TE Vwgh Beschluss 1991/8/27 91/14/0044

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
BAO §92;
BAO §93;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §137;
FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Nöst, in der Beschwerdesache der X-Bank A regGenmbH in X, vertreten durch Dr W Rechtsanwalt in Z, gegen den Vorsitzenden des Berufungssenates IX als Organ der Finanzlandesdirektion für Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Devolutionsantrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 2.530 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird sowohl auf den hg Beschluß vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0118, als auch auf das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 90/14/0112, verwiesen. Die in diesen Entscheidungen aufscheinenden Kurzbezeichnungen werden weiterhin verwendet.

Nachdem das Finanzamt Spittal an der Drau die Abnahme der sich im Gewahrsame der Beschwerdeführerin befindlichen Tagesstrazzen sowie der entsprechenden Kontenentwicklungen für den Zeitraum vom 8. bis 13. September 1983 verfügt hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Datum 23. Jänner 1990 eine Quittung über beschlagnahmte, in versiegelten Kuverts befindliche Gegenstände mit nachstehendem Inhalt übergeben:

a)

Originalfilm, Microfilm der Beschwerdeführerin vom 7.9.1983 bis 13.9.1983, beinhaltend sämtliche Geschäftsvorfälle inkl aller Belege und teilweiser Schriftverkehr sowie

b)

rückkopierte Tagesstrazzen vom 8.9.1983 bis 13.9.1983.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1990 ordnete der Vorsitzende die Beschlagnahme der vom Finanzamt der Beschwerdeführerin abgenommenen Tagesstrazzen nach § 89 Abs 5 FinStrG an. Eine gesonderte Entscheidung über den Microfilm wurde nicht getroffen.

Am 30. Juli 1990 richtete die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an den Vorsitzenden der belangten Behörde, in dem sie die Meinung vertrat, mit dem Bescheid des Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 sei nur über die Beschlagnahme der Tagesstrazzen, nicht jedoch über die des Microfilms entschieden worden. Die gesetzlich normierte Entscheidungspflicht sei daher verletzt. Soweit im Finanzstrafverfahren die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages verneint werde, betreffe dies bloß Anträge des Beschuldigten, nicht jedoch Anträge anderer am Finanzstrafverfahren beteiligter Personen.

Ohne auf den Devolutionsantrag einzugehen, hob der Vorsitzende mit Bescheid vom 18. September 1990 die Beschlagnahme des Microfilms auf.

Mit der Begründung, der Vorsitzende sei im Hinblick auf den am 30. Juli 1990 eingebrachten Devolutionsantrag zur Entscheidung über die Beschlagnahme des Microfilms nicht mehr zuständig, ergriff die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18. September 1990 das Rechtsmittel der Beschwerde. Weder aus den von der Beschwerdeführerin verfaßten Schriftsätzen (Beschwerde, Stellungnahme) noch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, ob über die Beschwerde gegen den eben erwähnten Bescheid des Vorsitzenden bereits entschieden wurde.

Am 15. Jänner 1991 (Eingangsstempel auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung: 22. Jänner 1991) teilte der Vorsitzende der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zum Devolutionsantrag vom 30. Juli 1990 nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens mit, der Vorsitzende habe bereits mit Bescheid vom 18. September 1990 die Beschlagnahme des Microfilms aufgehoben und damit ihrem Begehren entsprochen, weswegen sie nicht mehr beschwert sein könne. Weiters vertrat der Vorsitzende der belangten Behörde folgende Ansicht:

"Zum Devolutionsantrag selbst wird darauf hingewiesen, daß das Devolutionsrecht im § 311 BAO geregelt ist. § 56 FinStrG verweist jedoch nur auf den 3. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (§§ 85 bis 113). Im Finanzstrafgesetz selbst findet sich keine Vorschrift, nach welcher ein Übergang der sachlichen Zuständigkeit vorgesehen wäre. Wenn die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) meint, die Vorschriften des § 311 BAO seien für das Finanzstrafverfahren rezipiert worden, so ist dies schon deshalb unrichtig, weil durch die bloße Erwähnung der "Anbringen" und des "§ 85 BAO" im § 311 BAO nicht die Zugehörigkeit der letztzitierten Vorschrift zum 3. Abschnitt der Bundesabgabenordnung bewirkt wird. Damit besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe im Finanzstrafverfahren eine Devolutionsmöglichkeit einrichten wollen.

Das Fehlen einer solchen Regelung verstößt auch keineswegs gegen allgemeine Grundsätze österreichischen Verfahrensrechtes. Damit kommt auch eine Anwendung im Weg der Gesamtanalogie nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl. 81/17/0196 klargelegt, daß eine Devolutionsmöglichkeit im Finanzstrafverfahren nicht besteht. Die im Devolutionsantrag vertretene Ansicht, die Verneinung der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages in Finanzstraf sachen betreffe lediglich Anträge des Beschuldigten (etwa das Finanzstrafverfahren gegen ihn einzustellen) kann nicht geteilt werden. Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird im zweiten Abschnitt des Finanzstrafgesetzes geregelt. Die dort enthaltenen Regelungen beschränken sich jedoch nicht auf Anträge des Beschuldigten, sondern auf das gesamte Finanzstrafverfahren, also auch auf Beweise und deren Durchführung sowie den Gang des Verfahrens. Da der gegenständliche Antrag im Rahmen des Finanzstrafgesetzes eingebracht wurde, kann hiedurch auch kein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bewirkt werden."

Der Vorsitzende der belangten Behörde vertrat schließlich die Ansicht, die vom Vorsitzenden getroffene Entscheidung vom 18. September 1990 sei somit rechtswirksam ergangen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde zunächst die Meinung, selbst wenn im Sinn der Ausführungen des Vorsitzenden der belangten Behörde in dessen Mitteilung vom 15. Jänner 1991 der Devolutionsantrag vom 30. Juli 1990 unzulässig gewesen wäre, hätte dieser Antrag, um der Entscheidungspflicht Genüge zu leisten, vom Vorsitzenden der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. Es könne aber keine Rede davon sein, daß im Finanzstrafverfahren überhaupt kein Devolutionsantrag gestellt werden könne. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl 81/17/0196, Slg Nr 5639/F, vertretene Ansicht könne auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr länger aufrecht erhalten werden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs 2 FinStrG führe zu dem Schluß, daß § 311 BAO im Finanzstrafverfahren anwendbar sei, weswegen angeregt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge hinsichtlich der Wortfolge "des 3. Abschnittes" im § 56 Abs 2 FinStrG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG antragstellend herantreten, um so vor allem für vom Beschuldigten verschiedenen Personen die Möglichkeit zu eröffnen, bei Nichttätigwerden der Finanzstrafbehörde zu einer Entscheidung und damit zu einem effektiven Rechtsschutz zu kommen.

Mit Verfügung vom 18. März 1991 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein, wobei er es dem Vorsitzenden der belangten Behörde freistellte, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist wies der Vorsitzende der belangten Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 1990 unter Hinweis auf § 156 Abs 1 FinStrG zurück, wobei er zunächst die im bereits erwähnten hg Erkenntnis Slg Nr 5639/F dargestellte Ansicht wiedergab und ergänzend ausführte, die Unzulässigkeit eines Devolutionsantrages im Finanzstrafverfahren gelte nicht nur für Anträge des Beschuldigten, sondern auch für Anträge aller am Finanzstrafverfahren beteiligter Personen. Denn die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes beschränkten sich nicht nur auf Anträge des Beschuldigten, sondern gälten für das gesamte Finanzstrafverfahren, also auch für Beweise und deren Durchführung sowie den Gang des Verfahrens. Unter Hinweis auf das ebenfalls bereits erwähnte hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0112 vertrat der Vorsitzende der belangte Behörde weiters die Ansicht, die Tagesstrazzen und der Microfilm bildeten technisch gesehen eine Einheit. Der vom Gesetz geforderte unmittelbare Zusammenhang müsse zum Gegenstand der Beschlagnahme bestehen und nicht nur zu einem, wenn auch untrennbaren Teil dieses Gegenstandes. Gegenstand der Beschlagnahme habe somit die Buchung über die Behebung des Geldbetrages in der Höhe gebildet, die der Schwiegersohn in seiner Anzeige bezeichnet hätte und die während des von diesem in der Anzeige genannten Zeitraumes erfolgt sei. Diese Buchung sei jedoch sowohl auf den Tagesstrazzen wie auch am Microfilm ident. Damit habe die Entscheidung des Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 inhaltlich nicht nur die Beschlagnahme der Tagesstrazzen, sondern auch die des Microfilms erfaßt. Eine zusätzliche Entscheidung über den Microfilm sei daher nicht erforderlich gewesen, was zur Zurückweisung des Devolutionsantrages vom 30. Juli 1990 führe. Im übrigen müßte auch dann, wenn kein Devolutionsantrag gestellt werden könnte, über einen derart unzulässigen Antrag mittels Zurückweisung entschieden werden, weswegen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein effektiver Rechtsschutz bestehe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof im (die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0113, dargelegt, es könne eine Beschwerde nach Art 132 B-VG auch dann erhoben werden, wenn eine Devolution nicht zulässig sei.

Gleichzeitig mit dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten und dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Zurückweisungsbescheid wird in der vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten gefertigten Gegenschrift beantragt, das Verfahren gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen oder die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen, weil bereits am 15. Jänner 1991 (Mitteilung des Vorsitzenden der belangten Behörde) eine Entscheidung getroffen worden sei, die ungeachtet des Fehlens der Bezeichnung als Bescheid dennoch mit genügender Deutlichkeit erkennen ließe, daß über den Devolutionsantrag vom 30. Juli 1990 entschieden worden sei. Es liege somit im Sinn des bereits erwähnten Erkenntnisses Slg Nr 5639/F eine normative Erledigung vor, weswegen der Vorsitzende der belangten Behörde nicht säumig geworden sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der von ihr erstatteten Stellungnahme durch den innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassenen Zurückweisungsbescheid klaglos gestellt. Sie spricht aber dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten das Recht ab, in einer Angelegenheit, in der der Vorsitzende des Berufungssenates als Organ der Finanzlandesdirektion belangte Behörde sei, eine Gegenschrift zu erstatten und Kostenersatz - noch dazu in unspezifierter Form - zu begehren. Unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens meint die Beschwerdeführerin, der Mitteilung des Vorsitzenden der belangten Behörde vom 15. Jänner 1991 fehle jegliche normative Wirkung und weist darauf hin, daß erst mit dem innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassenen Zurückweisungsbescheid des Vorsitzenden der belangten Behörde über ihren Devolutionsantrag vom 30. Juli 1990 entschieden worden sei, ansonsten eine doppelte Entscheidung vorliegen würde. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof mit der Einleitung des Vorverfahrens dargetan, über den Devolutionsantrag sei noch nicht entschieden worden.

Der Beschwerdeführerin ist folgendes entgegenzuhalten:

Als säumige Behörde ist im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde (Belangte Behörde: Finanzlandesdirektion für Kärnten, Dr Herrmann-Straße 3a, 9010 Klagenfurt) die Finanzlandesdirektion für Kärnten anzusehen, weil bei dieser als Organ ein Berufungssenat zu bestehen hat (vgl § 65 Abs 2 FinStrG). Da der Berufungssenat und damit auch dessen Vorsitzender als Organe der Finanzlandesdirektion anzusehen sind, steht es auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu, eine Gegenschrift zu erstatten, wofür Kostenersatz auch dann gebührt, wenn nur ein allgemeiner Antrag gestellt wird (vgl § 59 Abs 3 VwGG).

Über Anbringen - somit auch über Devolutionsanträge - hat die Finanzstrafbehörde zu entscheiden. Ist ein Anbringen unzulässig, so hat die Finanzstrafbehörde dieses mit Bescheid zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall wird vom Vorsitzenden der belangten Behörde im Einklang mit der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, daß über den Devolutionsantrag vom 30. Juli 1990 zu entscheiden gewesen ist. Entscheidend ist die Frage, ob die Mitteilung des Vorsitzenden der belangten Behörde vom 15. Jänner 1991 als Bescheid anzusehen ist oder nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Zl 81/17/0196, Slg Nr 5639/F, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, der die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, Bescheidcharakter nur zu, wenn sich aus dem maßgeblichen Inhalt eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Im eben erwähnten Beschwerdefall wurde von der damals belangten Behörde ebenfalls zu einem Devolutionsantrag in einer Finanzstrafsache mitgeteilt, das Finanzstrafgesetz enthalte keine Bestimmung, die die Finanzstrafbehörde bei sonstigem Eintritt bestimmter Rechtsfolgen verhalten würde, eine Entscheidung innerhalb einer festgelegten Frist zu fällen. Weiters bestehe auch keine Vorschrift, die für den Fall der Säumnis einer Unterbehörde die übergeordnete Behörde verpflichten bzw berechtigen würde, auf Parteiantrag an Stelle der säumigen Unterbehörde zu entscheiden, weswegen dem Devolutionsantrag nicht entsprochen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluß, daß diese Mitteilung als Bescheid anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende der belangten Behörde - wie sich aus dem Inhalt der Mitteilung vom 15. Jänner 1991 ergibt - die eben dargestellte Vorgangsweise der im Fall Slg Nr 5639/F belangten Behörde zum Vorbild genommen. Die Mitteilung vom 15. Jänner 1991 enthält durch den Passus, "da der gegenständliche Antrag im Rahmen des Finanzstrafgesetzes eingebracht wurde, kann hiedurch auch kein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bewirkt werden", einen Spruch, aus dem sich mit genügender Deutlichkeit ergibt, daß der Vorsitzende der belangten Behörde über eine Angelegenheit des Finanzstrafrechtes im Sinn einer Zurückweisung des Antrages normativ abgesprochen hat.

Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme überzeugt den Verwaltungsgerichtshof nicht. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, es läge, falls die Mitteilung vom 15. Jänner 1991 als Bescheid angesehen werde, insofern eine doppelte Entscheidung vor, als der Vorsitzende der belangten Behörde über den Devolutionsantrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist mittels formellen Bescheid entschieden habe. Denn in einem Beschwerdeverfahren nach Art 132 B-VG ist nur entscheidend, ob die belangte Behörde im Sinn des § 27 VwGG säumig geworden ist, nicht jedoch, ob sie zu Unrecht ein zweites Mal entschieden hat.

Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob ein Devolutionsantrag im Finanzstrafverfahren überhaupt zulässig ist. Mangels Präjudizialität der Wortfolge "des 3. Abschnittes" im § 56 Abs 2 FinStrG für die im Gegenstand zu treffende Entscheidung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, im Sinn der Anregung der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG zu stellen.

Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise von der beschwerdeführenden Partei als säumig im Sinn des Art 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat (vgl den hg Beschluß vom 31. Jänner 1969, Zl 1202-1204/68, Slg Nr 3852/F). Die Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof und die Erlassung eines unzulässigen Bescheides durch den fälschlicherweise als säumig bezeichneten Vorsitzenden der belangten Behörde führt somit im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin keineswegs zu dem Schluß, die Säumnisbeschwerde sei zulässig gewesen.

Da der Vorsitzende der belangten Behörde nicht säumig geworden ist, mangelt der Beschwerde die Berechtigung zur Erhebung, weswegen sie mit Beschluß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140044.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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