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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates Kufstein vom 29. Feber 1988 betreffend eine Änderung des Kufsteiner Bebauungsplanes; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers durch den die Baubewilligung erteilenden Bescheid; keine LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller, nach seinem Vorbringen Eigentümer
der an die Grundstücke ... und ... KG Kufstein, M-straße,
angrenzenden Grundstücke ... und ... KG Kufstein, erhebt
"Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen die V des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Kufstein vom 29.2.1988 betreffend die Änderung des
Kufsteiner Bebauungsplanes für die Grundstücke ... und ... KG
Kufstein, M-straße" und beantragt, "durch Erkenntnis auszusprechen, daß diese V gesetzwidrig sei".
In dem - als Antrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz zu
wertenden - Schriftsatz wird im wesentlichen vorgebracht, die vom
Gemeinderat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes stehe im
Gegensatz zu dem bis dahin auch für die Grundstücke ... und ... KG
Kufstein geltenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1971. Durch diesen
Bebauungsplan sei die Bauhöhe mit drei Vollgeschossen in offener
Bauweise begrenzt gewesen; nunmehr sei der Bebauungsplan
hinsichtlich der Grundstücke ... und ... KG Kufstein dahingehend
abgeändert worden, daß für diese Grundstücke eine Bauhöhe von vier Vollgeschossen in offener Bauweise festgesetzt worden sei sowie die First- und Wandhöhen neu fixiert worden seien. Diese Änderung des Bebauungsplanes sei einseitig im Interesse der Eigentümerin der Grundstücke ... und ... KG Kufstein (- nachdem diese ein Bauansuchen zur Errichtung eines Bauwerkes mit vier Vollgeschossen gestellt habe -) erfolgt und widerspreche daher §28 des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Der Antragsteller hingegen werde durch den geänderten Bebauungsplan in der Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigt, weil bei Errichtung des geplanten Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück die Lichtzufuhr zu dem im ersten Stock seines Hauses gelegenen Schlaftrakt erheblich verringert werde.
2. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist (s. die mit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 beginnende ständige Rechtsprechung des VfGH).
Die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Änderung des Bebauungsplanes wird vom Antragsteller im wesentlichen darin erblickt, daß die bekämpfte V auf dem benachbartem Grundstück eine höhere Verbauung als bisher ermögliche. Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Bebauungsplan aber nach der Rechtsprechung des VfGH (nur) insoweit berührt, als der Bebauungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken bildet (s. VfSlg. 9061/1981). Der unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt somit durch den - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die V (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981).
Da dem Antragsteller somit die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der V nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG betreffend die Grundstücke ... und ... KG Kufstein, M-straße, nicht zukommt, ist der Antrag zur Gänze gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den - im übrigen unzulässigen - Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V122.1988Dokumentnummer
JFT_10118871_88V00122_00