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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Michael W in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Mai 1991, Zl. VI/2-1561-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 1. Juli 1991, Zl. 91/18/0181-2, wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Außerdem wurde in dieser Verfügung aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar eine Ausfertigung der Beschwerde vor, unterließ es jedoch, seinem Verbesserungsschriftsatz die seinerzeit eingebrachte Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid anzuschließen. Damit hat der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen.
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt aber den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 523 wiedergegebene hg. Judikatur), weshalb das Verfahren über die vorliegende Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180181.X00Im RIS seit
13.09.1991