TE Vwgh Beschluss 1991/9/17 89/05/0196

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1992/2, 133;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Pichler, in der Beschwerdesache 1) des K K sen., 2) der A K und 3) des K K jun. in G, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Grimmenstein wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Marktgemeinde Grimmenstein Aufwendungen in der Höhe von S 2.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer am 4. Oktober 1989 zur Post gegebenen Beschwerde werfen die Beschwerdeführer dem Gemeinderat der Marktgemeinde Grimmenstein Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil er über den ihrem Sachvorbringen nach am 21. März 1989 gestellten Devolutionsantrag hinsichtlich ihres Bauansuchens keine Entscheidung getroffen habe. Der am 8. Mai 1989 ihnen zugestellte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Grimmenstein, welcher ihr Bauansuchen abschlägig beschieden hatte, könne an der Säumigkeit des Gemeinderates in der Erledigung des Devolutionsantrages nichts ändern, weil der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zufolge des vorangegangenen Devolutionsantrages zur Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen sei, was die Beschwerdeführer in ihrer gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung auch geltend gemacht hätten.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer erweist ihre Säumnisbeschwerde als unzulässig.

Sinn einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG ist der Rechtsschutz vor Untätigkeit der Behörde. Nicht hat die Säumnisbeschwerde indessen der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen zu dienen. Derlei Rechtsverletzungen sind vielmehr nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtszuges mit Beschwerde gemäß dem Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Danach schließt aber eine Sachentscheidung, mag sie auch, ausgehend von dem Vorbringen der Beschwerdeführer von der unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus (vgl. hg. Beschluß vom 21. März 1974, Slg. N.F. 4663/F). Liegt danach schon nach dem Beschwerdevorbringen ein über den Sachantrag absprechender - sei es auch rechtswidriger - Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen. Es stand bei dieser Rechtslage den Beschwerdeführern vielmehr zur Bekämpfung des Bescheides des Bürgermeisters lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen (vgl. ebenso hg. Beschluß vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034).

Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050196.X00

Im RIS seit

17.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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