antragsteller nicht (mehr) Partei; der Antragsteller wurde diesem Rechtsmittelverfahren jedenfalls nicht beigezogen. Dem Antragsteller war es daher nicht einmal möglich, die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch das Oberlandesgericht Linz oder den Obersten Gerichtshof anzuregen. Weiters waren in diesem Rechtsmittelverfahren die angefochtenen Gesetzesbestimmungen auch nicht präjudiziell; nicht einmal die - zumindest möglicherweise einschlägige - Wortfolge 'nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden' in §30 Abs3 Vereinsgesetz wurde zur Abweisung des Antrags des Abwicklers ... von den Gerichten herangezogen. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass das Oberlandesgericht Linz bzw. auch der Oberste Gerichtshof anlässlich der Rechtsmittelverfahren keinen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 B-VG gestellt haben.

Anders als in einem Zivilverfahren ist der Antragsteller im Konkursverfahren auch nicht 'Herr des Geschehens' und hat den Fortgang des Verfahrens nicht in der Hand (vgl. VfSlg. 13.659). Aus diesen Gründen liegen gegenständlich außergewöhnliche Umstände vor, sodaß das Konkursverfahren keinen Umweg darstellt.

b) Zu prüfen ist ob der Antragsteller ein anderes Gerichtsverfahren initiieren könnte. Denkmöglich wäre etwa eine Feststellungsklage gegen den Abwickler auf Nichtbestehen etwaiger Forderung. Eine derartige zivilrechtliche Auseinandersetzung scheitert aber bereits grundsätzlich daran, dass dem Antragsteller kein 'Vertreter' zur Verfügung steht, der allfällige Ansprüche gegen den Abwickler verfolgen könnte. Der Antragsteller ist nicht einmal in der Lage, von sich aus einen etwaigen Kollisionskurator zu berufen, der Ansprüche gegen den Abwickler verfolgen könnte. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht möglich, in einer etwaigen Auseinandersetzung gegenüber dem Abwickler bei der Vereinsbehörde 'Abhilfe' - ähnlich gemäß §84 Abs3 KO - zu erlangen. Schließlich ist aber aufgrund des gegenständlichen Konkursverfahrens jedweder zivilrechtlichen Auseinandersetzung des Antragstellers die Möglichkeit genommen, da hierüber ausschließlich der Masseverwalter 'verfügungsberechtigt' ist. Dieser hat aber - wie oben dargestellt - den Anspruch des Abwicklers (zumindest mit einem Teilbetrag) anerkannt.

Dem Antragsteller ist es daher in keiner wie auch immer gearteten Weise möglich, eine zivilrechtliche Auseinandersetzung gegen den Abwickler zu führen, bei dem die gegenständlich bekämpften Gesetzesbestimmungen präjudiziell sind und bei dem allenfalls in 2. Instanz ein Normenkontrollantrag durch das Gericht an den Verfassungsgerichtshof angeregt werden könnte.

c) Ein weiterer Umweg könnte in dem aufgrund des Feststellungsantrags des Abwicklers vom 4.01.2005, dass sein Vergütungsanspruch in einer betragsmäßig bestimmten Höhe besteht, eingeleiteten Verfahren vor der Vereinsbehörde liegen. Dabei ist jedoch unklar, ob und wie weit der Antragsteller selbst (auch) Partei jenes Verfahrens ist. Wenngleich jedenfalls die darüber ergehende Entscheidung eine wirtschaftliche Auswirkung für den aufgelösten Verein hat, könnte schon zweifelhaft sein, ob damit - insbesondere da es sich nur um einen 'Feststellungsantrag' handelt - überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Hinzu kommt die Problematik, dass ja die Interessen des (gegenständlichen) Antragstellers im Rahmen jenes Feststellungsverfahrens quasi den Interessen des Abwicklers zu wider laufen. Das Vereinsgesetz trifft - anders als etwa das Wohnungseigentumsgesetz 2002 für ähnlich gelagerte Fälle - keinerlei Vorsorge hiefür. Wenn man davon ausgeht, dass der Antrag des Abwicklers vom 4.1.2005 an die Vereinsbehörde quasi in seiner eigenen Sache gestellt wurde, ist er hinsichtlich jenes Feststellungsantrags eben nicht als Vertreter für den (gegenständlichen) Antragsteller tätig. Selbst wenn der gegenständliche Antragsteller 'Partei' im weitesten Sinne im Rahmen jenes Feststellungsverfahrens vor der Vereinsbehörde sein sollte, so ist der Antragsteller jedenfalls hiefür unvertreten. Andererseits hat der aufgelöste Verein im gleichen Ausmaß wie der Abwickler ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des entsprechenden Verfahrensgegenstandes. Man könnte also auch meinen, dass der Abwickler (nur bzw. auch) in seiner Funktion als Vertreter des aufgelösten Vereins einen entsprechenden Feststellungsantrag einbringen könnte. Dies ist jedoch nicht erfolgt; der Antrag vom 4.1.2005 zu Sich71-1054-2004 der BH Linz-Land wurde (nur) vom Abwickler, nicht aber vom gegenständlichen Antragsteller eingebracht. Bloß aufgrund des Umstandes, daß über das Vermögen des Antragstellers ein Konkursverfahren eröffnet wurde, kam der Antragsteller 'in den Genuß', vom Masseverwalter vertreten zu werden, der auch ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben hat. Dessenungeachtet war und ist der Masseverwalter nicht als vereinsrechtlicher bzw. organschaftlicher Vertreter eingeschritten, sondern ausschließlich aufgrund seiner Aufgaben nach der Konkursordnung. Da ein Insolvenzverfahren über einen aufgelösten Verein nicht zwingend - und eher nur zufällig - eingeleitet wird, ist jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Vereinsgesetzes ein (aufgelöster) Verein für solche Verfahren systemimmanent unvertreten.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Antrag des Abwicklers vom 04.01.2005 ja nur 'festgestellt' wird, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch des Abwicklers besteht. Über die Rechtsnatur und insbesondere über die Art der Befriedigung (nämlich allenfalls vorrangig aus vorhandenem Vereinsvermögen oder nicht) kann im Rahmen jenes Verfahrens ohnedies nichts ausgesagt werden. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des §29 Abs4 2. Satz Vereinsgesetz hiefür präjudiziell.

Der Antragsteller hätte - wie dargetan - seinerseits einen Antrag bei der Vereinsbehörde einbringen können, wonach der Vergütungsanspruch des Abwicklers in einer betragsmäßig bestimmten Höhe festgestellt wird. Dieser Antrag wäre nur in der Form möglich, daß der Abwickler als Vertreter des Antragstellers tätig wird. In diesem Verfahren würden - wie ebenfalls bereits dargetan - die Interessen des Abwicklers und die des Antragstellers einander diametral gegenüberstehen; während der Abwickler eine höchstmögliche Vergütung für seine Tätigkeit wünscht, verlangten nämlich die Interessen des Antragstellers eine möglichst niedrige. Abgesehen davon, daß ein derartiges Verfahren geradezu den Nestroy'schen Streit 'Wer hat recht? I' oder I'?' darstellen würde, ergäben sich sogar standesrechtliche Probleme für den Abwickler. Schließlich umfaßt auch der in §30 Absatz 2 Vereinsgesetz beschriebene Aufgabenkreis des Abwicklers nicht den Auftrag, den aufgelösten Verein 'gegenüber dem Abwickler' zu vertreten, sodaß auch dieser Umweg nicht offensteht.

d) Ein Umweg könnte weiters in folgendem Umstand erblickt werden: Mit dem Bescheid der BH Linz-Land vom 24.09.2004, GZ Sich 71-1054-2004 wurde der Antragsteller behördlich aufgelöst. Dieser Bescheid ist bzw. war im Rechtsweg bekämpfbar. Bis zur Rechtskraft dieses Auflösungsbescheides war der Antragsteller auch noch nicht aufgelöst und somit in jedem Fall noch handlungsfähig. Dementsprechend hätte durch die damals noch vom Verein statutengemäß bestellten Organe eine Berufung und allenfalls auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden können.

Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch der Abwickler noch gar nicht bestellt. Dies erfolgte - wie oben dargetan - erst mit Bescheid vom 13.10.2004. Der Antragsteller konnte daher gar nicht wissen, ob nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides die Abwicklung durch die Vereinsbehörde selbst oder aber durch einen von ihr verschiedenen Abwickler vorgenommen werden wird. Selbst aber wenn - durch informelle Kontakte - dem Antragsteller die damalige Absicht bekannt gewesen sein sollte, war jedenfalls ein von der Vereinsbehörde verschiedener Abwickler noch nicht wirksam bestellt. Sämtliche rund um die Bestellung und den Entlohnungsanspruch eines Abwicklers maßgebliche Gesetzesbestimmungen waren daher beim Auflösungsbescheid vom 24.09.2004 nicht präjudiziell, sodass in einer allfälligen Bekämpfung dieses Bescheides im Rechtsmittelweg kein Umweg für die in diesem Individualantrag relevierten Fragen gelegen ist.

e) Die Erlassung des Bescheides vom 13.10.2004, womit der Abwickler bestellt wurde, erfolgte erst nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides! Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller gar nicht mehr durch (eigene) statutenmäßige Organe vertreten war; der Antragsteller war daher zu diesem Zeitpunkt quasi 'handlungsunfähig'. Der Antragsteller konnte daher 'aus Eigenem' diesen Bescheid gar nicht (mehr) bekämpfen.

Nun könnte man vermeinen, dass der Abwickler als Vertreter des Antragstellers den Bescheid der BH Linz-Land vom 13.10.2004 bekämpfen hätte können. Das würde heißen, dass der Abwickler als Vertreter des aufgelösten Vereins genau jenen Bescheid zu bekämpfen hätte, mit dem er erst zum Abwickler bestellt würde. Dies scheitert jedoch daran, dass vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der BH Linz-Land vom 13.10.2004 der Abwickler noch gar nicht wirksam 'zum Abwickler' bestellt ist. Der (präsumtive) Abwickler hätte daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht als Vertreter des Vereins Rechtshandlungen setzen können. Hinzu kommt weiters, dass es wohl auch aufgrund des Interessenskonflikts des Abwicklers nicht sachgerecht erscheint, wenn der Abwickler quasi gegen genau jenen Bescheid, mit dem er zum Abwickler bestellt wird, im Namen des Antragstellers bekämpfen hätte müssen; ganz abgesehen davon, daß durch die Führung eines derartigen Verfahrens die 'eigentliche' Liquidation - zum Nachteil der Rechtssicherheit - verzögert wird. In Ermangelung einer entsprechenden Vertretungsmöglichkeit, also aufgrund der Handlungsunfähigkeit des Antragstellers zwischen Rechtskraft des Auflösungsbescheides und Rechtskraft der Abwicklerbestellung, bietet daher die Bekämpfung des Bescheides der BH Linz-Land vom 13.10.2004 ebenfalls keinen Umweg.

5. Unzumutbarkeit eines Umweges:

Der Antragsteller wird daher durch die inkriminierten Gesetzesbestimmungen aktuell und unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen, wobei ihm überhaupt kein - jedenfalls kein zumutbarer - Umweg zur Verfügung steht, um einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken. Der gegenständliche Individualantrag ist daher zulässig."

II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VerG lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"6. Abschnitt

Beendigung des Vereins

Ende der Rechtspersönlichkeit

§27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung."

"Behördliche Auflösung

§29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach §2 Abs3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art11 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von §17 Abs2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§17 Abs1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.

(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen."

"Abwicklung, Nachabwicklung

§30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.

(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.

(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von §17 Abs2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§17 Abs1).

(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§29 Abs3 und 4 sowie 30 Abs1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs5 letzter Satz sinngemäß."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

2.1. Gemäß §27 VerG endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit der Eintragung ihrer Beendigung.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg. 7809/1976 mit der Beschwerdelegitimation eines - zum Zeitpunkt der Entscheidung - behördlich aufgelösten Vereins wie folgt auseinandergesetzt:

"Auch wenn gemäß §27 Abs2 VereinsG 1951 für den behördlich aufgelösten Verein ein Liquidator bestellt worden sein sollte, so wäre die Rechtsfähigkeit der durch ihn vertretenen Vermögensmasse auf die zum Zwecke der Liquidation des Vermögens des behördlich aufgelösten Vereines erforderlichen Rechte und Pflichten eingeschränkt. Selbst in diesem Falle wäre gegenwärtig kein Rechtsträger mehr vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereines in Ansehung seiner hier in Rede stehenden Rechte [Anm.: bescheidmäßige Untersagung einer durch den aufgelösten Verein beabsichtigten Versammlung] fortsetzte. ..."

3.1. Beim Antragsteller handelt es sich um einen in Liquidation befindlichen Verein; die Beendigung der Abwicklung wurde noch nicht im Vereinsregister eingetragen (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu §30 VerG, wonach das Abwicklungsverfahren bis zur Beendigung eines allfälligen Insolvenzverfahrens unterbrochen ist [990 BlgNR, XXI. GP, 43]). Dem antragstellenden Verein kommt eine auf die zum Zwecke der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten eingeschränkte Rechtspersönlichkeit zu (zum Umfang der Rechtspersönlichkeit eines aufgelösten Vereins vgl. auch VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0111).

Die Rechtsfähigkeit des Vereins besteht demnach - bis zur Beendigung der Abwicklung - fort, insoweit sie zum Zwecke der Liquidation erforderlich ist bzw. auf die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens gerichtet ist.

3.2. Festzuhalten ist, dass die gemäß Art140 Abs1 B-VG vorgesehene Einbringung eines Individualantrages grundsätzlich dem Bereich der zum Zwecke der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten angehören kann, insoweit die angefochtenen Normen das - abzuwickelnde - Vermögen des antragstellenden Vereins betreffen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

§29 Abs4 VerG sieht zunächst die Bestellung eines von der Vereinsbehörde verschiedenen Abwicklers vor, wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist. In engem Zusammenhang mit dieser Bestimmung steht die ebenfalls angefochtene Vorschrift des §30 Abs3 VerG, die dem Abwickler einen verzichtbaren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit einräumt, der zwar nur nach Maßgabe vorhandenen Vereinsvermögens, jedoch vorrangig zu befriedigen ist.

Die Bestimmungen der §§29 Abs4 und 30 Abs3 VerG vermitteln dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler sohin einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein, über dessen Vermögen im vorliegenden Fall bereits der Konkurs eröffnet wurde.

3.3. Die Anfechtung der §§29 Abs4 und 30 Abs3 VerG betrifft sohin auch das abzuwickelnde Vereinsvermögen und zählt dadurch zum Bereich der zum Zwecke der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten, sodass dem antragstellenden Verein insoweit Rechtspersönlichkeit zukommt.

4.1. Gemäß §1 Abs1 KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), der freien Verfügung des Gemeinschuldners (hier: des Vereins) entzogen (vgl. auch §83 KO, wonach der Masseverwalter, außer in den Fällen des §117, kraft seiner Bestellung grundsätzlich befugt ist, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt).

Wie bereits dargelegt wurde, verpflichtet §30 Abs3 VerG den in Liquidation befindlichen Verein, dem behördlich bestellten Abwickler den Ersatz seiner notwendigen Barauslagen sowie eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit aus dem Vereinsvermögen abzugelten. Die allfällige Aufhebung dieser Bestimmung hätte auch unmittelbare Konsequenzen für die vermögensrechtliche Situation des Vereins.

§30 Abs3 VerG steht sohin in derart engem Zusammenhang mit der Vermögenssphäre des Vereins, dass seine Anfechtung gemäß Art140 Abs1 B-VG als ein der Exekution unterworfener Vermögensbestandteil iSd §1 KO zu qualifizieren ist.

Der Antrag auf Aufhebung des §30 Abs3 VerG ist daher mangels einer sich auf diese Angelegenheit erstreckenden Vertretungsbefugnis des Abwicklers als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Was den Antrag auf Aufhebung des §29 Abs4 zweiter Satz VerG betrifft, ist der Abwickler zwar zur Vertretung des Vereins befugt; die Verpflichtung der Vereinsbehörde, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise einen von der Vereinsbehörde verschiedenen Abwickler zu bestellen, greift jedoch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins ein. Normadressat der in Rede stehenden Bestimmung ist vielmehr die Vereinsbehörde, die im Regelfall die Abwicklung des Vereinsvermögens vorzunehmen und eigenständig zu beurteilen hat, ob besondere, etwa betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Abwicklung erforderlich sind, welche die Betrauung eines von ihr verschiedenen Abwicklers - insbesondere im berechtigten Interesse Dritter - geboten erscheinen lassen.

Der Antrag auf Aufhebung des §29 Abs4 zweiter Satz VerG ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

IV. 1. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war (vgl. VfSlg. 15.626/1999).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Vereinsrecht, Insolvenzrecht, Person juristische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G49.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06G00049_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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