TE Vwgh Beschluss 1991/9/16 91/15/0119

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über den Ablehnungsantrag des Mag. F in K, betreffend den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Zur hg. Zl. 91/15/0001 ist eine gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 1990, Zl. GA 11-63/14/90, betreffend Aussetzung einer Gebühr, gerichtete Beschwerde protokolliert, die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtet war und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde (Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. B 843/90-3).

Zum Berichter bestellt wurde Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X.

Mit hg. Verfügung vom 28. Jänner 1991, Zl. 91/15/0001-2 wurde vom Berichter dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgetragen, insgesamt sechs seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 1991 unter anderem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte dazu ein Vermögensbekenntnis vor.

Mit Beschluß des Berichters vom 8. März 1991, Zl. 91/15/0001-4 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, dies mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung sei aussichtslos, weil der beschwerdegegenständliche Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a Abs. 3 erster Satz BAO erst nach Zustellung der Berufungsentscheidung gestellt worden sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Aussetzungsantrages sei daher zu Recht erfolgt.

Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 1991 zugestellt.

Am 4. April 1981 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und überreichte am selben Tag eine vom 3. April 1991 datierte Eingabe, in deren Punkt 5 er beantragt, "der Ablehnung des Dr. X wegen Befangenheit im Sinn des § 31 (1) Z. 1, 2, 3, 4, 5" stattzugeben.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Ablehnungsantrag wörtlich wie folgt:

"Ich lehne Dr. X wegen Befangenheit ab: Aus den Gründen: § 31 VwGG, zu § 31 (1) Z. 5 VwGG: Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, Abhängigkeit, Unzuständigkeit, der Bf wird aus den gegen seine Person gerichteten Motiven diskriminiert. Zu § 31 (1) Z. 1 VwGG: Dr. X war bei einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bf beteiligt, zB in 89/15/0150, 0151-3, usw., die dieselben Grundlagen haben und hier die Fortsetzung finden und auch in § 31 (1) Z. 4 VwGG mitgewirkt hat. Ebenso zum Vorverfahren 91/15/0001 mitgewirkt hat. Dem Bf wird keine Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gegeben, seinen rechtlichen Interessen und seinem Parteiengehör wird keine Beachtung geschenkt. Der Bf wird weiters in § 64 ZPO voll benachteiligt, ebenso in § 64 (1) f ZPO da besonders das Abmalen eines Erlagscheines nicht zugemutet werden kann."

Der abgelehnte Berichter erstattete selbst keine Befangenheitsanzeige.

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt:

Zunächst ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit keinem Wort konkret das Vorliegen eines der Gründe des § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VwGG dartut, sodaß auf diese Befangenheitstatbestände von vornherein nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

Was den Befangenheitstatbestand der Z. 5 leg. cit. anlangt, so sind die erhobenen und wörtlich wiedergegebenen Vorwürfe des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert, weil nicht näher dargetan wird, worin die behauptete "Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, Abhängigkeit und Unzuständigkeit" des Berichters sowie die behauptete Diskriminierung des Beschwerdeführers im einzelnen gelegen wäre.

Da der Beschluß, mit dem der Berichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat, in seiner Begründung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Aktes und der Gesetzeslage keinerlei Zweifel am unbefangenen Vorgehen des Berichters aufkommen läßt, geht der Ablehnungsantrag auch in diesem Umfang ins Leere.

Was ferner den Vorwurf anlangt, der Berichter sei bei einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Beschwerdeführer beteiligt gewesen, insbesondere "im Fall 89/15/0150, 0151", so ergibt sich aus dem zitierten Akt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür, der Berichter könnte dabei nicht unbefangen tätig gewesen sein. Allein die Tatsache, daß ein Berichter am Zustandekommen einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nicht im Sinne der Intentionen des betreffenden Beschwerdeführers erging, stellt für die Zukunft noch nicht den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar (vgl. dazu insbesondere auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 305 Abs. 2 referierte hg. Judikatur).

Insofern schließlich der Antragsteller behauptet, ihm sei (offenbar durch den abgelehnten Berichter) keine Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gegeben und sein Parteiengehör verletzt worden und werde er hinsichtlich § 64 ZPO benachteiligt, da ihm das "Abmalen eines Erlagscheines nicht zugemutet werden könne" findet sich weder im Akt 91/15/0001 noch im Akt 89/15/0150, 0151 irgendein Anhaltspunkt für eine entsprechende Vorgangsweise des abgelehnten Berichters.

Der Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 gebildeten Senat abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150119.X00

Im RIS seit

16.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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