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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Eduard L in Innsbruck, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Jänner 1991, Zl. Präs. III-1723/43, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. November 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Firma B) in Innsbruck, X-Straße n, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965 i.V. mit § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen, die Monatsmeldung für den Monat Mai 1990 bis 10. Juli 1990 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Zif. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974, begangen."
Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.
Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 31. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die von ihm angeforderten Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, weshalb das Verfahren in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 1990 beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür einzuholen, daß er nicht gegen die Bestimmungen des § 8 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe und daß das Auswahlverfahren durch das Österreichische Statistische Zentralamt nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Diesen Anträgen sei jedoch von der belangten Behörde nicht stattgegeben und lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 6. August 1990 als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen worden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 448/1990, sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
Nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Bei Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber, auskunftspflichtig.
Nach § 7 der zitierten Verordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 135/1974, sind die Angaben gemäß § 4 vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates, im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
Nach § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
Ausgehend davon kommt der Beschwerde im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß § 44a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen "§ 11 Zif. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i. V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974". Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 135/1974 (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen in den hg. Erkenntnissen vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300, und vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0003).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hierauf nicht Bezug habenden Beschwerdevorbringens bedurfte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, da solche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040089.X00Im RIS seit
12.09.2001