TE Vfgh Beschluss 1988/11/29 V122/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates Kufstein vom 29. Feber 1988 betreffend eine Änderung des Kufsteiner Bebauungsplanes; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers durch den die Baubewilligung erteilenden Bescheid; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

         1. Der Antragsteller, nach seinem Vorbringen Eigentümer

der an die Grundstücke ... und ... KG Kufstein, M-straße,

angrenzenden Grundstücke ... und ... KG Kufstein, erhebt

"Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen die V des Gemeinderates der

Stadtgemeinde Kufstein vom 29.2.1988 betreffend die Änderung des

Kufsteiner Bebauungsplanes für die Grundstücke ... und ... KG

Kufstein, M-straße" und beantragt, "durch Erkenntnis auszusprechen, daß diese V gesetzwidrig sei".

         In dem - als Antrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz zu

wertenden - Schriftsatz wird im wesentlichen vorgebracht, die vom

Gemeinderat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes stehe im

Gegensatz zu dem bis dahin auch für die Grundstücke ... und ... KG

Kufstein geltenden Bebauungsplan aus dem Jahre 1971. Durch diesen

Bebauungsplan sei die Bauhöhe mit drei Vollgeschossen in offener

Bauweise begrenzt gewesen; nunmehr sei der Bebauungsplan

hinsichtlich der Grundstücke ... und ... KG Kufstein dahingehend

abgeändert worden, daß für diese Grundstücke eine Bauhöhe von vier Vollgeschossen in offener Bauweise festgesetzt worden sei sowie die First- und Wandhöhen neu fixiert worden seien. Diese Änderung des Bebauungsplanes sei einseitig im Interesse der Eigentümerin der Grundstücke ... und ... KG Kufstein (- nachdem diese ein Bauansuchen zur Errichtung eines Bauwerkes mit vier Vollgeschossen gestellt habe -) erfolgt und widerspreche daher §28 des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Der Antragsteller hingegen werde durch den geänderten Bebauungsplan in der Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigt, weil bei Errichtung des geplanten Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück die Lichtzufuhr zu dem im ersten Stock seines Hauses gelegenen Schlaftrakt erheblich verringert werde.

2. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist (s. die mit dem Beschluß VfSlg. 8058/1977 beginnende ständige Rechtsprechung des VfGH).

Die geltend gemachte Gesetzwidrigkeit der Änderung des Bebauungsplanes wird vom Antragsteller im wesentlichen darin erblickt, daß die bekämpfte V auf dem benachbartem Grundstück eine höhere Verbauung als bisher ermögliche. Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Bebauungsplan aber nach der Rechtsprechung des VfGH (nur) insoweit berührt, als der Bebauungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken bildet (s. VfSlg. 9061/1981). Der unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt somit durch den - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die V (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981).

Da dem Antragsteller somit die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der V nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG betreffend die Grundstücke ... und ... KG Kufstein, M-straße, nicht zukommt, ist der Antrag zur Gänze gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den - im übrigen unzulässigen - Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V122.1988

Dokumentnummer

JFT_10118871_88V00122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten