TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/17 91/05/0011

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Anna B in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.11.1990, Zl. BauR-010520/1-1990 See/Wa, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Oberösterreich, 2. Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. März 1990 beantragte die erstmitbeteiligte Partei beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau eines Lehrerspeisezimmers sowie den Umbau der Anrichte und der Abwäsche auf dem Grundstück Nr. 1644/24 in EZ 527 KG X. Über dieses Ansuchen wurde am 21. Mai 1990 eine mündliche Bauverhandlung durchführt, zu der auch die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurde. Während dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie verweise auf die instabile Situation des Hanges und befürchte, daß durch die Baumaßnahmen eine noch größere Belastung auftrete, die das Abrutschen des Hanges zur Folge haben könne. Die Stützmauer ihres Grundstückes sowie der Gartenzaun wiesen bereits eine Neigung auf, die Beschwerdeführerin meine, daß die Ursache der Neigung in der großen Belastung des Hanges durch das Schulgebäude liege.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 3. August 1990 ab.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. November 1990 mit der Feststellung keine Folge, daß die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit des Bauplatzes nicht zu, wobei dies auch dann gelte, wenn der Nachbar berechtigte Sorge wegen einer Rutschgefahr äußere. Darüber hinaus sei vom bautechnischen Sachverständigen dennoch dargelegt worden, daß durch das Bauvorhaben in statischer Hinsicht mit keinen größeren Belastungen für den Baugrund zu rechnen sei, da die Terrasse, auf welcher die Baumaßnahmen durchgeführt würden, bereits tragfähig ausgeführt worden sei. Da im Schulgebäude keine Setzungsrisse aufgetreten seien, sei weiters eine Hangrutschung schlechthin ausgeschlossen. Nach Besichtigung der Stützmauern bzw. Terrassenwände auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sei schließlich festgestellt worden, daß diese Mauern im Gefüge keinen Verbund aufwiesen und die Mauerschäden nicht mit einer Hangrutschung in Verbindung gebracht werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die erteilte Baubewilligung in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil ihr Grundstück und die darauf befindlichen Baulichkeiten durch weitere Baumaßnahmen auf dem nordöstlich ihres Grundstückes verlaufenden Steilhang weitere Schäden erleiden könnten. Gemäß § 23 der Oberösterreichischen Bauordnung müßten bauliche Anlagen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

Gemäß § 46 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinen Erkenntnissen vom 16. April 1985, Zlen. 84/05/0198, 0199, BauSlg. Nr. 424, sowie vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0125, BauSlg. Nr. 828, ausgesprochen, daß dem Nachbarn im Geltungsbereich der Oberösterreichischen Bauordnung in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes kein Mitspracherecht zusteht. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die den Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsauffassung veranlassen könnten.

Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9170/A), erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zu den Gutachten des Sachverständigen in bezug auf eine allfällige Hangrutschung. Sollten auf Grund der Bauführung Schäden an den baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin auftreten, so hätte sie ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050011.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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