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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Walter S in W, vertreten gewesen durch Dr. H, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Oktober 1986, Zl. MA 70-7/4620/86, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird als gegenstandslos eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 28. April 1986 war über den Beschwerdeführer wegen einer am 4. November 1985 in Wien begangenen Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt worden.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Juni 1986 wurde "dem gegen das Strafausmaß rechtzeitig eingebrachten, gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ... als Berufung anzusehenden Einspruch" des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Oktober 1986 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1986 "auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Berufungsbescheides vom 18. 6. 1986 ... als unbegründet abgewiesen".
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0213, wurde sodann der schon erwähnte Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Juni 1986 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, wobei der Gerichtshof entsprechend der Begründung seines Erkenntnisses davon ausging, daß die Urschrift der angeblichen Strafverfügung keine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 aufweise, weshalb in erster Instanz kein Bescheid vorgelegen sei. Die Berufungsbehörde hätte daher nicht meritorisch über den Einspruch absprechen dürfen, sondern hätte ihn mangels eines Anfechtungssubstrates zurückweisen müssen.
Mit dem daraufhin ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Mai 1991 wurde der in Rede stehende Einspruch des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das erwähnte hg. Erkenntnis als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungsbehörde führte in der Begründung dieses Bescheides abschließend aus, es liege keine Strafverfügung und somit auch kein Ausspruch über die Strafhöhe vor, gegen welchen sich ein als Berufung anzusehender Einspruch gegen die Strafhöhe richten könnte, weshalb dieser Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 12. Juni 1991 mitgeteilt, es sei anzunehmen, daß die vorliegende Beschwerde in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden ist, weil, sollte der Beschwerdeführer die in Rede stehende Geldstrafe mittlerweile bezahlt haben, die auf Grund des Berufungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 18. Juni 1986 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Zwischenzeit ebenso gegenstandslos geworden ist wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob diese Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben gewesen wäre. Sollte der Beschwerdeführer die erwähnte Geldstrafe bisher jedoch noch nicht bezahlt oder die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorgesehene Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 48 Stunden noch nicht verbüßt haben, so würde einer Vollstreckung dieser Geldstrafe oder der Ersatzarreststrafe nicht nur das Fehlen eines rechtskräftigen Strafbescheides, sondern auch der Umstand entgegenstehen, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tat mittlerweile zufolge § 31 Abs. 3 VStG die Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten ist. Unter dieser Annahme wäre das Verfahren über die sohin in der Zwischenzeit gegenstandslos gewordene Beschwerde einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Erwägungen des Gerichtshofes Stellung zu nehmen, und darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof davon ausgehen wird, daß seitens des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Verfahrens keine Bedenken bestehen, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung einlangen sollte. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer (im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde dem Gerichtshof mitgeteilt hat, daß "sowohl das Protokoll als auch alle weiteren Unterlagen bezüglich des Aktes Cst. 13.581/F/85 im Jänner 1991 skartiert wurden") um Bekanntgabe ersucht, wann er die in Rede stehende Geldstrafe bezahlt oder allenfalls die Ersatzarreststrafe verbüßt habe.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben und sohin auch nicht mitgeteilt, wann er die Geldstrafe bezahlt oder gegebenenfalls die Ersatzarreststrafe verbüßt hat.
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Geldstrafe bezahlt oder die Ersatzarreststrafe verbüßt hat oder nicht, ist im Sinne der schon wiedergegebenen hg. Erwägungen davon auszugehen, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, weil einer Vollstreckung der Geldstrafe oder der Ersatzarreststrafe nicht nur das Fehlen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, sondern die mittlerweile eingetretene Vollstreckbarkeitsverjährung entgegenstünde. Sollte der Beschwerdeführer hingegen die Geldstrafe mittlerweile bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt haben, so wäre die auf Grund des Berufungsbescheides vom 18. Juni 1986 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden. Auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde daher keine (weitere) Veränderung bewirken und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden damit nicht mehr fallbezogen, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, weshalb das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040). Diese Auffassung vertritt offenbar auch der Beschwerdeführer, weil er von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Geltendmachung diesbezüglicher Bedenken keinen Gebrauch gemacht und daher entsprechend dem Wortlaut des hg. Schreiben vom 12. Juni 1991 als zustimmend anzusehen ist.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 Abs. 1 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines hg. verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.092/A).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180286.X00Im RIS seit
13.09.1991