TE Vwgh Beschluss 1991/9/11 91/04/0212

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
VwGG §33a;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Paliege, über die Beschwerde des Georg S in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Juni 1991, Zl. 14/42-1/1991, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. März 1991 einer am 30. August 1990 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Z. 1 bis 3 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Volders vom 9. März 1989 schuldig erkannt und hiefür mit einer Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestraft. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, mit welchem er die Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis verband. Mit Bescheid vom 24. April 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 7. Juni 1991 ab.

Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermerkte die im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln befaßte Ehefrau des Beschwerdeführers das Ende der Berufungsfrist auf der Ausfertigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses und übergab dieses dem zuständigen Fahrer, der die Aufstellung der Automaten vornimmt, damit dieser die Position des Automaten überprüfe. Zufolge einer Erkrankung dieses Dienstnehmers konnte er das Straferkenntnis zum festgelegten und vereinbarten Termin nicht zurückstellen, was zur Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung führte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol erachtete es als eine den Grad minderen Versehens übersteigende auffällige Sorglosigkeit, wenn ein Kaufmann einen wichtigen Termin nicht in einem Kalender einträgt und dadurch eine Frist versäumt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen ein (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11682/A). Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung. Es handelt sich daher bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen, der in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, in welcher weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Zur Auslegung des Begriffes des minderen Grades des Versehens, wie er sich sowohl in § 71 Abs. 1 lit. a AVG als auch in § 46 Abs. 1 VwGG findet, besteht eine ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0258, und vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116). Im vorliegenden Fall wich die belangte Behörde von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Da somit einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensübung im Sinne des § 33 a VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sind und andererseits im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vorliegende Beschwerde aussichtslos erscheint, lehnt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040212.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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