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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §91 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Manfred G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. April 1991, Zl. 313.892/1-III/5a/90, betreffend Widerruf der Genehmigung der Bestellung zum Geschäftsführer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. April 1991 wurde die Genehmigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der R Bau-Gesellschaft m.b.H. für die Ausübung des Baumeistergewerbes an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1973 widerrufen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 16. März 1989 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verurteilt worden.
Wie in der Begründung dieses Bescheides weiter ausgeführt wird, sei insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung des Baumeistergewerbes die Beachtung zahlreicher öffentlicher Interessen verbunden, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzten. Die Handlungen des Beschwerdeführers, nämlich falsche Zeugenaussage vor Gericht und Verwaltungsbehörden aus "falsch verstandener Freundschaft" - wie er selbst angab (13. September 1991)
seien derart beschaffen, daß das aus diesen Handlungen zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, daß der Beschwerdeführer auch bei Ausübung des Baumeistergewerbes gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß er nicht nur einmal eine falsche Zeugenaussage gemacht habe, sondern diese des öfteren und nach einem längeren Zeitraum noch aufrecht erhalten habe. Bei der Prüfung der im § 89 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen sei - unabhängig von einer allfälligen Bestrafung - zu beurteilen, "ob das Verhalten des Konzessionsinhabers" die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertige. Die Behörde sei hiebei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung und Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolge, feststehe. Die Behörde habe aber im Entziehungsverfahren, unabhängig davon, das sich ergebende Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu untersuchen. Hiebei komme es weder auf die Bezahlung der verhängten Geldstrafe an, noch müßten die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer nach seinem aus den strafgerichtlich geahndeten falschen Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde und vor einem Gericht zu erschließenden Persönlichkeitsbild keine Gewähr dafür biete, bei Ausübung des Baumeistergewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten zu wahren. Die falschen Zeugenaussagen des Beschwerdeführers könnten keinesfalls mit einer einmaligen Fehlleistung entschuldigt werden, weil der Beschwerdeführer seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über fünf Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Landesgericht für Strafsachen Wien wiederholt habe. Die der in Rede stehenden gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen rechtfertigten im Hinblick auf den Tatbestand, der durch sie verwirklicht worden sei und mit Rücksicht auf das Ausmaß der Schuld des Verurteilten jedenfalls die Annahme, daß der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Im übrigen könnten bei der Beurteilung, ob die Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr vorliege, sehr wohl auch Handlungen miteinbezogen werden, derentwegen der Betroffene bestraft worden sei, mag auch die gerichtliche Verurteilung bereits getilgt sein. Die Beurteilung der Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. April 1983 verurteilt worden sei, könnten jedoch außer Betracht bleiben, weil jene Handlungen, derentwegen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. März 1989 verurteilt worden sei, ausreichten, um den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer für die Ausübung des Baumeistergewerbes zu rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 91/04/0164 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der sofortige Vollzug des bekämpften Bescheides würde für den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der R Bau-Gesellschaft m. b.H. entscheidende und nicht wiedergutzumachende Nachteile bringen. Es wäre eine Umstrukturierung der Gesellschaft notwendig und müßte ein anderer Geschäftsführer mit der Führung der Geschäfte betraut werden. Es drohten "dem Geschäftsführer nach rechtskräftigem Vollzug auch empfindliche Strafen" und sei zwischenzeitig bereits ein Entziehungsbescheid "des Amtes der Wiener Landesregierung" ergangen. Der angefochtene Bescheid sei jedenfalls einer aufschiebenden Wirkung fähig, weil er Anlaß für weitere Vollzugsmaßnahmen bilde. Der in der Folge eintretende Rechtsverlust für den Beschwerdeführer stelle eine derartig einschneidende Maßnahme dar, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gegeben seien. Dies umsomehr, weil abgesehen von der prinzipiellen Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es werde darauf hingewiesen, daß seit dem erstinstanzlichen Bescheid und dem nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde sechs Monate vergangen seien; der Beschwerdeführer sei bereits vor mehr als zwei Jahren gemäß § 289 StGB verurteilt worden. Eine Abwägung der Interessen ergebe somit eindeutig, daß durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides die Interessen des Beschwerdeführers massivst beeinträchtigt wären. Demgegenüber bestünden keinerlei zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides notwendig machen würden. Bei der Interessensabwägung würde sich zweifellos ergeben, daß der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide, sodaß der sofortige Vollzug des Bescheides für den Geschäftsführer nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge hätte.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides u.a. aus, die der in Rede stehenden gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen rechtfertigten im Hinblick auf den Tatbestand, der durch sie verwirklicht worden sei, und mit Rücksicht auf das Ausmaß der Schuld des Verurteilten, jedenfalls die Annahme, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer entfernt werde und die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Somit sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, daß zwingende öffentliche Interessen gegeben seien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei der Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber weiters davon auszugehen, daß der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. dazu auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1987, Zlen. AW 87/04/0014, 0015).
Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, hat somit nicht mehr stattzufinden.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040057.A00Im RIS seit
13.09.1991