Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §56 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/08/0207 E 17. September 1991 86/08/0247 E 17. September 1991 87/08/0255 E 17. September 1991 87/08/0313 E 17. September 1991 88/08/0167 E 17. September 1991 88/08/0128 E 17. September 1991 87/08/0317 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 88/08/0244 E 17. September 1991 89/08/0101 E 22. Oktober 1991 89/08/0122 E 17. September 1991 89/08/0155 E 17. September 1991 89/08/0207 E 17. September 1991 89/08/0230 E 17. September 1991 89/08/0338 E 17. September 1991 90/08/0007 E 17. September 1991 90/08/0019 E 17. September 1991 90/08/0027 E 17. September 1991 90/08/0038 E 17. September 1991 90/08/0046 E 8. Oktober 1991 90/08/0055 E 17. September 1991 90/08/0074 E 17. September 1991 90/08/0076 E 17. September 1991 90/08/0083 E 17. September 1991 90/08/0085 E 17. September 1991 90/08/0093 E 8. Oktober 1991 90/08/0098 E 17. September 1991 90/08/0111 E 8. Oktober 1991 90/08/0124 E 17. September 1991 90/08/0130 E 17. September 1991 90/08/0132 E 17. September 1991 90/08/0141 E 17. September 1991 90/08/0192 E 17. September 1991 90/08/0198 E 8. Oktober 1991 90/08/0200 E 8. Oktober 1991 90/08/0207 E 17. September 1991 91/08/0012 E 8. Oktober 1991 91/08/0013 E 8. Oktober 1991 91/08/0014 E 8. Oktober 1991 91/08/0017 E 8. Oktober 1991 91/08/0018 E 8. Oktober 1991 91/08/0032 E 8. Oktober 1991 91/08/0055 E 12. November 1991 91/08/0060 E 8. Oktober 1991 91/08/0070 E 26. November 1991 91/08/0071 E 8. Oktober 1991 91/08/0083 E 8. Oktober 1991 91/08/0086 E 8. Oktober 1991 92/08/0026 E 20. Februar 1992 92/08/0027 E 20. Februar 1992 92/08/0028 E 20. Februar 1992 92/08/0029 E 20. Februar 1992 92/08/0030 E 20. Februar 1992 92/08/0031 E 20. Februar 1992 92/08/0039 E 20. Februar 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in den Beschwerdesachen
1.) des Dipl.-Ing. Sepp U in W, vertreten durch Dr. D Rechtsanwalt in W (Zl. 86/08/0057),
2.) des Stefan P in O, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. E in W (Zl. 86/08/0207),
3.) der Mirjana K in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr.F in W (Zl. 86/08/0247),
4.) des Dr. Peter S in I, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. P in I (Zl. 87/08/0255),
5.) des Harald H in S, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. L in S (Zl. 87/08/0313),
6.) des Dipl.-Ing. Klaus L in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G (Zl. 87/08/0317),
7.) des Willibald M in L, vertreten durch Dr. H Rechtsanwalt in L (Zl. 88/08/0128) und
8.) des Andreas G in W, vertreten durch Dr. K Rechtsanwalt in W (Zl. 88/08/0167),
jeweils gegen einen auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid,
zu 1.) des Landesarbeitsamtes Wien vom 3. Jänner 1986, Zl. IV b/7022/7100 B, Vers. Nr. 920/3969 170541, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe,
zu 2.) des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 23. Juni 1986, Zl. IV/7022 B Pog/Me, Vers. Nr. 1656 231033, betreffend Beendigung des Bezuges von Notstandshilfe,
zu 3.) des Landesarbeitsamtes Wien vom 3. Oktober 1986, Zl. IV b/7022/7100 B, Vers. Nr. 920/4362 151162, betreffend Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 AlVG,
zu 4.) des Landesarbeitsamtes Tirol vom 24. Juni 1987, Zl. IV a-7022 B, Vers. Nr. 3155 070242, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes,
zu 5.) des Landesarbeitsamtes Salzburg vom 28. Oktober 1987, Zl. IV-7022 B, Vers. Nr. 1197 250453,
betreffend Nichtzuerkennung von Notstandshilfe,
zu 6.) des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 18. November 1987, Zl. IV a 4 7022 B, Vers. Nr. 1224 281256,
betreffend Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld,
zu 7.) des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 12. Februar 1988, Zl. IV a-AlV-7022-4-B/1275 060437/Linz, betreffend Widerruf und Rückersatz unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes,
zu 8.) des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. April 1988, Zl. IV b/7022/7100 B, Vers. Nr. 920/1472 050465, betreffend Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den jeweiligen Beschwerdeführern deren Aufwendungen, und zwar zu
1.)
in Höhe von S 11.510,--, zu 2.) in Höhe von S 11.120,--, zu
3.)
in Höhe von S 11.120,--, zu 4.) in Höhe von S 11.120,--, zu
5.)
in Höhe von S 8.866,--, zu 6.) in Höhe von S 11.690,--, zu
7.)
in Höhe von S 11.690,-- und zu 8.) in Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 9. Juli 1982 wurde der Beschwerdeführer zu 1.) zum Rückersatz unberechtigt empfangener Notstandshilfe verpflichtet. Mit dem oben zu 1.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die Zuerkennung der Leistung für die Zeit vom 28. September 1981 bis 26. Mai 1982 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen, von der Rückforderung der in diesem Zeitraum empfangenen Leistungen jedoch gemäß § 25 Abs. 1 AlVG abgesehen werde.
1.1.2. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Stegersbach vom 13. Mai 1986 wurde dem Beschwerdeführer zu 2.) Notstandshilfe (erst) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. April 1986 gewährt; eine rückwirkende Gewährung sei gesetzlich nicht möglich. Mit dem oben zu 2.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Der Arbeitslosengeldbezug habe am 23. Februar 1986 geendet, sodaß für den Zeitraum bis zur neuerlichen Antragstellung zu Recht keine Leistung gewährt worden sei.
1.1.3. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 19. Juni 1986 wurde die Sperre des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin zu 3.) für die Zeit vom 10. Mai bis 6. Juni 1986 gemäß § 11 AlVG verfügt, da die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis aus eigenem beendet habe. Mit dem oben zu 3.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin (teilweise) Folge und bewilligte die Nachzahlung der der Beschwerdeführerin gebührenden Leistung für den Zeitraum vom 20. Mai bis 6. Juni 1986. 1.1.4. Der Beschwerdeführer zu 4.) bezog bis zum Antritt des "Akademikertrainings" am 22. Dezember 1986 Notstandshilfe, welche zuletzt einschließlich der Familienzuschläge für 6 Kinder S 284,70 täglich betrug. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Tirol (Innsbruck) wurde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April bis 23. Juni 1987 zum Tagessatz von S 241,20 einschließlich der 6 Familienzuschläge zuerkannt. Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufung geltend, die Zeiten des "Akademikertrainings" hätten zur Begründung einer neuerlichen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mitherangezogen werden dürfen, vielmehr sei dieser Zeitraum vom 22. Dezember 1986 bis 31. März 1987 "einem Weiterbezug der Notstandshilfe gleichzusetzen"; die Zuerkennung und Bemessung des Arbeitslosengeldes sei daher zu Unrecht erfolgt. Mit dem oben zu 4.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
1.1.5. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Salzburg vom 15. September 1987 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers zu 5.) ab 1. Juli 1987 eingestellt. Mit dem oben zu 5.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
1.1.6. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Villach vom 6. Februar 1987 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers zu 6.) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Mit dem oben zu 6.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge; ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19. Jänner 1987 bis 11. Februar 1987 sei nicht gegeben.
1.1.7. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 25. August 1987 wurde der Beschwerdeführer zu 7.) zum Rückersatz unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Mit dem oben zu 7.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
1.1.8. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 21. September 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu 8.) vom 6. August 1987 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Mit dem oben zu 8.) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
1.2. Gegen die von den Landesarbeitsämtern ausgefertigten, oben zitierten Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren durch das AlVG eingeräumten Rechten als verletzt.
1.3. Die belangten Behörden legten die Verwaltungsakten vor und erstatteten Gegenschriften.
1.4. In Entsprechung des in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 1991, G 295/90 und Folgezahlen (hier: G 7/91), den § 56 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. Nr. 61/1983, als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft tritt und frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:
"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."
Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung des in Rede stehenden § 56 Abs. 3 AlVG - wonach das Landesarbeitsamt die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses trifft - damit, daß diese Bestimmung dem Gebot präziser Regelung der Behördenzuständigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 2 und 83 Abs. 2 B-VG widerspricht.
Dadurch, daß die belangten Behörden das Zustandekommen des behördlichen Willens bei Erlassung der angefochtenen Bescheide auf diese Rechtsnorm gestützt haben, belasteten sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG.
Die angefochtenen Bescheide waren infolge dessen auf Grund der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung aufzuheben.
2.2. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und - mit Ausnahme der Beschwerdesache zu Punkt 5.) - Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. In der Beschwerdesache zu Punkt 5.) konnte Kostenersatz nur im begehrten Umfang zugesprochen werden; wegen der Nichtausschöpfung des Schriftsatzaufwandpauschales kam in diesem Fall auch Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991 nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080057.X00Im RIS seit
09.11.2001