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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die folgenden Beschwerden des Mag. Franz G in K,
1.) Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 1990, Zl. GA 11-63/16/90, betreffend Stempelgebühr (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0019);
2.) Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 1990, Zl. GA 11-63/15/90, betreffend Stempelgebühr (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0020);
3.) Beschwerde gegen den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bzw. den Bundesminister für Finanzen wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0029);
4.) Beschwerde gegen den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bzw. den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0039);
5.) Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juni 1990, Zl. GA 11-692/90, betreffend Stempelgebühr (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0021);
6.) Beschwerde gegen den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bzw. den Bundesminister für Finanzen wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0031);
7.) Beschwerde gegen den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bzw. den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (protokolliert zur hg. Zl. 91/15/0032), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Verfahren werden wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurden von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die jeweils gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden mit den hg. Beschlüssen vom 3. Mai 1991, Zlen. 91/15/0019, 0020, 0029, 0030-4 bzw. 91/15/0021, 0031, 0032-4 abgewiesen.
Unter einem wurden dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügungen je vom 3. Mai 1991 umfangreiche, je acht Punkte umfassende Mängelbehebungsaufträge erteilt. Im Punkt 6. dieser Aufträge, die dem Beschwerdeführer jeweils am 17. Mai 1991 zugestellt wurden, war angeordnet, daß die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sind (§ 24 Abs. 2 VwGG).
Am 29. Mai 1991 überreichte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz und legte auch die ursprünglich erhobenen Beschwerdeschriftsätze wieder vor, ohne daß die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erforderliche Anwaltsunterschrift beigebracht wurde.
Bereits dadurch hat aber der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsaufträgen vom 3. Mai 1991 jedenfalls nur teilweise entsprochen, sodaß auf die Frage, inwieweit der unübersichtliche und weitwendige Schriftsatz vom 29. Mai 1991 den übrigen Verbesserungsaufträgen entspricht oder nicht, gar nicht mehr eingegangen zu werden braucht, weil auch die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist und nach der ständigen hg. Judikatur die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 Abs. 2 und 3 referierte hg. Judikatur).
Die Beschwerden waren daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§§ 34 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG).
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150019.X00Im RIS seit
16.09.1991