TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/13 91/18/0108

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Veröffentlicht am 13.09.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;

Betreff

Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, über die Beschwerde des Johann P in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 13. März 1991, Zl. VI/2-1125-1990, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 13. März 1991 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines den Kennzeichen nach bestimmten, aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Lkw-Zuges nicht dafür gesorgt, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht (Zugfahrzeug 16.000 kg, Anhänger 22.000 kg) nicht überschritten werde, obwohl dies zumutbar gewesen sei; dadurch habe der Fahrzeuglenker am 20. September 1989 um 10.00 Uhr auf der Landstraße 229 im Ortsgebiet von Oberpullendorf auf Höhe des Kilometers 0,6 in Richtung der Bundesstraße 50 das um 3.700 kg überladene Zugfahrzeug und den um 5.700 kg überladenen Anhänger in Betrieb genommen und gelenkt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.

Der Beschwerdeführer geht, was die Pflichten des Zulassungsbesitzers anlangt, von einer verfehlten Rechtsansicht aus, die besonders klar auf Seite 4 der Beschwerde zum Ausdruck kommt: Nach seiner Ansicht habe der Fuhrunternehmer im Falle, daß kein Anstand erfolge, nichts weiter zu tun; nur für den Fall, daß er eine Überladung feststelle, werde er den für die Beladung verantwortlichen Lenker auf diesen Umstand aufmerksam machen müssen.

Aus dem Zusammenhalt des Beschwerdevorbringens geht hervor, daß der Beschwerdeführer der Meinung ist, erst wenn ein Anstand von Seiten der Organe der Straßenaufsicht oder der zuständigen Behörden erfolge, habe er seine Bediensteten auf die Frage der Überladung aufmerksam zu machen. Andererseits erkennt der Beschwerdeführer zutreffend, daß ihn die Rechtslage zur fallweisen Überprüfung und Kontrolle dahin verpflichtet, ob die Fahrzeuglenker die entsprechenden Vorschriften einhalten. Nun hat aber der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ausführte, nicht einmal behauptet, irgendeine Kontrolltätigkeit hinsichtlich seiner Lenker durchgeführt zu haben. Angesichts dieser Feststellung kann dahingestellt bleiben, ob eine Rechtspflicht bestünde, über solche Kontrollen Buch zu führen, sofern der Zulassungsbesitzer die durchgeführten Kontrollen nicht nach dem Gedächtnis und sonstigen äußeren Umständen glaubhaft machen kann.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1988, Zl. 87/03/0280, geht deshalb fehl, weil der dort Beschuldigte gar nicht Zulassungsbesitzer - dies war ein Unternehmen - war, sondern, so die dort belangte Behörde, ein Anordnungsbefugter im Sinne des § 101 Abs. 1a KFG. Die dort erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte deshalb, weil die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Anordnungsbefugter in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend geklärt worden war. Über die Pflichten des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG wurden in diesem Erkenntnis keine Aussagen gemacht.

Das sich in allgemeinen, zum Teil rechtspolitischen Wendungen ergehende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Schuldfrage ist somit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Zur Straffrage beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge "die Strafe schuldangemessen herabsetzen, da" sie "nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten" entspreche. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer durch diesen Antrag auf reformatorische Entscheidung die in § 42 VwGG festgesetzte kassatorische Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes verkennt, fehlt es bei diesem Vorbringen an jedem bestimmten Hinweis, inwiefern die verhängte Strafe welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers widerspreche.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180108.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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