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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der Beschwerdesache der Herta K, in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 4. April 1991, Zl.B 226-3/88, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1980 bis 1984, sowie Vorauszahlungen an Einkommen- und Gewerbesteuer für 1987 und Folgejahre, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte gegen eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 27. September 1990, die dieselben Abgabenfestsetzungen betraf, eine von Rechtsanwalt Dr. H gefertigte Beschwerde erhoben, die vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 90/14/0259 protokolliert worden war. Der Bundesminister für Finanzen behob mit Bescheid vom 25. März 1991, Zl. K 3006/1/1-IV/6/91, diese Berufungsentscheidung. Hiedurch war die Beschwerdeführerin klaglos gestellt. Das erwähnte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, Zl. 90/14/0259-13, eingestellt.
Am 4. Juni 1991 langte in dreifacher Ausfertigung eine Fotokopie der seinerzeit von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, auf der lediglich auf Seite 1 das Bescheiddatum (v. 4.4.1991, erhalten 24.4.1991) ausgebessert war und die keine Unterschrift der Beschwerdeführerin trug, sondern nur die Fotokopie der Unterschrift des erwähnten Rechtsanwaltes. Außerdem war auf Seite 7 das Beschwerdedatum geändert auf "3.6.1991". Inhaltlich befaßte sich die Beschwerde mit der seinerzeit angefochten gewesenen Berufungsentscheidung vom 27. September 1990.
Der Verwaltungsgerichtshof erließ hierauf an die Beschwerdeführerin zu Handen des als Einschreiter aufscheinenden Rechtsanwaltes, von dem allein eine Unterschrift vorhanden war, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG folgenden Mängelbehebungsauftrag vom 13. Juni 1991:
"I) Es ist der Sachverhalt hinsichtlich der angefochtenen Berufungsentscheidung in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).
II) Es ist hinsichtlich der angefochtenen Berufungsentscheidung ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.
III) Es ist hinsichtlich der angefochtenen Berufungsentscheidung das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind hinsichtlich der angefochtenen Berufungsentscheidung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
IV) Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
V) Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes und Einschreiters zu behaupten und nachzuweisen oder die Beschwerde von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterfertigen.
Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von ZWEI Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.
Ein ergänzender Schriftsatz ist in DREIfacher Ausfertigung vorzulegen.
Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."
Am 1. Juli 1991 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages ein, das von der Tochter der Beschwerdeführerin namens dieser gestellt wurde.
Dem Fristerstreckungsantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. Juli 1991 stattgegeben.
Innerhalb der erstreckten Mängelbehebungsfrist
(18. Juli 1991) langten beim Verwaltungsgerichtshof ein:
1.
Eine als "ergänzender Schriftsatz" bezeichnete Eingabe vom 18. Juli 1991, die nur von der Beschwerdeführerin, nicht jedoch von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, in dreifacher Ausfertigung;
2.
eine Ausfertigung von den drei seinerzeit vorgelegten Beschwerdeausfertigungen, neuerdings ohne Unterschrift der Beschwerdeführerin, in der jedoch handschriftlich jeweils das Datum der angefochtenen Berufungsentscheidung von "27.9.1990" auf "4.4.1991" ausgebessert ist und in der auf Seite 2 der erste Absatz der Sachverhaltsschilderung gestrichen wurde;
3.
eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 4. April 1991;
4.
verschiedene Beilagen, die seinerzeit der Beschwerde 90/14/0259 beigelegt waren (großteils Ablichtungen aus den Verwaltungsakten), die nicht Gegenstand des Mängelbehebungsverfahrens waren.
Die unter Punkt 1. genannte Eingabe vom 18. Juli 1991 hat folgenden Inhalt:
"BETRIFFT: BESCHLUSS Zl. 91/14/0111-1 v.2.7.1991 zur Mängelbehebung, Termin bis 21.7.1991.
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark v. 4.4.1991, Gewerbesteuer 1980 - 1984, VZ an Einkommen- u. Gewerbesteuer 1987 und Folgejahre. Verfügung Zl. 91/14/0001-2 v. 13.6.1991 zur Behebung der Mängel der zurückgestellten beiliegenden Beschwerde v. 3.6.1991.
ERGÄNZENDER SCHRIFTSATZ
Bedingt durch den zweimaligen Berufungsentscheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungskommission f. Stmk. Berufungssenat v. 27.9.1990 u. 4.4.1991 unter derselben GZ. B 226-3/38, wobei im zweiten Fall ohne dem befangenen Beisitzer Dr. Weitzer, aber mit demselben Inhalt, dieser neuerliche Senat den Berufungsbescheid mit 4.4.1991 entschieden hat, erlaube ich mir nun meine ergänzende Beschwerde zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde v. 3.6.1991 vorzulegen. Der Sachverhalt hinsichtlich des angefochtenen Berufungsbescheides v. 4.4.1991 Seite 2 - 9, zur Stellungnahme der Beschwerde 3.6.91 Seite 3, 4 u. 5 Abs 1, stelle ich diesbezüglich das Begehren, der Senat der Berufungskommission der Landesfinanzdirektion für Stmk. wolle dies nochmals überprüfen.
Zur Entlohnung des Ehegatten Seite 10 u. 11 der angefochtenen Berufungsentscheidung v. 4.4.1991 wird dies voll bekämpft und sind die Beschwerdepunktargumente Seite 5, 6 u. 7 in der Beschwerde v. 3.6.1991 aufgezählt und wollen diese bitte berücksichtigt werden.
BEILAGEN: Berufungsentscheidung v. 4.4.1991
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde v. 3.6.1991 u. Beilagen 1 - 78."
Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag auch innerhalb der erstreckten Frist nicht vollständig entsprochen:
1. Die zu berichtigende Beschwerdeausfertigung wurde nur einfach und nicht in der ursprünglich eingebrachten Anzahl von drei Ausfertigungen wieder vorgelegt. Es wurde daher der Auftrag nicht befolgt, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen.
2. Es wurde weder die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes und Einschreiters behauptet und nachgewiesen, noch die zu verbessernde Beschwerdeausfertigung von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt.
3. Dem Schriftsatz, der als Beschwerdeergänzung eingebracht wurde (Punkt 1.) und der als Ergänzung der Beschwerde einen Teil derselben darstellt (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Seite 524 zitierte Judikatur), fehlt die von § 24 Abs. 2 VwGG geforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diese ist lediglich in fotokopierter Form auf der nunmehr einzigen vorgelegten Ausfertigung der am 3. Juni 1991 überreichten Beschwerde vorhanden.
Da die bloß teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages der Nichterfüllung gleichzuhalten ist, mußte das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140111.X00Im RIS seit
27.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010