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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Ing. Gerhard K in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. April 1991, Zl. IVb-449-26/1990, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. April 1990 wurde über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Lebensmittelgesetzes 1975 verhängt und ihm Verfahrenskosten und Untersuchungskosten nach § 45 Abs. 2 dieses Gesetzes auferlegt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 1990 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Diese langte bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 30. April 1990 ein.
1.2. Mit Bescheid vom 23. April 1991 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Berufung ab. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 15. Mai 1991 zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 299/1984 lautete:
"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066 = ZfVB 1987/2/724). Der Verwaltungsgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG eingehalten wurde (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0241, vom 14. November 1988, Zl. 88/04/0079).
2.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde - wie sich aus der obigen Darstellung ergibt - den angefochtenen Berufungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen. Damit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 91/10/0013).
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100144.X00Im RIS seit
27.08.1991