TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/16 91/15/0042

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §167 Abs2;
KfzStG §6 Abs1;
KfzStG §6 Abs3;
KfzStG §8 Abs4 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch über die Beschwerde des Herbert B in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 1991, Zl. GA 11-431/5/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. und 25. April sowie 8. Mai 1989 als unbegründet ab, wobei gemäß § 289 Abs. 2 BAO eine Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide bei der Abgabenerhöhung wie folgt vorgenommen wurde:

Während die erste Instanz für das Konto 89/36/nnnn, Fahrzeug W nn1 bei einer Kraftfahrzeugsteuer von S 2.700,-- für 1987/88 eine Erhöhung im Ausmaß von S 225,-- festgesetzt hatte, nahm die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 4 lit.b KfzStG eine Erhöhung von S 4.050,-- vor; gegenüber einer Erhöhung im Ausmaß von S 450,-- für das Konto 89/36/nnn1, Fahrzeug W nn2 (Kraftfahrzeugsteuerbetrag S 5.400,-- für 1987/88), setzte die belangte Behörde nach der zitierten Gesetzesstelle eine Erhöhung im Ausmaß von S 8.100,-- fest; schließlich nahm die belangte Behörde gegenüber einer Erhöhung durch die Erstbehörde im Ausmaß von S 700,-- für das Konto Nr. 89/34/nnn2, Fahrzeug W nn3 (Kraftfahrzeugsteuerbetrag S 8.400,-- für 1987/88) eine Erhöhung von S 12.600,-- vor.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Für den Beschwerdeführer seien im Steuerzeitraum 1987/88 unter anderem die drei Fahrzeuge mit den polizeilichen Kennzeichen W nn1 (Kombinationskraftwagen VW 19), W nn2 (Wechselkennzeichen, PKW-Kombi Steyr Daimler Puch sowie PKW Porsche 911) und W nn3 (PKW Mercedes) zum Verkehr zugelassen gewesen. Weil nach Ablauf des Steuerzeitraums weder die Kraftfahrzeugsteuerkarten für die genannten Fahrzeuge dem Finanzamt übergeben noch ein anderweitiger Nachweis der Steuerentrichtung erbracht worden seien, habe das Finanzamt in allen Fällen die Kraftfahrzeugsteuer und eine Erhöhung im Ausmaß von einem Zwölftel der jeweiligen Jahressteuer festgesetzt.

In den dagegen eingebrachten Berufungen habe der Beschwerdeführer eingewendet, die Steuerkarten eingesendet zu haben und dafür seine persönliche Einvernahme und den Aufgabeschein als Beweis angeboten.

Über Aufforderung des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer ein mit 25. Oktober 1988 datiertes Schreiben in Kopie vorgelegt, in dem es geheißen habe: "Beigeschlossen finden Sie zu unserer Entlastung die KFZ-Steuerkarten für nachstehende Kennzeichen: 16 anonym gesetzte Kennzeichen"

Tatsächlich habe die genannte Briefsendung (Postaufgabe Nr. 732 n bzw. 733 n) die Steuerkarten für die drei in Rede stehenden Fahrzeuge nicht enthalten, was sich aus dem vom Finanzamt geführten Listen ergebe.

Der Beschwerdeführer habe, von der Rechtsmittelbehörde einvernommen, zugegeben, keine anderen Beweise als die schon genannten Briefsendungen und die Kopien der Steuerkarten, aus denen die Steuerentrichtung ersichtlich sei, erbringen zu können. Er habe Kopien der Innenseite von KFZ-Steuerkarten vorgelegt, auf denen oben rechts handschriftlich das polizeiliche Kennzeichen angeführt sei. Im übrigen sei unklar, ob es sich bei diesen Steuerkarten überhaupt um solche handelt, die Fahrzeuge betreffen, die auf den Beschwerdeführer zugelassen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer Quittungen verschiedener Trafiken vorgelegt, die nur in zwei Fällen einer verläßlichen Prüfung standgehalten hätten, und zwar in denen, die eine "Fa. C" betreffen. Diese Firma habe aber selbst KFZ-Steuer zu entrichten und es liege auf der Hand, daß die "Anschaffung der Stempelmarken dafür diesem Zulassungsbesitzer zuzurechnen" sei. Die weiteren Bestätigungen schieden als Beweis für die Entrichtung der KFZ-Steuer durch den Beschwerdeführer für die in Rede stehenden Fahrzeuge aus.

Der Beschwerdeführer habe schließlich die zeugenschaftliche Vernehmung seines Vaters beantragt. Diese Vernehmung habe ergeben, daß der Zeuge nicht angeben habe können, für welchen Steuerzeitraum er eine Aussage machen solle, er habe weder gewußt, welche Kraftfahrzeuge berufungsgegenständlich seien noch wie hoch die monatlich zu entrichtende Steuer für diese Fahrzeuge sei. Er habe auch nicht gewußt,wieviele Fahrzeuge der Beschwerdeführer besitze.

Die belangte Behörde kam daher in ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß dem Beschwerdeführer der Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht gelungen sei.

Zur vorgenommenen Erhöhung wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Fällen die Steuer über den gesamten Steuerzeitraum hindurch nicht entrichtet habe. Damit könne von einer geringfügigen Fristüberschreitung keine Rede sein, weshalb unter Bedachtnahme darauf, daß dem Beschwerdeführer, der seit Jahren Zulassungsbesitzer mehrerer Kraftfahrzeuge sei, das Erkennen der steuerlichen Vorschriften zumutbar sei, sowie auf die Tatsache, daß er die Bestimmungen des Gesetzes wiederholt nicht eingehalten habe (dreimaliger Versuch, im Steuerzeitraum 1987/88 die Steuer nicht zu entrichten; bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug W nn2 für den Steuerzeitraum 1985/86), eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 150 Prozent der fehlenden Steuer gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern in seinen Rechten verletzt, als ihm zu Unrecht die Verletzung von Gesetzesnormen im Zusammenhang mit der KFZ-Steuer zur Last gelegt bzw. über ihn zu Unrecht Erhöhungen gemäß § 8 Abs. 4 lit.b KFZStG verhängt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG ist nach Ablauf des Steuerzeitraums die Kraftfahrzeugsteuerkarte vom Steuerpflichtigen unaufgefordert bis spätestens 31. Oktober dem Finanzamt zu übergeben.

§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 leg.cit. lauten:

"(4) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine Abgabenerhöhung

a) bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung einer Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt, und

b) bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu entrichtende Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird.

(5) Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen, ob die Frist nur geringfügig oder beträchtlich überschritten wurde.

In Ausführung der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer zunächst, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, "ob lediglich die ordnungsgemäß (teilweise ordnungsgemäß) geklebten Steuerkarten beim Finanzamt eingetroffen sind, wohl aber Monat für Monat geklebt waren, oder ob der Beschwerdeführer die Steuern überhaupt niemals entrichtet hatte. Einer letztgenannten Feststellung - KFZ-Steuern niemals entrichtet zu haben - würde widersprechen, daß die Behörde den Einkauf von KFZ-Marken festgestellt hat."

Was der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation anstrebt, bleibt unerfindlich, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt hat, daß für die drei in Rede stehenden Fahrzeuge dem Finanzamt nach Ablauf des Steuerzeitraumes weder die Steuerkarten übergeben noch ein anderweitiger Nachweis der Steuerentrichtung erbracht worden sei. Ebenso ausdrücklich festgestellt hat die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer keinen Beweis dafür erbracht habe, daß die von ihm vorgelegten Kopien der Innenseiten von KFZ-Steuerkarten die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge beträfen und daß die vorgelegten Trafikbelege Beweise für den Ankauf von Kraftfahrzeugsteuerkarten für die Fahrzeuge des Beschwerdeführers darstellten. Die Rüge von Feststellungsmängeln muß daher versagen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser nicht unter dem Gesichtspunkt einer Unschlüssigkeit entgegengetreten werden kann, insoweit sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise als ungeeignet angesehen hat, von der behaupteten Steuerentrichtung zu überzeugen. Es trifft nämlich zu, daß die vorgelegten Kopien von Steuerkarteninnenseiten keineswegs dartun, daß es sich dabei um Kopien der Steuerkarten für die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge handelt; richtig ist ferner, daß die vorgelegten Quittungen verschiedener Trafikanten weder einen Beweis dafür darstellen, daß der Beschwerdeführer Kraftfahrzeugsteuermarken angekauft hat, noch dafür, daß die allenfalls angekauften Kraftfahrzeugsteuermarken gesetzmäßig zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für die in Rede stehenden drei Fahrzeuge verwendet wurden. Schließlich ist es auch zutreffend, daß aus der zeugenschafltichen Aussage des Vaters des Beschwerdeführers überhaupt nichts in Richtung der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zu gewinnen war. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den Denkgesetzen und muß daher auch die Beweisrüge des Beschwerdeführers ohne Erfolg bleiben, weil der Beschwerdeführer - anders als er es jetzt darzustellen sucht - im gesamten Verfahren keinerlei Umstände aufzeigen konnte, die eine ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber der Nichtentrichtung als wahrscheinlicher erscheinen ließen.

Was die Rechtsrüge des Beschwerdeführers betrifft. so wendet er sich mit dem Argument fehlerhafter Ermessensübung im Ergebnis nur dagegen, daß die belangte Behörde eine Erhöhung im Ausmaß von 150 Prozent vorgenommen hat. Mit Rücksicht darauf, daß nach ständiger hg. Judikatur die Nichtentrichtung der KFZ-Steuer im zweiten und jeden weiteren Monat des Steuerzeitraumes (und daher erst recht während des gesamten Steuerzeitraumes) eine wiederholte Verletzung der Steuerpflicht darstellt und sogar die Erhöhung im Höchstausmaß rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1990, Zl. 90/15/0154, vom 30. Mai 1988, Zl. 87/15/0070 und vom 18. Jänner 1982, Zl. 81/17/0201). Außerdem ist der Beschwerdeführer selbst dem Argument der belangten Behörde, er sei seit Jahren Zulassungsbesitzer mehrerer Kraftfahrzeuge, weshalb ihm das Erkennen der Steuerpflicht zuzumuten sei, mit keinem Wort entgegengetreten, weshalb sich die von der belangten Behörde vorgenommene Erhöhung als frei von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ermessensfehler erweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die obzitierte Judikatur klargestellte Rechtsfrage die Entscheidung in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991 BGBl. Nr. 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150042.X00

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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