TE Vwgh Beschluss 1991/9/17 91/08/0095

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Wolfgang R in W, gegen einen "mündlich ergangenen Bescheid in zwei Instanzen" betreffend Ablehnung der Erhöhung der Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. In einer als "außerordentliches Rechtsmittel" genannten Beschwerde vom 30. Juni 1991 gegen einen "mündlich ergangenen Bescheid in zwei Instanzen betreffend eine Erhöhung der Sozialhilfe" brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, als Notstandshilfebezieher ein Taggeld in der Höhe von

S 82,60,-- zu beziehen. Da dies für den Lebensunterhalt nicht ausreiche, erhalte er zusätzlich etwa in derselben Höhe einen Betrag aus Mitteln der Sozialhilfe.

Da er eine vom Arbeitsamt zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt habe, sei vom Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien ausgesprochen worden, daß er den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13. Mai bis 9. Juni 1991 verloren habe. Gegen diesen Bescheid habe er rechtzeitig Berufung erhoben.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin unter Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes bei der Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 16. Wiener Gemeindebezirk, einen Antrag auf Erhöhung seiner Sozialhilfe gestellt, da sein Unterhalt gefährdet sei. Sein Antrag auf Erhöhung der Sozialhilfe sei jedoch mit Hinweis auf den Bescheid des Arbeitsamtes durch einen mündlichen Bescheid verweigert worden. Dagegen habe er das "mündliche Rechtsmittel der Vorstellung" ergriffen, aber auch in der zweiten Instanz sei ihm der Antrag auf Erhöhung der Sozialhilfe durch einen mündlich ergangenen Bescheid mit demselben Argument verweigert worden.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehe die Anspruchsverweigerung wegen eines nicht rechtskräftigen Bescheides einer anderen Behörde mit den Intentionen des Sozialhilfegesetzes, nämlich der Gewährung des Lebensunterhaltes in Notsituationen, in Widerspruch.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte dabei ein teilweise ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor.

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nur möglich, wenn ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt und dieser Bescheid von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.

3. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, gegen einen mündlich erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz (MA 12, Sozialreferat für den 16. Bezirk) Vorstellung erhoben zu haben. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof von amtswegen beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer gegen den am 24. Juni 1991 mündlich erlassenen Bescheid der MA 12 am 3."6" (richtig wohl: Juli) 1991 SCHRIFTLICH Vorstellung erhoben hat. Dadurch wird erst das eigentliche Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt (vgl. PFEIL, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 500 ff) bzw. tritt der angefochtene Bescheid außer Kraft, wenn die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. § 57 Abs. 3 AVG). Schon daraus ergibt sich somit, daß im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein letztinstanzlicher Bescheid, also ein Bescheid der Wiener Landesregierung, vorliegt, der mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden könnte. Dieser Befund wird auch durch die beigeschafften Verwaltungsakten bestätigt.

4. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Ein Auftrag zur Mängelverbesserung erübrigt sich, da die Beschwerde auch nach Mängelbehebung zurückzuweisen wäre (vgl. etwa den Beschluß vom 15. März 1979, Zl. 2819/78).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080095.X00

Im RIS seit

17.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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