Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
KFG 1967 §134Leitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken gegen die Erklärung der Verletzung der Auskunftspflicht in §134 zur Verwaltungsübertretung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. März 1988 erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. einer Übertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es als Zulassungsbesitzer eines mit dem Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden sei. Über den Bf. wurden gemäß §134 KFG eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom 29. September 1988 aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Der Bf. stützt beide erhobenen Vorwürfe auf die Behauptung, daß §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. sowie §134 KFG 1967 verfassungswidrig seien, §103 Abs2 auch wegen eines Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf §103 Abs2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung bezieht, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen. Ist aber - wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt die Verpflichtung zur Erteilung der in §103 Abs2 KFG 1967 umschriebenen Auskünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen - entgegen dem weiteren, gegen §134 gerichteten Beschwerdevorwurf - auch keine Bedenken dagegen, die Verletzung der Auskunftspflicht zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Schlagworte
KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B835.1988Dokumentnummer
JFT_10118871_88B00835_00