Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E-GmbH in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. März 1991, Zl. 311.083/2-III-3/90, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990 in Ansehung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage (Holzwarenerzeugungsbetriebsanlage) der Beschwerdeführerin gemäß § 79 GewO 1973 eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren zusammenfassend ausgeführt, daß die vorgeschriebenen Auflagen zur Sicherheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen einerseits und der Arbeitnehmer andererseits unbedingt erforderlich seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. März 1991 wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (zur hg. Zl. 91/04/0137 protokollierte) Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen hätten sicherlich Kosten in der Höhe von rund S 600.000,-- zur Folge. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Kleinstbetrieb, in dem "neben dem Sohn des Beschwerdeführers" lediglich noch drei weitere Mitarbeiter beschäftigt seien. Die mit den Auflagen verbundenen Kosten würden dazu führen, daß der Betrieb geschlossen werden müßte. Es hätte daher der Vollzug des "angeführten Bescheides" einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Betrieb der Beschwerdeführerin zur Folge, zumal die mit der Durchführung der genannten Auflagen verbundenen Kosten den wirtschaftlichen Ruin des Betriebes zur Folge hätten. Es würden überdies auch nicht zwingende öffentliche Interessen gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sprechen, zumal der Betrieb der Beschwerdeführerin schon seit mehr als 10 Jahren betrieben werde und sich noch kein Vorfall ereignet habe, der Gefahr für Leben und Gesundheit der im Betrieb tätigen Personen oder der Anrainer bewirkt hätte.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrem Schriftsatz vom 2. August 1991 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Wie bereits das von den Gewerbebehörden 1. und 2. Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz zum Schutz von Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen sowie "der Arbeitnehmer der Betriebsanlage" erforderlich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10381/A, dargetan, daß auch mit der (im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen) Zurückweisung einer Berufung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sein kann, weil damit der zugrundeliegende, über die materielle Rechtslage absprechende Bescheid rechtskräftig geworden und vollstreckbar ist.
Damit ist für die Antragstellerin aber nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1990 nicht zu prüfen hat. Die Behörde erachtet nach der Begründung dieses Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 im Hinblick auf die Sicherheit des Gewerbetreibenden, der mitttätigen Familienangehörigen einerseits und der Arbeitnehmer andererseits als unbedingt erforderlich. Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 2. August 1991 darauf hingewiesen, daß von den Gewerbebehörden
1. und 2. Instanz die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen sowie der Arbeitnehmer der Betriebsanlage erforderlich sei, wobei diese Annahme der belangten Behörde nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist. Eine derart mögliche Gefährdung der Gesundheit der genannten Personen ist aber unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwährt ist.
Dem Antrag war somit schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
VollzugUnverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040051.A00Im RIS seit
14.08.1991Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012