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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §24 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, über die Beschwerde des Kurt M in St, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 10. August 1990, Zl. 11/36/1-BK/R-1989, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb eine Kfz-Werkstätte und den Handel mit Kraftfahrzeugen. Mit Beschluß des zuständigen Kreisgerichtes vom 31. Oktober 1986 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluß vom 2. November 1987 nach Annahme eines Zwangsausgleichsvorschlages aufgehoben. In der als Beilage zu den Abgabenerklärungen 1987 übermittelten Bilanz zum 31. Dezember 1987 machte der Beschwerdeführer den Gläubigerschuldnachlaß in Höhe von S 3,124.645,-- als Sanierungsgewinn geltend.
Das Finanzamt anerkannte den Schuldnachlaß nicht als Sanierungsgewinn, da eine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt worden sei, sodaß von einer Sanierung nicht gesprochen werden könne.
In seiner gegen die Abgabenbescheide erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, den Sanierungsgewinn aus dem Gewerbebetrieb, der aus Vereinfachungsgründen im Jahr 1987 zur Gänze als realisiert ausgewiesen worden sei, zu kürzen und auf diesen Differenzbetrag die Tarifbegünstigung anzuwenden. Das Finanzamt wies das diesbezügliche Berufungsbegehren mit Berufungsvorentscheidung ab, da durch den Schuldnachlaß kein Sanierungseffekt erzielt und der Betrieb gesperrt worden sei, sowie die Einrichtungsgegenstände verkauft worden seien.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte der Beschwerdeführer um Anwendung der Tarifbegünstigung des § 36 EStG 1972. Wenn man allerdings den Gewerbebetrieb als nicht mehr bestehend ansehe, so müßte dies für das Jahr 1987 zutreffen, da die Veräußerung der Wirtschaftsgüter zum Teil bereits 1986 erfolgt sei. In diesem Fall wären die Verbindlichkeiten als solche des Privatvermögens zu qualifizieren und ein daraus resultierender Nachlaß nicht steuerbar. Wenn jedoch die Meinung vertreten werde, daß keine Sanierungsabsicht vorgelegen und trotzdem ein Gewerbebetrieb bestanden hätte, so wäre anzunehmen, daß gleichzeitig mit der Durchführung des Zwangsausgleiches die Aufgabe des ganzen Betriebes erfolgt sei. Die Minderung der Verbindlichkeiten wäre somit nicht dem laufenden Gewinn, sondern dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Es werde daher für den Veräußerungsgewinn der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1972 und der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37 EStG 1972 beantragt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise Folge. Mangels Sanierungsfähigkeit des Betriebes stelle der Schulderlaß keinen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1972 dar. Berechtigt sei das Berufungsbegehren aber hinsichtlich der Höhe des als Betriebseinnahme anzusetzenden Schuldnachlasses, weil von einem endgültigen Wegfall der Ausgleichsverbindlichkeiten nur insoweit gesprochen werden könne, als die Verbindlichkeiten durch Erfüllung der Ausgleichsquote zum Erlöschen gebracht würden. Im Falle eines angenommenen Ausgleiches, der in Ratenzahlungen zu erfüllen sei, trete der Schulderlaß anteilig im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Teilzahlungen zu den insgesamt zu entrichtenden Beträgen ein, d.h. im Streitjahr nur mit S 1,758.922,-- (gesamter Schulderlaß: S 3,100.100,--). Der Masseverwalter habe zwischen November 1986 und Oktober 1987 das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen abverkauft. Wenn sich ein Abverkauf über einen Zeitraum von ca. einem Jahr erstrecke, könne von einer Betriebsaufgabe im Jahr 1987 keine Rede sein. Es liege eine Liquidation des Betriebes vor; die Erlöse seien bei der Ermittlung des laufenden Gewinnes zu berücksichtigen. Schulderlässe wären auch bei einer Betriebsaufgabe nicht Teil des Veräußerungsgewinnes. In Hinblick auf den Liquidationszeitraum sei auch für 1986 keine Betriebsaufgabe anzunehmen, sodaß die im Jahr 1987 erlassenen Verbindlichkeiten sich nicht im Privatvermögen befunden hätten.
In seiner Beschwerde folgt der Beschwerdeführer den Erwägungen der belangten Behörde zum Sanierungsgewinn und zum anteilig eintretenden Schulderlaß; er erachtet sich aber in seinem Recht auf Gewährung der für eine Betriebsaufgabe vorgesehenen Begünstigungen verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erstmals in der Beschwerde unterstellt der Beschwerdeführer einen restlosen Abverkauf des Anlage- und Umlaufvermögens durch den Masseverwalter bereits zum 12. Jänner 1987 innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten. Bei diesem Vorbringen handelt es sich allerdings um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und unbeachtliche Neuerung.
Ausgehend von der Feststellung eines Abverkaufszeitraumes November 1986 bis Oktober 1987, d.h. von etwa einem Jahr, ist aber der belangten Behörde zuzustimmen, daß keine Betriebsaufgabe im Zuge eines einheitlichen Vorganges, sondern eine - ertragsteuerlich nicht begünstigte - Liquidation des Betriebes anzunehmen ist (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch,
2. Auflage, § 24 TZ 38 und 40). Die eine Betriebsaufgabe im Jänner 1987 voraussetzenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Feststellung eines Abverkaufes des Anlage- und Umlaufvermögens bis Oktober 1987 Verfahrensvorschriften verletzt hätte:
Der der Beschwerde angeschlossene Schriftverkehr über den Massekontostand wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt; abgesehen davon ist hieraus auch nicht zwingend auf eine Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bis zum 12. Jänner 1987 zu schließen. Dies gilt auch für die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, die über eine Zusammensetzung des Umsatzes aus der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder aus einer laufenden Geschäftstätigkeit nichts aussagen.
Vor allem aber ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er im Verwaltungsverfahren am 26. April 1989 selbst vorgebracht hatte, die Aufgabe des ganzen Betriebes sei "gleichzeitig mit der Durchführung des Zwangsausgleiches" erfolgt. Das Insolvenzverfahren wurde nach Abschluß des Zwangsausgleiches aber erst im November 1987 beendet. Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unschlüssig erkennen, wenn die belangte Behörde eine betriebliche Tätigkeit bis Oktober 1987 angenommen hat.
Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch darauf, daß der Beschwerdeführer weder in seinen Bilanzen, noch im Verwaltungsverfahren jemals einen Aufgabegewinn mit einem bestimmten Aufgabezeitpunkt ermittelte. Vielmehr betonte er wiederholt seine Absicht, den Betrieb weiterzuführen.
Die belangte Behörde hatte demnach mangels irgendwelcher Hinweise keine Veranlassung, Ermittlungen über ein allfälliges Abverkaufsende bereits im Jänner 1987 anzustellen.
Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140230.X00Im RIS seit
27.08.1991