TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/30 91/09/0095

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A Y in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. April 1991, Zl. IVb-79-25/2990, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Strafbemessung und der Kosten des Verwaltungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte das Arbeitsamt Feldkirch am 27. September 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Arbeitgeber der türkischen Staatsbürgerin Frau A G, die Y A GmbH, weil die genannte Ausländerin seit 25. Jänner 1988 bei dem genannten Arbeitgeber beschäftigt gewesen, ihr Befreiungschein mit 7. Juli 1989 abgelaufen und die Verlängerung dieses erst am 14. September 1989 beantragt worden sei.

Auf Grund der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 5. Oktober 1989 bestritt der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 1989 das ihm vorgeworfene Verhalten; seine Mutter habe sich vom 5. August bis 10. September 1989 gar nicht in Österreich aufgehalten, habe hier nicht gearbeitet und sei im übrigen im Besitz eines Befreiungsscheines. Soweit die Genannte überhaupt gearbeitet habe, habe sie diese Tätigkeit im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses ausgeübt.

Dazu vertrat das Arbeitsamt Feldkirch mit Schreiben vom 27. Oktober 1989 die Ansicht, im Hinblick auf den Ablauf des Befreiungsscheines mit 7. Juli 1989 und die erst am 27. September 1989 erfolgte Ausstellung eines neuen Befreiungsscheines in Verbindung mit der laufenden Meldung der genannten Ausländerin bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ergäbe sich, daß jedenfalls vom 7. Juli bis 27. September 1989 eine unerlaubte Beschäftigung vorliege.

Nach Vorhalt erging am 3. April 1990 das Straferkenntnis erster Instanz mit folgendem Spruch:

"Sie haben als gemäß § 9 verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y Ges.mbH., Cafe E, vom 8.7.1989 bis 13.9.1989 die türk. Staatsbürgerin A G im Cafe E in R beschäftigt, obwohl diese nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung war.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenkosten:

Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz

Geldstrafe gemäß § 28

Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz         S 7.000,--

Ersatzarreststrafe: 10 Tage

Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2

des Verwaltungsstrafgesetzes ( 10 %

der verhängten Strafe)                       S   700,--

                                             S 7.700,--"

    Zur Begründung wird die Rechtfertigung des

Beschwerdeführers wiedergegeben und dem die vorher bereits

dargelegte "Feststellung" des Arbeitsamtes entgegengestellt.

Ohne nähere Darlegungen werden dann die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen abgetan. Zur Strafbemessung wird lediglich ausgeführt, daß die Mindeststrafe deshalb nicht zu verhängen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sein sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Fehlverhalten einzusehen. Die verhängte Strafe entspreche der Art der Übertretung und dem Ausmaß des Verschuldens, wobei auch berücksichtigt worden sei, daß der Beschwerdeführer als Gastwirt "offensichtlich über ein dementsprechendes Einkommen" verfüge.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängel erhobenen Berufung insbesondere vor:

"1. Auf den Umstand, ob meine Mutter in der fraglichen Zeit vom 8.7.1989 bis 27.8.1989 bei der Gebietskrankenkasse gemeldet war, kann es bei der Prüfung der Frage, ob eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, nicht ankommen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob meine Mutter tatsächlich bei mir beschäftigt war. Dies war jedoch nicht der Fall, wie ich bereits in meinem Vorbringen vom 11.10.1989 vorgebracht habe. Meine Mutter war vom 5.8.1989 bis 10.9.1989 gar nicht in Österreich, sodaß sie von mir in dieser Zeit auch gar nicht beschäftigt werden konnte. Zum Beweis dafür beantrage ich die Einvernahme meiner Mutter.

2. Meine Mutter war im Besitz eines Befreiungsscheines, der zunächst vom 8.7.1987 bis zum 7.7.1989 gültig war. Ich bin davon ausgegangen, daß rechtzeitig um die Verlängerung des Befreiungsscheins angesucht wurde. Nachträglich hat sich dann herausgestellt, daß dies nicht der Fall sei. Dieser Irrtum ist mir jedoch nicht vorwerfbar. Nach Erkennen des Irrtums wurde sofort am 14.9.1989 um die Verlängerung des Befreiungsscheines angesucht; diesem Antrag wurde auch sofort entsprochen. Wäre rechtzeitig um die Verlängerung eines Befreiungsscheines angesucht worden, so wäre diesem Ansuchen stattgegeben worden. Auch in der fraglichen Zeit vom 8.7.1989 bis 27.9.1989 lagen nämlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines in jedem Punkt vor. Es wird um die Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes zu diesem Punkt ersucht.

3. Tatsächlich war meine Mutter nach ihrer Rückkehr erst vom 11.9.1989 wieder beschäftigt. Fest steht, daß das Verlängerungsansuchen verspätet eingebracht wurde.

Diesbezüglich liegt jedoch kein Verschulden vor bzw. lediglich eine entschuldbare Fehlleistung, sodaß mir ein Verschulden nicht vorgeworfen werden kann.

4. Soweit meine Mutter bei mir gearbeitet hat, hat sie nur ausgeholfen und nur Tätigkeiten im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses ausgeübt, sodaß sich die Frage erhebt, ob eine Beschäftigungsbewilligung bzw. ein Befreiungsschein überhaupt erforderlich war."

Ohne aktenmäßig feststellbare weitere Verahrensschritte erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aber wie folgt berichtigt wurde:

"Herr A Y, F, hat aufgrund seiner Funktion als Arbeitgeber (handelsrechtlicher Geschäftsführer) als gemäß § 9 Abs. 1 VStG. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "Y A Ges.m.b.H.", R, nach einer Anzeige des Arbeitsamtes Feldkirch vom 27.9.1989 die türkische Staatsbürgerin A G vom 8.7. bis 5.8.1989 und 10.9. bis 14.9.1989 im Cafe E in R beschäftigt, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Herr A Y hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, i.d.g.F., begangen. Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt.

Gleichzeitig hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens jeweils 10 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt S 1.400,--, zu bezahlen."

Zur Begründung gibt die belangte Behörde vorerst die Berufung des Beschwerdeführers wieder und führt dann weiter aus:

Wie eine telefonische Auskunft beim Landes- als Handelsgericht in Feldkirch ergeben habe, sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Y A Ges.m.b.H." in R. Er sei somit als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "Y A Ges.m.b.H." anzusehen.

Nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 AuslBG führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, nach Auskunft des Arbeitsamtes Feldkirch habe der Beschwerdeführer erst am 14. September 1989 einen Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines für seine Mutter A G, geb. 1948, gestellt. Der Erstbefreiungsschein sei vom 8. Juli 1987 bis 7. Juli 1989 gültig gewesen.

Dieser Antrag wäre gemäß § 19 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits ausgestellten Befreiungsscheines einzubringen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufung vor, daß seine Mutter vom 5. August bis 10. September 1989 gar nicht in Österreich gewesen sei, sodaß sie auch nicht von ihm habe beschäftigt werden können. Unbestritten seien damit aber die Beschäftigungszeiträume vom 8. Juli bis 5. August und vom 10. September bis 14. September 1989 geblieben.

Nach Wiedergabe des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich noch aus, daß es für die Begehung dieser Übertretung unerheblich bleibe, ob zum Zeitpunkt der unerlaubten Beschäftigung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines vorgelegen seien. Hinsichtlich der Strafbemessung schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen der Strafbehörde erster Instanz an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt mit Punkt 1 seiner Beschwerde als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, die Strafbehörde erster Instanz habe die erste Verfolgungshandlung mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 gegen den Beschwerdeführer ohne Hinweis auf § 9 VStG gesetzt. Erst im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 3. April 1990 sei dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung "als gemäß § 9 verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y Ges.m.b.H., Cafe E, R" zur Last gelegt worden. Dem gegenüber habe die belangte Behörde "A Y, F, auf Grund seiner Funktion als Arbeitgeber (handelsrechtlicher Geschäftsführer) als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "Y A Gesellschaft m.b.H., R", zur Verantwortung gezogen. Damit sei eine konkrete Vefolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer erstmals durch den Bescheid der belangten Behörde gesetzt worden. Das erstinstanzliche Straferkenntnis selbst stelle keine ausreichende Verfolgungshandlung dar, weil - auch - der Hinweis auf das VStG fehle. Wegen Verjährung sei eine Berichtigung des erstinstanzlichen Spruches durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig gewesen.

Gemäß § 28 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 231/1988 beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.

Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Als Verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten demnach alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebee Weise zu prüfen, also den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Die Verfolgungshandlung muß aber auch - soweit dies tatbildlich ist - den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt habe. Hiebei muß aber das ebenfalls nach § 44a lit. a VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfaßt sein, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1990, S 880 f und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Diesen dargelegten Erfordernissen entsprach aber die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 1989. Dem Umstand, daß die Verfolgungshandlung nicht gegen den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen gerichtet war, kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Der Beschwerdeführer bringt mit Punkt 2 seiner Beschwerde weiter vor, er habe nicht vorwerfbar gehandelt. Es habe vielmehr ein Anspruch auf Verlängerung des Befreiungsscheines bestanden. Lediglich auf Grund eines Versehens sei erst am 11. September 1989 um die Verlängerung angesucht worden. Die genannte Ausländerin (die Mutter des Beschwerdeführers) sei weiters in der Zeit vom 5. August bis 10. September 1989 überhaupt nicht in Österreich gewesen, sodaß sich die Zeit der unerlaubten Beschäftigung deutlich verringere, soferne nicht überhaupt dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werde, daß nur Tätigkeiten im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses ausgeübt worden seien.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt. Der Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines ist nach § 19 Abs. 5 leg. cit. vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits ausgestellten Befreiungsscheines einzubringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde; dies ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und vom 12. März 1990, Zl. 90/09/0066). Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall nach den obigen Ausführungen nicht gelungen, weil es sich auch bei einem Versehen um eine wenn auch leichte Form des Verschuldens handelt. Die vorher wiedergegebene gesetzliche Regelung zeigt weiters, daß auf den Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung tatbestandsmäßig nicht abgestellt wird.

Über diese Rechtsüberlegungen hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß sein Vorbringen - wie bereits in seiner Berufung - mit einem Widerspruch in sich behaftet ist. Einerseits räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, daß seine Mutter beschäftigt war und daß durch sein Versehen der Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines verspätet gestellt worden ist, anderseits behauptet er, seine Mutter habe nur ausgeholfen und nur Tätigkeiten im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses ausgeübt.

Im Hinblick auf das in sich nicht widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ist es nicht der Behörde anzulasten und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die im Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines genannte Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Gastgewerbebetrieb über die übliche familiäre Hilfe - jedenfalls nach dem in Österreich maßgebenden gesellschaftlichen Verhalten - hinausgeht. Es wäre unwahrscheinlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, daß seine Mutter gerade nur in dem in Frage stehenden Zeitraum diese Tätigkeit nur in einem so eingeschränkten Umfang ausgeübt haben sollte, daß lediglich von einer familiären Unterstützung gesprochen werden könnte. Daß auch lediglich kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bzw. aushilfsweise Tätigkeiten dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0173 bzw. vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0039 und die dort weiters angegebene Vorjudikatur).

Berechtigung kommt aber dem Beschwerdevorbringen in der Frage der Strafbemessung zu. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG geht der Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,--; die Behörde erster instanz hat die Verhängung der Mindeststrafe wegen der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und weil sich die Beschäftigung ohne Befreiungsschein über einen längeren Zeitraum erstreckt habe, verneint und weiters lediglich die Auffassung geäußert, die verhängte Strafe entspreche der Art der Übertretung und dem Ausmaß des Verschuldens, wobei auch berücksichtigt worden sei, daß der Beschwerdeführer als Gastwirt "offensichtlich über ein dementsprechendes Einkommen" verfüge. Die belangte Behörde hat sich dieser insbesondere hinsichtlich der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse unzulänglichen Strafbemessung angeschlossen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 20 VStG besteht bei Überwiegen mildernder Umstände die Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe. Auch das Absehen von der Strafe nach § 21 Abs. 1 VStG ist im AuslBG nicht ausgeschlossen (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141).

Die Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid zeigt, daß die "Uneinsichtigkeit" des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich der Dauer der unberechtigten Beschäftigung sehr wohl gerechtfertigt gewesen ist. Wenn die Behörde erster Instanz die Verhängung der Mindestrafe deshalb nicht in Betracht gezogen hat, weil sich die bewilligungslose Beschäftigung der genannten Ausländerin über einen längeren Zeitraum erstreckt habe, und dieser Zeitraum doch deutlich von der belangten Behörde reduziert werden mußte, so kann das bei der Strafbemessung nicht ohne Auswirkung bleiben. Aber auch abgesehen davon kann bei der Lage des Falles keinesfalls ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei einer entsprechenden Auseinandersetzung im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Naheverhältnisses, auf Grund dessen ein derartiges Versehen unter Berücksichtigung der Lage des Falles leichter eintreten kann, zu einem für den Beschwerdeführer noch günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher mangels entsprechender Feststellungen und Begründungen im Zusammenhang mit der Strafbemessung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c. VwGG in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090095.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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