Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Otto Z in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990, Zl. Ge-43.255/5-1990/Pö/Dg, betreffend Übertretungen des Ausverkaufsgesetzes 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen des Ausverkaufsgesetzes 1985 schuldig erkannt und dafür bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Diese Berufung langte laut Eingangsstampiglie am 11. September 1989 bei der Erstbehörde ein.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde die Berufung abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe einer Umformulierung des Spruches bestätigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - erst - am 2. Oktober 1990 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall eines Privatanklagedeliktes - einzustellen.
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. N.F. Nr. 11.790/A u.a.). Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. an dessen Vertreter erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, u.a.).
Da gegenständlich die Berufung am 11. September 1989 bei der Erstbehörde einlangte, endete die einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 mit Ablauf des 11. September 1990. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt wurde der mit 11. Juli 1990 datierte angefochtene Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 1990 zugestellt, somit erst nach Ablauf der genannten Jahresfrist erlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Geltendmachung von Barauslagen (siehe hiezu den Barauslagen-Tatbestand in § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040306.X00Im RIS seit
10.09.1991