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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S-GmbH in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. April 1991, Zl. 511.558/02-I B/91, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 1991 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichlich ihres Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung der Beseitigung von Beizereischlämmen gemäß § 73 AVG ab. Dies begründete die belangte Behörde unter anderem damit, daß die Beschwerdeführerin das dem Bewilligungsantrag zugrundeliegende Projekt in Erfüllung eines vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen, auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages vorgelegt und somit diesem Auftrag entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe aber nach Einbringung ihres Devolutionsantrages das Projekt in mehrfacher Hinsicht wesentlich verändert, wobei diese Abänderungen aber nicht bei der Behörde erster Instanz anhängig gemacht worden seien, sodaß für das so veränderte Projekt eine auf § 73 AVG gestützte Zuständigkeit der belangten Behöde nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zur Zl. 91/07/0083 protokollierte Beschwerde verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich den angefochtenen Bescheid zum Anlaß nähme, gegen die Beschwerdeführerin nach § 138 WRG 1959 vorzugehen. Dies und weitere daraus resultierende Rechtsnachteile stellten für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und die Auffassung vertreten, der seinerzeit der Beschwerdeführerin erteilte, auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützte wasserpolizeiliche Auftrag sei von der Beschwerdeführerin bereits durch die Vorlage eines Bewilligungsoperates erfüllt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt nicht erkennen, daß ein auf § 138 WRG 1959 gestütztes, nach ihrer Ansicht allerdings rechtlich nicht gedecktes Vorgehen des Landeshauptmannes von Niederösterreich zwangsläufig aus dem Bestand des angefochtenen Bescheides resultieren würde. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde kann rechtens nur die Folge haben, daß weiterhin die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich für die Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung aufrecht bleibt. Eine von der Beschwerdeführerin befürchtete, allenfalls nicht dem Gesetz entsprechende behördliche Vorgangsweise kann somit beim gegebenen Sachverhalt nicht als unverhältnismäßiger Nachteil verstanden werden.
Dem gestellten Antrag war daher nicht zu entsprechen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070027.A00Im RIS seit
12.11.2001