TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/17 90/05/0186

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Adolf S in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 1990, BauR-010429/1-1990 Ha/St, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 19. Juli 1984 beim Magistrat der Stadt Z eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluß eines Einreichplanes die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Würstelstandes auf dem Grundstück Nr. 413/26, EZ 394, KG A, im Standort Z. Das Grundstück Nr. 413/26 steht im Alleineigentum des Bistums Linz und war an die N-Gesellschaft m.b.H. zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet. Das Bistum Linz gab als Grundeigentümer die für das Bauverfahren erforderliche Zustimmungserklärung zur Errichtung des Würstelstandes und schloß mit dem Beschwerdeführer einen Pachtvertrag ab. Ebenso gestattete die N-Gesellschaft m.b.H. die Errichtung des Würstelstandes auf ihrem Pachtgrund und schloß mit dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Vereinbarung ab.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 teilte der Magistrat der Stadt Z dem Beschwerdeführer zu seinem Bauansuchen vom 19. Juli 1984 mit, daß gemäß § 41 Abs. 4 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung baurechtlich keine Bewilligungspflicht gegeben sei, da der Aufstellungsort des Würstelstandes nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bzw. dazu vorhandenen Kommentaren eindeutig als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei.

In einer Anzeige der N-Gesellschaft m.b.H. vom 26. Juni 1986 an den Magistrat der Stadt Z brachte diese vor, die seinerzeit mit dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung für die Errichtung eines Straßenbuffets sei nicht eingehalten worden, der Holzkiosk sei an einem anderen Aufstellungsort, nämlich über der Grundgrenze der Parzelle 413/19 und der Parzelle 413/26 errichtet worden. Mit Schreiben vom 28. Juli 1986 teilte das Baurechtsamt des Magistrates Z mit, es sei festgestellt worden, daß auf den Grundflächen Nr. 413/19 und 413/26 KG A ein Holzkiosk als Erfrischungshütte und Würstelstand errichtet worden sei. Vor Einleitung eines Verfahrens nach § 61 der OÖ. Bauordnung über bewilligungslose bauliche Anlagen werde um Bekanntgabe der Eigentumsverhältnisse an diesem Kiosk ersucht. Dieses Schreiben erging an das Bistum Linz, eine Frau Gustavine W sowie die R-AG. Mit Schreiben vom 8. August 1986 teilten die Rechtsvertreter der Y-Getränke-Ges.m.b.H. dem Baurechtsamt mit, die Brauerei Y-Getränke-Ges.m.b.H. habe mit dem Beschwerdeführer im Jahre 1984 ein Lieferungs- und Leistungsübereinkommen für Bier und alkoholfreie Getränke abgeschlossen, auf Grund dessen sie dem Beschwerdeführer einen Rabattvorschuß gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, für den genannten Standort auf bestimmte Zeit Bier und alkoholfreie Getränke ausschließlich von der Y-Getränke-Ges.m.b.H. zu beziehen. Zur Besicherung seiner Verpflichtung habe er am 13. Dezember 1984 seinen Würstelstand samt inneren umlaufenden Verbauten in das Eigentum der Y-Getränke-Ges.m.b.H. übertragen. Dieses Eigentum werde jedoch von Frau Gustavine W bestritten, die ihrerseits behaupte, nunmehr auf Grund eines anderen Kaufvertrages Eigentümerin des Würstelstandes zu sein. Auf Grund der strittigen Eigentumsverhältnisse sei beim Kreisgericht Z ein Prozeß zwischen der Y-Getränke-Ges.m.b.H. und Frau W anhängig. Der Rechtsstreit sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 1987 setzte der Magistrat der Stadt Z gemäß § 38 AVG 1950 im Zusammenhang mit den §§ 61, 64 und 66 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung das Verfahren hinsichtlich des Beseitigungsauftrages des konsenslos errichteten Würstelstandes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens des Kreisgerichtes Z aus. Dieser Bescheid erging an das Bistum Linz, Frau Gustavine W, die N-Ges.m.b.H., sowie die Y-Getränke-Ges.m.b.H. Am 24. Jänner 1989 langte beim Magistrat Z eine Ausfertigung über einen Vergleich, geschlossen vor dem Kreisgericht Z am 28. November 1988 zwischen der Y-Getränke-Ges.m.b.H. als klagende Partei und Gustavine W als beklagte Partei, ein, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, der klagenden Partei den Würstelstand sofort herauszugeben. Die klagende Partei habe sich verpflichtet, der Beklagten einen Kostenbeitrag von S 7.500,-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1989 teilte der Magistrat Z mit, es sei beabsichtigt, gemäß § 61 der OÖ. Bauordnung der Y-Getränke-Ges.m.b.H. aufzutragen, die auf den Grundflächen Nr. 413/26, EZ 394, und 413/19, EZ 266, je KG A, konsenslos errichtete bauliche Anlage, und zwar einen Würstelstand in Holzbauweise, bis zum 1. Mai 1989 wieder zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand auf der Liegenschaft wieder herzustellen. Dieses Schreiben erging an die Y-Getränke-Ges.m.b.H., das Bistum Linz, die N-Ges.m.b.H., sowie an den Beschwerdeführer, der das Schreiben persönlich am 7. Februar 1989 übernommen hat. Zu diesem Schreiben langte bei der Behörde nur eine Stellungnahme der Finanzkammer des bischöflichen Ordinariates Linz vom 9. Februar 1989 ein, in dem um Erteilung der nachträglichen Bewilligung im Hinblick auf die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers ersucht wurde.

Mit Bescheid vom 7. März 1989 erteilte der Magistrat Z der Y-Getränke-Ges.m.b.H. als Eigentümerin des Wurstverkaufstandes den auf § 61 der OÖ. Bauordnung gestützten Auftrag, die konsenslos errichtete bauliche Anlage bis zum 1. Mai 1989 zu entfernen. Dieser Bescheid erging an die Y-Getränke-Ges.m.b.H. als Eigentümerin des Verkaufsstandes, sowie an das Bistum Linz als Grundeigentümer. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß für den betreffenden Holzkiosk eine Baubewilligung nicht vorliege und eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden könne, da das Grundstück Nr. 413/19 im Flächenwidmungsplan als "Wald" ausgewiesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingebracht, auf Grund zweier Anträge der Y-Getränke-Ges.m.b.H. wurde die Frist für den Beseitigungsauftrag zweimal, zuletzt mit Bescheid vom 14. September 1989, bis 1. November 1989 erstreckt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 teilte die Y-Getränke-Ges.m.b.H. dem Magistrat der Stadt Z mit, da der Beschwerdeführer einen Großteil der Schuld bezahlt habe, verzichte die Y-Getränke-Ges.m.b.H. auf das Sicherungseigentum am Würstelstand und habe diesen wieder dem Beschwerdeführer in sein Volleigentum und in seine Verfügungsgewalt übergeben. Dem Beschwerdeführer sei von der Auftragsfrist zur Beseitigung des Würstelstandes bis zum 1. November 1989 Mitteilung gemacht worden.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1989, gerichtet an den Magistrat der Stadt Z, teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 19. Oktober 1989 das Volleigentum an dem Würstelstand erworben, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Er erhebe gegen den am 20. September 1989 an die Y-AG ergangenen Abbruchbescheid Einspruch. Der Würstelstand sei nicht konsenslos errichtet worden, der Magistrat hätte bereits in seinem Schreiben vom 1. Oktober 1984 bemerken und herausheben müssen, daß es "hier zu Grundgrenzüberschreitungen kommen würde".

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Z vom 30. Oktober 1989 darauf hingewiesen, daß ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag an die Y-Getränke-Ges.m.b.H. als den damaligen Eigentümer ergangen sei und gemäß § 64 der OÖ. Bauordnung allen Bescheiden nach der OÖ. Bauordnung dingliche Wirkung zukomme, sodaß der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer des Wurstverkaufstandes angehalten sei, den konsensgemäßen Zustand (Beseitigung des Wurstverkaufsstandes) herzustellen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 18. Jänner 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 14. September 1989 zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die damalige Eigentümerin des Würstelverkaufsstandes (Y-Getränke-Ges.m.b.H.) habe gegen den Bescheid des Magistrates nicht berufen, der Beschwerdeführer habe die Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben. Auf Grund der dinglichen Wirkung sei der Beseitigungsauftrag für den Würstelverkaufsstand auf den Rechtsnachfolger der Y-Getränke-Ges.m.b.H., den Beschwerdeführer, übergegangen.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, die Y-Getränke-Ges.m.b.H. sei nie Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Würstelstandes gewesen.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 1990 der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, wie aus dem Schreiben der Y-Getränke-Ges.m.b.H. vom 19. Oktober 1990, und der als "Einspruch" bezeichneten Berufung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1989 übereinstimmend hervorgehe, habe der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1989 das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Kiosk erworben. Gemäß § 64 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung komme dem Beseitigungsauftrag insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen seien. Da der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1989 bezüglich des Eigentumsrechtes am Kiosk Rechtsnachfolger der Y-Getränke-Ges.m.b.H. geworden sei, treffe ihn einerseits die Pflicht, den Beseitigungsauftrag auszuführen, andererseits könne er auch die Parteirechte wahrnehmen.

Zum Vorbringen, die Y-Getränke-Ges.m.b.H. sei nie Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Würstelstandes gewesen, wurde festgestellt, daß diese Behauptungen in der Berufung gegen den baupolizeilichen Entfernungsauftrag nicht aufgestellt worden seien, vielmehr habe der Einschreiter dort behauptet, am 19. Oktober 1989 das Eigentumsrecht am Kiosk erworben zu haben. Der Stadtsenat der Stadt Z habe daher sehr wohl von einer Rechtsnachfolge nach der Y-Getränke-Ges.m.b.H. ausgehen und die eingebrachte, als "Einspruch" bezeichnete Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückweisen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Y-Getränke-Ges.m.b.H. sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. März 1989 nicht Eigentümer des Würstelstandes gewesen. Lediglich wenn man davon ausgehe, daß der Würstelstand nicht als Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB zu qualifizieren sei, wenn man ferner nicht annehme, daß das Sicherungseigentum der Y-Getränke-Ges.m.b.H. wieder verloren gegangen sei, sei die Y-Getränke-Ges.m.b.H. zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 7. März 1989 Eigentümerin gewesen, sodaß ihr gegenüber gemäß § 61 der OÖ. Bauordnung der Beseitigungsauftrag zu erteilen war. Auf Grund der Besonderheiten des zivilrechtlichen Institutes des Sicherungseigentums wäre dem Beschwerdeführer in diesem Fall aber ebenfalls Parteistellung einzuräumen und das Parteiengehör zu gewähren gewesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Adressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist demnach der Eigentümer der baulichen Anlage. Dementsprechend war die Baubehörde zur Klärung der Frage, wer Eigentümer der baulichen Anlage (hier des Wurstverkaufsstandes) ist, verpflichtet. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach den über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der Magistrat der Stadt Steyr hatte mit Bescheid vom 27. Februar 1987 das anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Beseitigung des Würstelstandes gemäß § 38 AVG ausgesetzt, da bereits beim Kreisgericht Steyr ein Eigentumsstreit betreffend den Würstelstand anhängig war. Nach dem der Zivilprozeß vor dem Kreisgericht Steyr mit Vergleich vom 28. November 1988 beendet wurde, setzte die Baubehörde erster Instanz ihr Verfahren fort. Auf Grund dieses Vergleiches gelangte der Magistrat der Stadt Steyr zu dem Schluß, daß die Y-Getränke-Ges.m.b.H. Eigentümerin des Verkaufsstandes sei. Mit Schreiben vom 3. Februar 1989 teilte der Magistrat allen Beteiligten, so auch dem Beschwerdeführer, mit, daß beabsichtigt sei, der Y-Getränke-Ges.m.b.H. als Eigentümerin des Würstelstandes die Entfernung dieser konsenslos errichteten baulichen Anlage aufzutragen. Zu diesem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert, obwohl es ihm nachweislich am 7. Februar 1989 zugestellt wurde. Auf Grund des Vergleiches vom 28. November 1988, der Schreiben der Y-Getränke-Ges.m.b.H. und letztlich auch aus dem Schweigen des Beschwerdeführers konnte der Magistrat der Stadt Steyr zu dem Schluß gelangen, daß die Y-Getränke-Ges.m.b.H. Eigentümer des Verkaufstandes sei. In der Folge erging an sie der Bescheid vom 7. März 1989. Wie aus dem Schreiben der Y-Getränke-Ges.m.b.H. vom 19. Oktober 1989 und der als "Einspruch" bezeichneten Berufung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1990 übereinstimmend hervorging, hat der Beschwerdeführer erst am 19. Oktober 1989 das Eigentumsrecht an dem Verkaufsstand erworben. Infolge der gemäß § 64 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung dinglichen Wirkung von Beseitigungsaufträgen hat die Berufungsbehörde zur Recht die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 18. Jänner 1990 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1986, Zl. 86/06/0020, zutreffend ausgeführt hat, bedingt die dingliche Wirkung eines Bescheides, daß die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob Rechte des Einschreiters durch einen Bescheid der Gemeinde verletzt wurden. Die Entscheidung hat sich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des bei ihr bekämpften Bescheides zu richten. In diesem Sinne hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Behauptung, die Y-Getränke-Ges.m.b.H. sei nie Eigentümerin des gegenständlichen Würstelstandes gewesen, im Verfahren über den baupolizeilichen Entfernungsauftrag auf Gemeindeebene nich Das weitwendige Beschwerdevorbringen zur Rechtsnatur des Sicherungseigentums ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 7. März 1989 durch die Zustellung des Schreibens des Magistrates der Stadt Z vom 3. Februar 1989 Gelegenheit zur Darlegung seiner Ansicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Verkaufsstand. Diese Gelegenheit hat er ungenützt verstreichen lassen und in seiner als "Einspruch" bezeichneten Berufung sogar ausdrücklich erklärt, er habe am 19. Oktober 1989 das Eigentumsrecht am Kiosk erworben. Bei dieser Sachlage ist die Gemeindeaufsichtsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß im vorangegangenen Verfahren Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050186.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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