TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/10 91/04/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §192 Abs1;
GewO 1973 §193 Abs1 Z1;
GewO 1973 §193 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/04/0057 E 10. September 1991 91/04/0058 E 10. September 1991 91/04/0059 E 10. September 1991 91/04/0060 E 10. September 1991 91/04/0061 E 10. September 1991 91/04/0062 E 10. September 1991 91/04/0063 E 10. September 1991 91/04/0064 E 10. September 1991 91/04/0065 E 10. September 1991 91/04/0066 E 10. September 1991 91/04/0067 E 10. September 1991 91/04/0068 E 10. September 1991 91/04/0069 E 10. September 1991 91/04/0070 E 10. September 1991 91/04/0071 E 10. September 1991 91/04/0072 E 10. September 1991 91/04/0073 E 10. September 1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Georg P in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 1991, Zl. 04-25 Pu 4-1989/4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0119, wird hingewiesen.

Mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 1991 wurde im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, die Maria P Gesellschaft m.b.H. betreibe im Standort Graz, A-Straße 2, dadurch, daß sie in einer Hütte Wein und Mischungen sowie Bier und nichtalkoholische Getränke ausschenke und "Pizza" verabreiche, seit 26. Juni 1989 weiterhin ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Pizzastandes, ohne die hiefür erforderliche Konzesssion erwirkt zu haben, und zwar trotz der am 26. Juni 1989 erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses vom 20. Juni 1989. Für diese Verwaltungsübertretung sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 9 VStG 1950 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z. 2 und in Verbindung mit § 5 Z. 2 und § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. (Ein weiterer Abspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bezweifelt der Beschwerdeführer die Konzessionspflicht jener Tätigkeit, für die er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht wurde. Zur Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens genügt es, auf das zitierte hg. Vorerkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0119, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0087, hinzuweisen. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof dort dargelegten Gründen unterliegt die betreffende Tätigkeit dem Konzessionsvorbehalt nach § 189 Abs. 1 Gewo 1973, ohne unter eine Ausnahmebestimmung zu fallen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040056.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten