Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der MD in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 1991, Zl. R/1-V-90199, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) Herbert und
2)
Thomas, beide vertreten durch Dr. A Rechtsanwalt in W
3)
Gemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. August 1989 ersuchten Herbert und Christine bei der Gemeinde T um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer straßenseitigen Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Nr. nn1 der KG T.
Bei der am 1. Februar 1990 durchgeführten Bauverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß die Garage nach den eingeholten Auskünften ein Nebengebäude darstelle und dieses ohne Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück nicht errichtet werden dürfe. Zu diesem Vorbringen erklärte der Sachverständige, daß dieses Problem bereits anläßlich der Abteilungsbewilligung behandelt und damals festgestellt worden sei, daß das ca. 10,5 m breite und langgestreckte Grundstück als Garage und Abstellplatz für die gegenüberliegenden Nachbarn verwendet werden soll. Der Sachverständige betrachte die Garage an sich nicht als Nebengebäude und er könnte auf Grund seiner bisherigen Erfahrung behaupten, daß in anderen Fällen auch Garagen ohne die Errichtung eines Wohnhauses nach Rückfrage beim Amt der N.ö. Landesregierung baubehördlich genehmigt werden konnten. Zusammenfassend erachtete der Sachverständige das Bauvorhaben unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als bewilligungsfähig. Auf das Abteilungsverfahren selbst wurde der Verhandlungsschrift zufolge nicht näher eingegangen.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung zum Neubau einer Garage und zur Herstellung von Einfriedungen gegen die Waldgasse auf dem "Bauplatz", Grundstück Nr. nn1, KG T. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführer wurde weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides ausdrücklich eingegangen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß der Bürgermeister mit einem Bescheid vom 12. April 1989 das Grundstück Nr. nn1 mit dem durch einen öffentlichen Weg getrennten Grundstück Nr. nn2 zu einem Bauplatz erklärt habe, obwohl dieser "Bauplatz" durch eine öffentliche Straße geteilt sei. In Wahrheit könnte es sich bei dem Grundstück Nr. nn1 mit einem Ausmaß von 262 m2 nicht um einen Bauplatz handeln, weil auf diesem Grundstück ein zulässiges Hauptgebäude gar nicht errichtet werden könnte. Mangels Möglichkeit zur Errichtung eines Hauptgebäudes hätte daher auch schon aus diesem Grund das Garagengebäude nicht bewilligt werden dürfen. Der dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegende Bescheid vom 12. April 1989 sei daher rechtswidrig und der darauf aufbauende Baubewilligungsbescheid sei rechtsirrig ergangen. Nach weiteren Ausführungen beantragte die Beschwerdeführerin, den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde zunächst zur Frage, ob die Garage das Ortsbild beeinträchtige, das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Weiters wurde die zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung um Rechtsauskunft gebeten, ob ein Grundstück mit einem Ausmaß von 262 m2 mit einer Einzelgarage bebaut werden könne, wobei diese Garage zum gegenüber der Straße liegenden Wohnhaus gehöre. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß die Baubehörde jener Grundstücksteilung, durch die das hier maßgebliche Grundstück Nr. nn1, entstanden sei, zugestimmt habe, da das zu teilende Grundstück nur eine Tiefe von ca. 10 m aufgewiesen habe und für die Verbauung mit einem Wohnhaus aus der Sicht der Baubehörde nicht geeignet erschienen sei. Die Lösung, daß die gegenüberliegenden Anrainer die geteilten Grundstücke als Ergänzung zu ihren Baugrundstücken zum Zwecke der Errichtung von Einzelgaragen ankauften, sei der Baubehörde nach wie vor als die einzig günstige Bebauungsmöglichkeit dieser schmalen Grundstücke erschienen.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilte zu diesem Schreiben mit, daß keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Garage auf dem 262 m2 großen Grundstück bestünden, jedoch müsse diese Garage den technischen Bestimmungen über Hauptgebäude entsprechen. An sich sei aber die Garage als Nebengebäude zu qualifizieren; in diesem Zusammenhang wurde auf § 2 Z. 21 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) und die Erläuterungen hiezu verwiesen.
In seiner Sitzung vom 13. September 1990 faßte der Gemeinderat folgenden Beschluß:
"Die Baubehörde 2. Instanz erteilt dem vorgelegten Projekt die Zustimmung, wenn für das Grundstück nn1, KG T, ein eigener rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid vorliegt. Es ist der Grundabteilungsbescheid vom 12.4.1989 insofern zu beheben, als eine Vereinigung der Grundstücke nn1 mit nn2, beide KG T, nicht durchführbar ist. Dies gilt auch für die Grundstücke nn3 mit nn4, beide KG T. Alle anderen Punkte der Berufung vom 8.3.1990 werden zurückgewiesen und der Bescheid der Baubehörde
1. Instanz vom 19.2.1990, Zl. 2/90, durch den Gemeinderat in 2. Instanz einstimmig bestätigt."
Mit Bescheid vom 24. September 1990 erklärte der Bürgermeister das Grundstück Nr. nn1 zum Bauplatz. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß auf Grund der Berufungsentscheidung des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz vom 13. September 1990 das Grundstück Nr. nn1 der KG T als eigenständiger Bauplatz erklärt werde.
Mit dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheid der Gemeinde vom 8. Oktober 1990 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß das Grundstück Nr. nn1 als eigener Bauplatz zu erklären ist und mit dem Grundstück Nr. nn2 nicht vereinigt werden kann. Diese Angelegenheit werde zur Entscheidung "an die Baubehörde I. Instanz für die Bauplatzerklärung" gemäß § 12 BO verwiesen. Allen anderen Punkten der Berufung werde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die projektierte Garage liege ein positives Gutachten zur Frage der Ortsbildpflege vor. Gegen das Bauvorhaben bestünden keine Bedenken, da dieses den technischen Bestimmungen über Hauptgebäude entspreche und die ortsübliche Bebauungsdichte nicht überschritten werde. Die Errichtung des Gebäudes an der Grundstücksgrenze sei zulässig, da in unmittelbarer Umgebung eine Bebauung an der Grundstücksgrenze ortsüblich sei. Durch das Bauvorhaben könne kein auffallender Widerspruch zum Bestand festgestellt werden, da sowohl die Situierung, die Gebäudehöhe und auch das optische Erscheinungsbild weitgehendst an die vorhandene vergleichbare bestehende Verbauung angeglichen sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung wies die Niederösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe bei der Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz lediglich eingewendet, daß eine Garage als Nebengebäude ohne ein Wohnhaus auf demselben Grundstück nicht errichtet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht behauptet, daß sie dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würde; ein solches bestehe auch nicht. Der NÖ Bauordnung 1976 sei nicht zu entnehmen, daß eine Garage unter allen Umständen nur als Nebengebäude zusammen mit einem Hauptgebäude auf demselben Grundstück bewilligt werden dürfte. Es gebe viele gesetzmäßig bewilligte - manchmal mehrgeschoßige - Parkgaragen in städtischen Bereichen und Sammelgaragen für Reihenhäuser auf gemeinschaftlichen Grundstücken. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte § 87 Abs. 2 BO schreibe nicht vor, daß eine Kleingarage nur neben einem Hauptgebäude errichtet werden dürfe, sondern regle nur die Zulässigkeit von Kleingaragen im Bauwich bei offener Bebauungsweise. Damit werde nicht die, wenngleich seltene, Errichtung einer Kleingarage als einziges Gebäude auf einem Bauplatz verboten. In diesem Falle sei die Kleingarage eben nicht, wie sonst typischerweise, ein Neben-, sondern das Hauptgebäude. Das Grundstück Nr. nn1, KG T, sei nunmehr mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. September 1990 gemäß § 12 BO zum Bauplatz erklärt worden, sodaß die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß im Hinblick auf die Ausführungen des Gemeinderates in der Berufungsentscheidung vom 8. Oktober 1990 für dieses Grundstück derzeit keine aufrechte Bauplatzeigenschaft vorliege, nicht zutreffe. Zur Rüge des angeblich nicht eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten des Sachverständigen für die Ortsbildpflege sei festzustellen, daß hinsichtlich des Schutzes des Ortsbildes dem Anrainer keine Parteistellung zukomme.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die Gegenschriften der belangten Behörde und der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, hat der Gemeinderat anläßlich der Behandlung der Berufung der Beschwerdeführerin in seiner Sitzung vom 13. September 1990 ausdrücklich erklärt, dem vorgelegten Projekt (der mitbeteiligten Bauwerber) die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Grundstück Nr. nn1, KG T, ein eigener rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid vorliegt. Ausdrücklich erklärte der Gemeinderat, den Grundabteilungsbescheid vom 12. April 1989 insofern zu beheben, als eine Vereinigung der Grundstücke Nr. nn1 und Nr. nn2 nicht durchführbar sei. Wenn der Gemeinderat anläßlich der genannten Sitzung weiters erklärte, alle anderen Punkte der Berufung zurückzuweisen und den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. Februar 1990 zu bestätigen, so können diese Erklärungen, soll nicht ein unlösbarer Widerspruch als gegeben angenommen werden, nur bedeuten, daß der Gemeinderat einen eigenen Bescheid betreffend die Erklärung des Grundstückes Nr. nn1, KG T, zum Bauplatz als erforderlich erachtete und nur bei Vorliegen eines solchen Bescheides das Projekt als genehmigungsfähig ansah. Insoweit entsprach der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid der Gemeinde vom 8. Oktober 1990 nicht dem Gemeinderatsbeschluß, der seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig machte, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt. Sohin hat der Bescheid vom 8. Oktober 1990 den Beschluß des Gemeinderates vom 13. September 1990 nicht richtig wiedergegeben, was zur Folge hat, daß der Spruch des Bescheides vom 8. Oktober 1990 durch den Beschluß des Gemeinderates nicht gedeckt ist. Fehlt aber ein Beschluß des Gemeinderates, der der getroffenen Entscheidung entspricht, so wäre der Intimationsbescheid der Gemeinde vom 8. Oktober 1990 von der belangten Behörde schon wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben gewesen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433, u.a.). Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050068.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010