TE Vwgh Beschluss 1991/9/10 91/04/0175

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Paliege, in der Beschwerdesache des Peter K in W, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. P, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. April 1991, Zl. 313.659/1-III-3/91, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. April 1991 sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 91/04/0148) als auch Beschwerde vor dem Verfasssungsgerichtshof erhoben.

Mit Beschluß vom 17. Juni 1991, B 627/91-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Da der Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur mit EINER Beschwerde angefochten werden kann, ist bei Vorliegen zweier Beschwerden die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen; dies gilt auch für in derselben Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene (Parallel -) Beschwerden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 26. November 1981, Zl. 81/16/0201 und die dort bezogene Vorjudikatur).

Die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war daher auch von einem Auftrag zur Verbesserung von Mängel der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde abzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung über die - unter Zl. 91/04/0148 protokollierte - Beschwerde gesondert ergehen wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040175.X00

Im RIS seit

10.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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