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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Bescherde 1. des Dr. N in Wien und
2. unter der Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N in Wien, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. April 1991, Zl. 311.548/2-III-3/90, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens und einer Berufung (gewerbliche Betriebsanlage),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt: Die Beschwerde wird, soweit sie unter der Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird ferner, soweit sie sich gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides richtet und von Dr. N erhoben wurde, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides richtet und von Dr. N erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. April 1991 wurde über die Berufung
1. des Erstbeschwerdeführers und 2. der "Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N" gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1990 entschieden. Der Spruch dieses Bescheides vom 12. April 1991 lautet wie folgt:
"I. Der allein angefochtene Spruchteil I des angefochtenen Bescheides und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistrates der Stadt Wien ... vom 6.7.1990 .... werden im Grunde des § 353 GewO 1973 behoben, insoweit damit gegenüber der Firma A Dr. N eine Entscheidung getroffen wurde.
II. Insoweit der angefochtene Bescheid, Spruchteil I, über die Berufung des Dr. N entschied, wird er bestätigt."
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juli 1990 sei "das Ansuchen der Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N, Handel mit Kraftfahrzeugen, vom 5.6.1987" betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage "mangels Rechtsfähigkeit der als Einschreiter bezeichneten Firma als unzulässig" zurückgewiesen worden. Hiegegen hätten sowohl die Konsenswerberin als auch der Erstbeschwerdeführer berufen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1990, Spruchteil I, habe der Landeshauptmann von Wien den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der unter der Firma eingebrachten Berufung bestätigt und ferner die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Hiegegen wende sich die vorliegende Berufung. Hiezu sei folgendes festzustellen:
1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 5. Juni 1987 weise im Rubrum als Einschreiter aus: "Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N, Handel mit Kraftfahrzeugen, Wien"; der Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung sei unterschrieben mit: "Firma A Dr. N".
2. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im vorliegenden Verfahren enthalte folgenden Satz: "... stelle ich hiemit verbindlich klar, daß in diesem Gewerberechtsverfahren die Person Dr. N, Alleininhaber der Firma A Dr. N, der Antragstelle war und ist."
Aus der Bestimmung des § 353 GewO 1973 ergebe sich, daß Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage nur auf Antrag eines Genehmigungswerbers eingeleitet, durchgeführt und mit Bescheid abgeschlossen werden dürfen. Maßgebend sei dabei jeweils der Zeitpunkt der Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei von der Erstbehörde das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 5. Juni 1987 als ein solches einer bloßen Firma betrachtet und zutreffender Weise mangels Rechtsfähigkeit einer Firma im Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen worden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei "klargestellt" worden, daß als Antragsteller nicht eine Firma, sondern die physische Person Dr. N anzusehen sei. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Ansuchens vom 5. Juni 1987, welcher eine nachträgliche Umdeutung nicht zulasse, vermöge die in der Berufung vom 7. September 1990 enthaltene "Klarstellung" keine ex-tunc-Wirkung zu entfalten; sie sei vielmehr als Zurückziehung des seinerzeit von der "Firma A Dr. N" gestellten Ansuchens und als gleichzeitige Stellung eines neuen Ansuchens, diesmal mit dem Genehmigungswerber "Dr. N", zu werten. Da nun zufolge der Bestimmung des § 353 GewO 1973 in Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen Bescheide nur dann ergehen dürfen, wenn das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen zum Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Bescheides noch aufrecht ist, sei mit der in der Berufung vom 7. September 1990 erfolgten "Klarstellung" die Rechtsgrundlage für den ursprünglich richtigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juli 1990 weggefallen, weshalb dieser Bescheid und der diesen bestätigende zweitinstanzliche Bescheid spruchgemäß zu beheben gewesen seien. Zur Behandlung des in der Berufung vom 7. September 1990 erstmals von der physischen Person Dr. N gestellten Ansuchens sei die Gewerbebehörde erster Instanz zuständig, an welche gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 der Erstbeschwerdeführer hiemit verwiesen werde. Was die mit dem zweitbehördlichen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid anlangt, werde auf die zutreffenden Gründe des zweitbehördlichen Bescheides verwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Sie ist in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang unzulässig.
Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Erstbeschwerdeführer in dem Recht darauf verletzt, daß über das Ansuchen von 5. Juni 1987 eine Sachentscheidung getroffen und dem Erstbeschwerdeführer die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der im Ansuchen bezeichneten Betriebsanlage erteilt wird. Eine Verletzung dieses Rechtes wird auch unter der zweitbeschwerdeführenden Firma geltend gemacht.
Was die Beschwerdeführung unter der zweitbeschwerdeführenden Firma anlangt, wird auf den hg. Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0066, hingewiesen. Aus den Gründen, wie sie dort dargelegt worden sind, ist auch die vorliegende unter der zweitbeschwerdeführenden Firma vorgenommene Beschwerdeführung unzulässig.
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der vorliegenden Beschwerde war die von der Erstbehörde mit Bescheid vom 20. September 1989 getroffene Sachentscheidung über das "Ansuchen des Herrn Dr. N, Alleininhaber der Firma A Dr. N, vom 5.6.1987" mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1990 mit der Begründung aufgehoben worden, daß das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen nicht auf Dr. N, sondern auf die Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N laute. In der vorliegenden Beschwerde wird nicht etwa geltend gemacht, daß dieser Bescheid nach seiner Erlassung wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre und seine bindende Wirkung verloren hätte. Der Erstbeschwerdeführer selbst gesteht in der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beschwerde zu, daß das Genehmigungsansuchen vom 5. Juni 1987 an den Magistrat der Stadt Wien unter der Firma A Dr. N - versehen mit dem Zusatz Alleininhaber Dr. N - eingebracht wurde, und daß der eben hierüber - also zu einem Zeitpunkt, da dieses Ansuchen der Behörde mit unverändertem Wortlaut vorlag - ergangene erstbehördliche Bescheid vom 6. Juli 1990 den mit dem zweitbehördlichen Bescheid vom 2. Oktober 1990 bestätigten Ausspruch enthält, daß das Ansuchen der Firma A Dr. N, Alleininhaber Dr. N als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Spruchpunkt I des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 12. April 1991 hat nicht den vom Erstbeschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde unterstellten normativen Gehalt, ein Genehmigungsansuchen des Erstbeschwerdeführers sei zurückgewiesen worden, vielmehr bezieht sich dieser Spruchpunkt auf die vorinstanzlichen Bescheide, "insoweit damit gegenüber der Firma A Dr. N eine Entscheidung getroffen wurde".
Auf dem Boden der in der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beschwerde geschilderten Sachlage im Zusammenhalt mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen kann der Erstbeschwerdeführer durch diesen Abspruch in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sein.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang als unzulässig, was insoweit zur Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu führen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde ein für die Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers verbindlicher Abspruch getroffen. Der vorliegenden Beschwerde, insoweit sich mit ihr der Erstbeschwerdeführer gegen diesen Spruchpunkt II wendet, steht daher der Mangel der Beschwerdeberechtigung nicht entgegen. Die Beschwerde ist insoweit allerdings nicht stichhältig. Der angefochtene Bescheid enthält zwar zu Spruchpunkt II abschließend lediglich einen formalen Hinweis auf die Gründe des zweitbehördlichen Bescheides. Dem angefochtenen Bescheid ist insgesamt gesehen jedoch klar zu entnehmen, von welcher Sachlage die belangte Behörde ausging und welche Rechtsansicht sie ihrem Abspruch zugrundelegte. Insoweit trifft der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf eines wesentlichen Begründungsmangels nicht zu.
Im übrigen ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde zu einer Sachentscheidung über das Genehmigungsansuchen vom 5. Juni 1987 nicht berufen war, weil mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen erstbehördlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juli 1990 keine Sachentscheidung getroffen wurde, und zwar weder in dem Sinn, daß eine Genehmigung erteilt, noch in dem Sinn, daß das Ansuchen abgewiesen worden wäre, sondern weil mit diesem erstbehördlichen Bescheid nur eine Zurückweisung ausgesprochen wurde.
Im Hinblick darauf, daß mit den vorinstanzlichen Bescheiden in Ansehung des Genehmigungsansuchens vom 5. Juni 1987 "gegenüber der Firma A Dr. N eine Entscheidung getroffen wurde", wurde der Erstbeschwerdeführer dadurch, daß der von der Zweitbehörde getroffene Abspruch über die Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug bestätigt wurde, in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt.
Im Umfang der vorzunehmenden meritorischen Prüfung läßt der Inhalt der vorliegenden Beschwerde somit erkennen, daß die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Insoweit war die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040203.X00Im RIS seit
10.09.1991