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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Raiffeisenkasse K reg. Gen.m.b.H. in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 1989, Zl. SV-762/11-1989, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführern hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. November 1988 sprach die mitbeteiligte O.ö. Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für namentlich angeführte Versicherte und im einzelnen bezeichnete Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von S 64.376,80 zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides führte die Mitbeteiligte im wesentlichen aus, die Dienstnehmer hätten für die von ihnen für die Raiffeisen-Bausparkasse und Raiffeisen-Versicherung abgeschlossenen Verträge Provisionen erhalten. Aus der von der Beschwerdeführerin betriebenen Kundenwerbung im Hinblick auf Bauspar- und Versicherungsverträge gehe hervor, daß der Abschluß der genannten Verträge untrennbar zum Aufgabenbereich der Bankangestellten gehöre. Die die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit kennzeichnenden Merkmale, wie Bindung an Ordnungsvorschriften, "mangelnde Vertretungsbefugnis" sowie Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers ergäben sich bereits aus dem bestehenden Dienstverhältnis. Die für den Abschluß der genannten Verträge ausgezahlten Provisionen stellten somit Geldbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG dar, welche die Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses von einem Dritten erhielten. Die Beschwerdeführerin habe diese Provisionen nicht den allgemeinen Beitragsgrundlagen zugeordnet und auch keine Sozialversicherungsbeiträge mit der Kasse verrechnet. Es seien daher allgemeine Beträge nachzuverrechnen gewesen, wobei 20 Prozent der Provisionen als Aufwandsentschädigung bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen unberücksichtigt geblieben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie führte aus, die Vertragsabschlußvermittlungen seien auf Werkvertragsbasis erfolgt; die vereinnahmten Provisionen seien folglich als Werklohn nicht beitragspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Mai 1972, Zl. 2131/71) könnten dem in § 49 Abs. 1 ASVG enthaltenen Ausdruck "auf Grund des Dienstverhältnisses" nur solche Bezüge subsumiert werden, die innerhalb des Dienstverhältnisses geleistet werden, nicht aber jene, die irgendwie mit diesem Dienstverhältnis ursächlich in Zusammenhang gebracht werden könnten. Die gegenständlichen Provisionen seien nicht sozialversicherungspflichtig, weil die wesenstypischen Merkmale eines Dienstverhältnisses fehlten; so fehlten insbesondere die Weisungsgebundenheit und Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten. Die Beschwerdeführerin habe als der ausschließliche Dienstgeber weder auf den Auszahlungsmodus noch auf die Höhe der Provision, die vom Werkbesteller geleistet werde, Einfluß.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie zunächst aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien drei Bedienstete der Beschwerdeführerin vernommen worden. Diese hätten angegeben, der Abschluß von Bausparverträgen bzw. Versicherungsverträgen gehörte nicht zu ihrem Aufgabenbereich im Rahmen des Dienstverhältnisses; ein "effektiver Werkvertrag" sei jedoch mit der Raiffeisen-Bausparkasse bzw. Raiffeisen-Versicherungsgesellschaft nicht abgeschlossen worden. Wenn bei der Beschwerdeführerin ein neuer Mitarbeiter eintrete, werde er darauf hingewiesen, daß er in seinem Interesse während der Dienstzeit und auch außerhalb Verträge für die Raiffeisen-Bausparkasse bzw. Raiffeisen-Versicherung abschließen könne und dafür Provisionen erhalte. De facto könne man Verträge erst nach einer speziellen Schulung abschließen. Diese finde ca. ein Jahr nach Eintritt in die Bank während der Dienstzeit statt. Die Bediensteten hätten hiefür keinen Urlaub nehmen müssen; die Beschwerdeführerin habe auch die Reisekosten bezahlt. Es stehe den Bediensteten frei, Bausparverträge abzuschließen oder nicht. Da deren Abschluß jedoch im Interesse der Bediensteten liege, hätten sie bisher keinen einzigen abgelehnt. Die Provision für Abschlüsse werde von der Bausparkasse auf ein eigenes Konto bei der Beschwerdeführerin bezahlt. Der Anteil der Provision, der der Beschwerdeführerin zufließe, werde dieser überwiesen. Es werde nicht unterschieden, ob die Verträge während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin oder in der Freizeit abgeschlossen würden. Für sämtliche Verträge bekomme auch die Beschwerdeführerin Provisionen. Prospekte der Bausparkasse lägen als Werbematerial bei der Beschwerdeführerin auf. Die Vertragsabschlüsse würden ausschließlich von Angestellten der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit bzw. privat durchgeführt; die abgeschlossenen Bauspar- und Versicherungsverträge würden nicht einzeln, sondern gesammelt von allen Bediensteten in bestimmten Zeiträumen an die Raiffeisen-Bausparkasse gesandt. Der Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin habe eine Kopie seines Dienstvertrages vorgelegt, wonach er verpflichtet sei, sich beruflich ständig weiterzubilden, hiezu vornehmlich das sektorinterne Angebot an Schulungs- und Seminarveranstaltungen wahrzunehmen und der Genossenschaft seine volle Arbeitskraft zu widmen. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen bedürften der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Der Geschäftsleiter habe weiters mitgeteilt, daß keine schriftliche Zustimmung des Vorstandes für seine Vermittlertätigkeit vorliege. Der Grund hiefür liege darin, daß es sich bei der Raiffeisen-Bausparkasse und bei der Raiffeisen-Versicherung um sektoreigene Institutionen handle.
Es werde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bearbeiteten sowohl während der Dienstzeit in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin als auch "privat" Anträge für den Abschluß von Bauspar- und Versicherungsverträgen für die Raiffeisen-Bausparkasse und für die Raiffeisen-Versicherungs AG. Für die Abschlüsse dieser Verträge erhielten sowohl die Dienstnehmer als auch die Beschwerdeführerin Provisionen, die direkt auf das Konto des jeweiligen Dienstnehmers bei der Beschwerdeführerin bzw. an diese überwiesen würden. Abschlüsse für die Raiffeisen-Bausparkasse bzw. die Raiffeisen-Versicherungs AG würden ausschließlich durch Dienstnehmer von Raiffeisenkassen getätigt. Spezialseminare würden während der Dienstzeit abgehalten; die Reisekosten würden von der Beschwerdeführerin bezahlt. Nebenbeschäftigungen der Dienstnehmer seien an die schriftliche Zustimmung des Vorstandes gebunden. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor. Sämtliche Vertragsabschlüsse würden von der Beschwerdeführerin gesammelt und per Kurierdienst gemeinsam an die Bausparkasse weitergeleitet. Informationen betreffend die Bauspar- und Versicherungsverträge würden per Rundschreiben über die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmer weitergeleitet. Alle Raiffeisenkassen betrieben intensiv Kundenwerbung im Hinblick auf Raiffeisen-Bauspar- und Raiffeisen-Versicherungsverträge und böten sich als Servicestellen an.
Entscheidend für die Frage der Beitragspflicht sei, ob die Vertragsvermittlungen zu den Dienstpflichten der Angestellten der Beschwerdeführerin und somit zu ihrem unmittelbaren Aufgabenbereich gehörten. Wenn nun eine solche Verpflichtung verneint werde, erscheine dies wenig glaubwürdig. Abgesehen davon, daß in drei gleichgelagerten Fällen niederschriftlich angegeben werde, daß die Vermittlungen zum Aufgabenbereich der Bankbediensteten gehörten, und es kaum anzunehmen sei, daß den Bediensteten verschiedener Raiffeisenkassen ein unterschiedlicher Aufgabenbereich zukomme, stelle die Beschwerdeführerin die Dienstzeit und Reisekosten für die Spezialschulungen zur Verfügung und trage den Verwaltungsaufwand. Es erscheine unwahrscheinlich, daß diese Leistungen erbracht würden, ohne daß dem Dienstgeber ein Einfluß auf die Vertragstätigkeit seiner Dienstnehmer eingeräumt würde. Ein Dienstverhältnis zur Raiffeisenkasse sei überdies Voraussetzung für die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen bzw. für den Anspruch auf die hiefür anfallenden Provisionen. Daraus, daß keine schriftliche Zustimmung des Vorstandes zu einer Nebenbeschäftigung vorliege, sei zu schließen, daß der Dienstgeber die gegenständlichen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse nicht als Nebenbeschäftigung ansehe. Daraus sei weiters der Schluß zu ziehen, daß die Vertragsvermittlungen zum Aufgabenbereich und in der Folge zu den Dienstpflichten der Bediensteten der Beschwerdeführerin gehörten. Daß sämtliche Rundschreiben die Verträge betreffend nicht an die einzelnen Bediensteten, sondern an die Beschwerdeführerin ergingen und erst im Umlauf den Dienstnehmern zur Kenntnis gebracht würden, zeige, daß nicht der einzelne Bedienstete, sondern die Beschwerdeführerin in Rechtsbeziehung zur Raiffeisen-Bausparkasse und Raiffeisen-Versicherungs AG stehe. Dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Da die Vertragsvermittlungen zum Aufgabenbereich der Bediensteten der Beschwerdeführerin gehörten, zählten die dafür ausbezahlten Provisionen zum beitragspflichtigen Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, das die Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin von einem Dritten erhielten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob Bezüge, die die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin von einem Dritten erhalten haben, zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zählen.
Der Zusammenhang der in Betracht kommenden Bezüge mit dem Dienstverhältnis wird in der oben zitierten Vorschrift in zweifacher Weise umschrieben: Mit den Worten "darüber hinaus" (in Beziehung auf die im vorangehenden Satzteil erwähnten Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis) wird klargestellt, daß nicht nur jenen Leistungen (des Dienstgebers oder von Dritten) Entgeltcharakter im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zukommen kann, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Es muß sich jedoch um Bezüge handeln, die der Dienstnehmer "auf Grund des Dienstverhältnisses" erhält.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang ausgesprochen, daß aus dem Ausdruck "auf Grund des Dienstverhältnisses" im § 49 Abs. 1 ASVG nicht geschlossen werden darf, daß unter dem beitragspflichtigen Entgelt aus einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Gesetzesstelle sämtliche Bezüge zu subsumieren seien, die ursächlich irgendwie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Vielmehr muß die in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 1 ASVG dahin verstanden werden, daß als beitragspflichtiges Entgelt nur jene Geld- und Sachbezüge zu werten sind, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukommen. So mag es vorkommen, daß ein Dienstnehmer ausschließlich im Hinblick auf jene Erfahrungen, die er sich in einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis angeeignet hat, außerhalb desselben von dritter Seite eine Beschäftigung in einem Werkleistungsverhältnis erhält, wobei diesfalls zwar unter gewissen Kausalitätsgesichtspunkten das Entgelt aus dem Werkleistungsverhältnis auf das unselbständige Beschäftigungsverhältnis zurückgeführt werden müßte, es jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 49 Abs. 1 ASVG entspräche, wenn man auch dieses Entgelt als Entgelt aus dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis werten wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1972, Zl. 2131/71 = ZAS 1973, 146).
Im Erkenntnis vom 13. November 1975, Zl. 1068/73 = ZAS 1977, 153, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, daß für die Beurteilung von Sondergebühren, die von Patienten an den Träger der Krankenanstalt gezahlt und von diesem an Ärzte, die mit der Pflege der Patienten betraut waren, weitergegeben wurden, als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG maßgebend ist, daß die Bezüge für im Rahmen des Dienstverhältnisses geleistete Dienste gewährt wurden.
Ausschlaggebend für den Entgeltcharakter im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 49 Abs. 1 ASVG (im Hinblick auf den Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis) ist im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen somit, daß es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für "im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis" bzw. "im Rahmen des Dienstverhältnisses" erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt. Daß die Provisionen, deren Charakter als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG im Beschwerdefall zu beurteilen ist, Gegenleistung für die Tätigkeit der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bei der Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen sind, ist nicht strittig. Ebensowenig ist strittig, daß eine ausdrückliche dienstvertragliche Vereinbarung über die Gewährung der strittigen Bezüge nicht vorliegt. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Bezügen und "im (im Rahmen des) unselbständigen Beschäftigungsverhältnis(es)" erbrachten Leistungen der Dienstnehmer besteht, daß die Leistungen mit den Bezügen "entgolten" werden sollten. Ein in diesem Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der letzteren zum Entgelt begründet, kann dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) "Leistungsinteresse" (vgl. hiezu Wilhelm, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in: Tomandl (Hrsg.), Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 4) des Dienstgebers besteht. Bezüge, die dem Dienstnehmer von einem Dritten für Leistungen zufließen, die lediglich "aus Gelegenheit" des Dienstverhältnisses erbracht wurden, ohne daß ein (wiederum: betriebsbezogenes) Interesse des Dienstgebers an den Leistungen bestünde, sind hingegen nicht Bestandteil des Entgeltes.
Der erwähnte kausale Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Bezügen ist somit am - unter Zugrundelegung des Parteiwillens zu beurteilenden - "Leistungsinteresse" im oben dargelegten Sinn zu messen. Daraus folgt, daß Zuwendungen Dritter dann zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gehören, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers - bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens - fördert (vgl. Schrammel a. a.O. 87 f).
Ausgehend von den insoweit unbekämpften Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zweifelhaft, daß die Tätigkeit der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen (auch) die (betrieblichen) Interessen der Beschwerdeführerin fördert. Danach gehört der "Abschluß" von Bauspar- bzw. Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kunden. Schon aus diesem Grund liegt es im - für den entscheidenden inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebenden - Interesse der Beschwerdeführerin, die ihre interne Organisation an den Erfordernissen zu orientieren hat, die sich aus ihrem Leistungsangebot ergeben, daß ihre Angestellten bei der Erbringung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistungen (im vorliegenden Zusammenhang bei der Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen) tätig werden.
Daneben begründet der Umstand, daß der Beschwerdeführerin Provisionen für die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen durch ihre Angestellten zufließen, im vorliegenden Fall selbst dann ein Indiz für das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Ausführung der strittigen Tätigkeiten - und somit für einen inneren Zusammenhang derselben mit dem Beschäftigungsverhältnis -, wenn die Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, daß damit nur die "Nutzung der Organisationseinrichtungen" der Beschwerdeführerin abgegolten werde, weil auch in einem solchen Fall die Zahlungen des Dritten für die Beschwerdeführerin Kostendeckungsbeiträge darstellen.
Gewichtige Indizien für ein - betriebsbezogenes - Eigeninteresse der Beschwerdeführerin an der strittigen Tätigkeit ihrer Angestellten liegen schließlich darin, daß die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit im Rahmen ihres Betriebes zustimmt, hiefür ihre Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit ihrer Angestellten u.a. für die damit verbundenen Schulungen gestattet und die damit verbundenen Kosten trägt, weil im allgemeinen nicht angenommen werden kann, daß ein Unternehmer die Nutzung seiner betrieblichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme seiner Dienstnehmer in deren Dienstzeit einem Dritten in dessen ausschließlichem Interesse und ohne Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gestattet. Die Beschwerdeführerin hat auch besondere Umstände, die im vorliegenden Fall für die zuletzt erwähnte Annahme sprächen, nicht vorgetragen.
Im Hinblick darauf, daß die strittigen Bezüge jedenfalls "auf Grund des Dienstverhältnisses" (im Sinne des in § 49 Abs. 1 ASVG zweiter Fall beschriebenen Entgeltbegriffes) gewährt wurden, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sie - als "aus dem Dienstverhältnis" gebührende Bezüge - schon dem ersten in der zitierten Vorschrift normierten Entgeltbegriff zu unterstellen sind.
Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt in der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten ihrer Dienstnehmer. Ob dies zutrifft, kann jedoch im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Zwar stellt der Umstand, daß bestimmte Leistungen von Dienstnehmern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht werden, einen (primären) Anknüpfungspunkt dafür dar, die hiefür erbrachten Gegenleistungen des Dienstgebers dem Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zuzuordnen. Die Zugehörigkeit der Leistungen zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Dienstgebers ist jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für die Subsumtion der Gegenleistung des Dienstnehmers unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff. Wie schon dargelegt wurde, kommt solchen Bezügen Entgeltcharakter zu, die für Leistungen gewährt werden, die - auch ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung - im Interesse (auch) des Dienstgebers erbracht wurden. Es erübrigt sich daher, weiter auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, die sich gegen die Auffassung der belangten Behörde richten, die strittigen Leistungen hätten zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gehört, da sich aus den insoweit unbekämpften Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die strittigen Leistungen der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin jedenfalls (auch) Interessen der Beschwerdeführerin förderten. Ebensowenig bedarf es daher einer Auseinandersetzung mit den im erwähnten Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen, mit denen - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - durchwegs nicht näher konkretisierte Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Frage, ob die strittigen Leistungen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Dienstgeber gehörten, geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" bzw., wie in der Folge dargelegt wird, ein Interesse der Beschwerdeführerin an den Leistungen ihrer Dienstgeber läge nur dann vor, wenn die Bausparkasse bzw. Versicherungsgesellschaft gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch darauf hätte, daß diese ihre Dienstnehmer zu Vermittlungsleistungen anhalte, weil das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin schon aus den oben angeführten Umständen hervorgeht; daß die Vermittlungstätigkeit der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses zwischen dieser und dem Dritten erfolgt, ist nicht Voraussetzung eines Leistungsinteresses der Beschwerdeführerin.
Einer "dem Dienstnehmer vom Dienstgeber gewährten Unterstützung" - worüber die Beschwerdeführerin Feststellungen vermißt - kann im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob nach dem Parteiwillen ein Interesse (auch) der Beschwerdeführerin an den in Rede stehenden Leistungen der Dienstnehmer besteht, Beweiswert zukommen; eine solche "Unterstützung" ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme eines Interesses. Im Hinblick darauf, daß auf das Interesse der Beschwerdeführerin an den in Rede stehenden Leistungen ihrer Dienstnehmer schon aus den oben erwähnten Umständen geschlossen werden kann, bedeutet es keinen relevanten Feststellungsmangel, daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vermißten, nicht weiter konkretisierten Feststellungen über das "Ausmaß der Unterstützung" nicht getroffen hat.
Wenn eine Tätigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im betriebsbezogenen Interesse des Dienstgebers und somit im inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erbracht und die Erbringung der Leistung vom Dienstgeber gewünscht und gefördert wird, liegt schon deshalb keine (genehmigungspflichtige) Nebenbeschäftigung vor, sodaß es einer Untersuchung der Frage, ob eine solche Genehmigung vorlag, nicht bedurfte.
Ebenso ist es für die Beurteilung des Entgeltcharakters von Bezügen - wenn, wie im vorliegenden Fall, der innere Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Beschäftigungsverhältnis zu bejahen ist - ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Leistungen der Dienstnehmer während der Dienstzeit oder darüber hinaus erbracht wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1975, Zl. 1068/73).
Ein Zusammenhang zwischen der Frage des Interesses der Beschwerdeführerin an der Erbringung der Leistungen und dem Umstand, daß nach den Beschwerdebehauptungen weder in der Höhe der Provision noch in der Art ihrer Auszahlung ein Unterschied danach gemacht werde, ob die Vermittlungstätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit erbracht werde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Entgelt Begriff Provision Entgelt Begriff ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080004.X00Im RIS seit
11.07.2001