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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Juni 1987 erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. einer Übertretung nach §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es als Zulassungsbesitzer eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf deren schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt gewesene Fahrzeug dort zuletzt abgestellt hat. Über den Bf. wurden gemäß §134 KFG 1967 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt. Er erblickt die geltend gemachten Rechtsverletzungen darin, daß die bel. Beh. den von ihm als verfassungswidrig angesehenen §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. angewendet habe.
II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom 29. September 1988 aus, daß diese Gesetzesvorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beschwerde der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des ersten bis dritten Satzes im §103 Abs2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art90 Abs2 B-VG und Art6 MRK behauptet, ist auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen, insbesondere auf die - das Ergebnis der Gesetzesprüfung zusammenfassende - Aussage, daß die in Prüfung gestandene Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art90 Abs2 B-VG noch Art6 MRK - den der VfGH (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden habe - verletzt. Aus diesen Entscheidungsgründen folgt sinngemäß aber auch, daß die gleichartigen, unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes und des Art8 MRK erhobenen Beschwerdevorwürfe wegen der Verfassungsbestimmung des letzten Satzes im §103 Abs2 nicht begründet sind. Daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der letzte Satz im §103 Abs2 aus der Sicht des Art44 Abs3 B-VG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ergibt sich ebenfalls aus den Entscheidungsgründen des bezogenen Gesetzesprüfungserkenntnisses.
Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und - antragsgemäß dem VwGH abzutreten.
IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Schlagworte
KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B774.1987Dokumentnummer
JFT_10118870_87B00774_00