TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/14 86/17/0008

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Veröffentlicht am 14.08.1991
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Index

L37049 Ankündigungsabgabe Wien;

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. R Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1985, Zl. MDR-H 45/85, betreffend Vorschreibung von Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. November 1985 schrieb die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 1, 2, 4, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19 (im folgenden: Wr AnkAbgG 1983), sowie gemäß §§ 1, 2, 4, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21, für die in den Jahren 1984 und 1985 vorgenommenen Ankündigungen (Aufschriften) auf Lkw-Planen in Wien eine Ankündigungsabgabe von S 2.390,-- vor. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß die beschwerdeführende Partei im März 1983 und im Jänner 1985 einen Sattelaufleger mit ihrer Ankündigung (Planenbeschriftung) habe ausstatten lassen und diese Sattelaufleger auf der öffentlichen Verkehrsfläche in Wien verwendet worden seien. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei handle es sich nicht um eine Ankündigung im Sinne des § 2 Wr AnkAbgG 1983, da die betreffenden Lkw weder unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanlagen noch unter jenen der öffentlichen Räume fielen. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Begriff der öffentlichen Verkehrsanlage, wie aus dem Klammerausdruck "(Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.)" zu ersehen sei, nicht eng ausgelegt werden dürfe. Die Ankündigungen seien unter Zuhilfenahme des Lkws auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. November 1974, Zl. 1244/74, ausgeführt, es sei für die Abgabepflicht entscheidend, ob die Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden könne, also mit anderen Worten: ob sie innerhalb des Gebietes der Stadt Wien in der Öffentlichkeit wirksam sei.

Unter dem "Ankündigenden" im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. sei jene Person zu verstehen, die die Ankündigung veranlasse. Eine Ankündigung sei dann in der verkehrsüblichen Bedeutung des Wortes "veranlaßt", wenn sie mit Werbungsabsicht ausgelöst werde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1952, Zl. 1564/50). Wie die Beschwerdeführerin selbst niederschriftlich zugegeben habe, habe sie die Ankündigungen veranlaßt.

Eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. komme nicht in Betracht, da die Ankündigungen nicht an Betriebsmitteln (Lkw) der Beschwerdeführerin, sondern an jenen ihrer Frächter angebracht gewesen seien. Wohl seien Lkw Betriebsmittel, jedoch seien diese Betriebsmittel nicht der Beschwerdeführerin, sondern den Frächtern zuzurechnen. Selbst wenn die Frächter ausschließlich an die Beschwerdeführerin dadurch gebunden sein sollten, daß sie nur deren Aufträge ausführten, ändere dies an dieser Zurechnung nichts.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, für die in Rede stehenden Bemalungen keine Ankündigungsabgabe entrichten zu müssen.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Nach der Beschwerdebegründung sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Verkehrsanlage für die im Klammerausdruck des § 2 Wr AnkAbgG 1983 aufgezählten Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufe u.dgl. typisch. Lkw seien jedoch mit Sicherheit keine solchen öffentlichen, also im öffentlichen Eigentum stehenden oder für jedermann benützbaren, Verkehrsanlagen. Es handle sich um private Anlagen. Die "Öffentlichkeit" der Verkehrsanlage Lkw sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht gegeben. Wenn die belangte Behörde nun vermeine, daß es sich um Ankündigungen "auf einer öffentlichen Verkehrsanlage" unter Zuhilfenahme des Lkws handle, so sei der Besteuerungstatbestand nicht erfüllt, da die Ankündigung nach dem Gesetzeswortlaut "AN" öffentlichen Verkehrsanlagen vorgenommen werden müsse. Private Lkw könnten nicht als Zugehör zu öffentlichen Verkehrsanlagen angesehen werden. Der Hinweis auf das zitierte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis im angefochtenen Bescheid sei ein Fehlzititat. Dessen Aussagen bezögen sich ausschließlich auf Eisenbahnwaggons oder ÖBB-Autobusse, also eindeutig auf öffentliche Verkehrsmittel. Daraus könne unter Umständen der Schluß gezogen werden, daß diese Verkehrsmittel möglicherweise Zugehör von öffentlichen Verkehrsflächen seien. Dieser Schluß dürfe aber auch auf private Verkehrsmittel nicht übertragen werden. Überdies sei der wesentliche Entscheidungsinhalt auf die Frage bezogen, ob öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich oder bloß gelegentlich in Wien verkehrten. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch bloß die Frage des Tatbestandsmerkmales der Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien im § 1 leg. cit. geklärt und keinesfalls zum Ausdruck gebracht, daß private Lkw öffentliche Verkehrsanlagen oder öffentliche Verkehrsflächen seien. Deshalb fehle dem Erkenntnis die einschlägige Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt.

2.1.2. § 2 Wr AnkAbgG 1983 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden.

(3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen; hiezu gehören zum Beispiel Gastwirtschaften, .....

(4) Als öffentliche Räume gelten auch die in Wien verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel.

(5) ...."

2.1.3. Es ist der Beschwerdeführerin zunächst zuzugestehen, daß der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Wr AnkAbgG 1983, der von Ankündigungen handelt, die AN öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen u. dgl.) .... angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, für sich betrachtet, zu Zweifeln Anlaß geben könnte, ob auch Ankündigungen an privaten Kraftfahrzeugen AUF öffentlichen Verkehrsflächen unter die Abgabepflicht fallen. Eine sprachlich völlig zweifelsfreie Regelung enthält hier z.B. das Salzburger Ankündigungsabgabegesetz 1972, das in seinem § 2 Abs. 1 von Ankündigungen spricht, die AN oder AUF öffentlichen Verkehrsanlagen (.....) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0085, betreffend Außenwerbung von ÖBB-Linienautobussen). Es ist allerdings festzuhalten, daß sich der Wortlaut "Ankündigungen ..... an öffentlichen Verkehrsanlagen" im § 2 Abs. 1 Wr AnkAbgG 1983 nicht nur auf das Zeitwort "angebracht", sondern in gleicher Weise auch auf die Zeitwörter "ausgestellt oder vorgenommen werden" bezieht. Es überschreitet nun durchaus nicht dem äußersten Umfang des Wortsinnes, wenn man unter der Wendung "Ankündigungen, die AN öffentlichen Verkehrsanlagen ..... ausgestellt oder vorgenommen werden", auch solche versteht, die mittels Kraftfahrzeugen AUF solchen Verkehrsanlagen ausgestellt oder vorgenommen werden (vgl. zur Verwendung dieser Terminologie auch das

hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1960, Slg. N. F. Nr. 2360/F, zum Tiroler Ankündigungsabgabegesetz, wo davon die Rede ist, daß die damals in Rede stehenden Ankündigungen durch Ankündigungsfahrzeuge "AN öffentlichen Straßen und Plätzen vorgenommen werden"). Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf eine systematisch-teleologische Erwägung, die sie aus der Regelung des § 2 Abs. 2

Wr AnkAbgG 1983 ableitet. Nach dieser Bestimmung sind öffentlich im Sinne dieses Gesetzes auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden. Es wäre ein unerklärbarer Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, daß bei Privatliegenschaften bzw. Privaträumen maßgebend für die Abgabepflicht ist, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen wahrgenommen werden kann, dieser Grundsatz jedoch bei der öffentlichen Verkehrsanlage selbst keine Geltung hätte.

In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 4. Februar 1977, Slg. N. F. Nr. 5079/F, vom 11. März 1977, Slg. N. F. Nr. 5099/F, und vom 22. April 1977, Zl. 71/77, erkennbar davon ausgegangen, daß es sich bei Ankündigungen einer Treibstoffmarke oder Kfz-Marke mittels Klebezetteln auf privaten Kraftfahrzeugen infolge ihrer Wahrnehmbarkeit in der Öffentlichkeit um Ankündigungen handelt, die bei Hinzutreten des weiteren Merkmales der "Veranlassung" die Abgabepflicht des "Veranlassers" (des Ankündigenden) auslösen können. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Erwähnung des hg. Erkenntnisses vom 28. November 1974, Zl. 1244/74, Slg. N. F. Nr. 4762/F, im angefochtenen Bescheid sei ein "glattes Fehlzitat". Zwar trifft der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf durchaus zu, daß die Abgabepflicht der Außenwerbung auf ÖBB-Waggons oder ÖBB-Autobussen dort damit begründet wurde, daß öffentliche Verkehrsmittel als Zugehör zu einer öffentlichen Verkehrsanlage angesehen werden müssen; ferner trifft es zu, daß es bei diesen nicht nur auf Wien beschränkten Verkehrsmitteln um die Abgabepflicht in Wien ging. Dennoch und unabhängig davon hat aber die damals vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Charakterisierung der "Gesamtregelung der Abgabepflicht" im § 2 Wr AnkAbgG auch für den vorliegenden Fall Aussagekraft, wenn der Gerichtshof dort ausführt: "..... wie sich insbesondere aus § 2 dieser Gesetzesstelle ergibt, ist es für die Abgabepflicht entscheidend, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden kann, also mit anderen Worten: ob sie innerhalb des Gebietes der Stadt Wien in der Öffentlichkeit wirksam ist." Eben diesen Satz hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zitiert.

Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die in Rede stehenden Beschriftungen von Lkw Ankündigungen im Sinne des § 2 Wr AnkAbgG 1983 sind.

2.2. In der Beschwerde wird die Feststellung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe niederschriftlich zugegeben, die Ankündigungen veranlaßt zu haben, nicht bekämpft. Die Frage nach dem Ankündigenden, dem Veranlasser, ist daher unstrittig (vgl. hiezu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1952, Zl. 1564/50, Slg. N. F. Nr. 602/F, und vom 27. September 1985, Zl. 85/17/0071, Slg. N. F. Nr. 6033/F).

2.3.1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 4 Wr AnkAbgG 1983 in Anspruch. Aus der in der Betriebswirtschaftslehre gebotenen Definition der Betriebsmittel gehe hervor, daß "zu den Betriebsmitteln die gesamte technische Apparatur, deren sich der Betrieb zur Durchführung des Betriebsprozesses bediene, gehörten; verwiesen werde auf WÖHE, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre13, 102. Da sich der Speditionsbetrieb der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Betriebsprozesses der Lkw der Frächter als technischer Apparatur bediene, stehe fest, daß die fraglichen Lkw zu "unseren" Betriebsmitteln gehörten. Wenn auch gemietete, geleaste oder geliehene Betriebsmittel eindeutig zu den Betriebsmitteln des Betriebes, dessen Geschäftsbetrieb sie beträfen, gehörten, dann müsse dies in gleicher Weise auch für die Betriebsmittel eines Frächters gelten, dessen sich eine Spedition bediene. Diese Gleichstellung habe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgenommen zu werden.

2.3.2. § 3 Abs. 1 Wr AnkAbgG 1983 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:

.....

4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;

....."

2.3.3. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, kommt es darauf an, ob Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden an SEINEN Betriebsmitteln vorliegen. Zutreffend ist auch, daß diese Betriebsmittel nicht im Eigentum des Ankündigenden stehen müssen. Verfehlt ist allerdings der Schluß, daß das, was für gemietete, geleaste oder geliehene Betriebsmittel gilt, auch für die Lkw eines Frächters zu gelten habe, dessen sich das beschwerdeführende Speditionsunternehmen bedient. Gerade die Gegenüberstellung zu den gemieteten, geleasten oder geliehenen Betriebsmitteln zeigt deutlich, daß die Lkw auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin in den Betrieb der Frächter und nicht in jenen der Beschwerdeführerin eingegliedert sind, daß über sie von den Frächtern als Unternehmern disponiert wird und daß diese Betriebsmittel daher, wie die belangte Behörde es ausdrückt, den Frächtern zugerechnet werden. Nichts anderes läßt sich aus der von der beschwerdeführenden Partei zitierten Literaturstelle ableiten, da auch bei diesem Betriebsmittelbegriff auf das Disponieren (sich Bedienen) im eigenen Betrieb zur Durchführung des Betriebsprozesses abgestellt wird. Diese Dispositionskette ist unterbrochen, wenn sich ein Unternehmer zur Durchführung "seines Betriebsprozesses" anderer, rechtlich selbständiger Unternehmer bedient.

Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 4

Wr AnkAbgG 1983 ist daher im Beschwerdefall nicht erfüllt.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers Nr. 104/1991.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170008.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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