TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/17 91/05/0047

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Maria K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 1991, Zl. R/1-V-89187/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Michael G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W 2. Gertrude G in W,

3. Marktgemeinde E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. Jänner 1989 ersuchten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte beim Gemeindeamt E um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage auf dem Grundstück nn1 KG E. Diesem Bauansuchen waren offensichtlich auch Baupläne und eine Baubeschreibung angeschlossen, denen entnommen werden kann, daß auch die Errichtung einer Einfriedung und einer Stützmauer Gegenstand des Bauansuchens ist. Dementsprechend beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Ladung vom 28. Februar 1989 für 14. März 1989 eine mündliche Verhandlung an, als deren Gegenstand der Neubau eines Einfamilienhauses und einer Garage sowie die Errichtung einer Einfriedung und einer Stützmauer angegeben waren. Zu dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Nachbarin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen. Laut einem Aktenvermerk vom 10. März 1989 sprach die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde vor und gab bekannt, daß sie gegen den Bau der Stützmauer wegen der Aufschüttung des Grundes Einspruch erhebe; sie möchte, daß das natürliche Terrain so erhalten bleibe wie es jetzt sei, "schon wegen Umweltgründen".

In der Bauverhandlung am 14. März 1989 wurde zunächst festgehalten, daß das zu bebauende Grundstück "im alten Flächenwidmungsplan als Aufschließungszone 22" bezeichnet sei. Im Sinne einer Flächenwidmungsplanänderung aus dem Jahre 1980 werde diese Fläche nach Klärung diverser Fragen freigegeben. Der Bausachverständige stellte fest, daß über 3/4 dieser Aufschließungszone bereits verbaut sei, so daß angenommen werden könne, daß die damals angeführten rechtlichen Fragen geklärt seien. Der Bausachverständige beschrieb sodann kurz das Projekt, wobei er feststellte, daß im Zuge des Bauvorhabens eine Niveauveränderung durch Anschütten der Bauparzelle im Gartenbereich notwendig sei. Unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erachtete er das Bauvorhaben als bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin erklärte bei dieser Verhandlung, gegen das Bauvorhaben selbst keinen Einwand zu erheben, sich jedoch gegen eine Niveauveränderung von über 0,5 m und die dazugehörigen Stützmauern auszusprechen.

Mit Bescheid vom 24. April 1989 erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung. Das Protokoll über die Bauverhandlung wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides eingegangen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung sprach sich die Beschwerdeführerin neuerlich gegen eine Niveauveränderung durch Aufschüttung des Bauplatzes aus, was sie insbesondere damit begründete, daß durch die Aufschüttung die Umwelt verschandelt werde und bei starken Regenfällen der Wintergraben (die Verkehrsfläche zwischen dem zu bebauenden Grundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin) zu einem Wildbach werde. Der Niveauunterschied sei gewaltig und sie befürchte ein Abrutschen des Hanges.

In einem bei der Gemeinde am 12. Mai 1989 eingelangten Schreiben erklärte der Erstmitbeteiligte, daß er als Bauherr die Anschüttung nicht wie in der Niederschrift vom 14. März 1989 angeführt ausführen werde, sondern lediglich in einer Höhe von 0,5 m. Die Fußsicherung werde er vollständig begrünen. Im Falle einer Berufung der Beschwerdeführerin ersuche er um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses samt Einfriedung. Für die Aufböschung bitte er um eine nochmalige Verhandlung, sobald dies aktuell werde (in zwei bis drei Jahren). Diese Ausführungen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sie erklärte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 1989, daß sie diese Stellungnahme vollinhaltlich ablehne. Sie halte ihre Berufung vom 8. Mai aufrecht und verweise, wie bereits in einer Eingabe vom 31. Mai 1989, auf die noch nicht erfolgte Freigabe der Aufschließungszone.

In einem Schreiben vom 11. August 1989 gaben der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte bekannt, daß sie auf die Errichtung der Stützmauer laut Plan verzichten.

Mit Bescheid vom 6. September 1989 gab der Gemeinderat der Berufung der Beschwerdeführerin statt und hob den Baubewilligungsbescheid auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 66 Abs. 4 AVG der Berufung hätte stattgegeben werden müssen, da das zu bebauende Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan in einer Aufschließungszone liege, die durch eine Verordnung des Gemeinderates zur Grundabteilung und Bebauung noch nicht freigegeben worden sei.

Der dagegen vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten erhobenen Vorstellung gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 2. März 1990 Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat die Rechtsansicht, daß der beschwerdeführenden Nachbarin hinsichtlich der Frage, ob eine Aufschließungszone freigegeben worden sei oder nicht, ein Mitspracherecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zustehe. Die Berufungsbehörde wäre aber nur dann aus dem angeführten Grund zu einer Aufhebung der Baubewilligung berechtigt gewesen, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Frage ein Mitspracherecht besessen hätte. Im fortgesetzten Verfahren werde der Gemeinderat daher eine meritorische Entscheidung über die rechtzeitig von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen zu treffen haben. Aus verwaltungsökonomischen Gründen bemerkte die Niederösterreichische Landesregierung, daß die am 10. März 1989 erhobene Einwendung ihrer Meinung nach nicht genügend konkretisiert sei, um als rechtswirksame Einwendung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gelten. Dasselbe treffe auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung am 14. März 1989 zu. Im fortgesetzten Verfahren werde auch zu beachten sein, daß die Bauwerber ihr Vorhaben zweimal modifiziert hätten.

Im folgenden Verfahren auf Gemeindeebene wurde der Erstmitbeteiligte aufgefordert, die planlichen Unterlagen entsprechend seinen bisherigen Erklärungen richtig zu stellen.

Mit Schreiben vom 10. April 1990 erklärten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte, auf die Errichtung einer Stützmauer zu verzichten. Sie baten, die Planbeilage der Stützmauer aus ihrem Einreichplan zu streichen.

In seiner Sitzung vom 25. Juli 1990 beschloß der Gemeinderat, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid in der Form zu bestätigen, daß "die Bewilligung um die Errichtung der Stützmauer eingeschränkt wird". In dieser Sitzung wurde auch die Freigabe der Aufschließungszone beschlossen. Diese Verordnung des Gemeinderates wurde in der Folge durch Anschlag in der Zeit vom 26. Juli bis 10. August 1990 kundgemacht.

Den in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Berufungsbescheid vom 10. September 1990 bekämpfte die Beschwerdeführerin mittels Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Gemeindeaufsichtsbehörde die Vorstellung ab. Zur Begründung wurde zunächst auf den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. März 1990 verwiesen. Die Vorstellungsbehörde wiederholte sodann ihre Rechtsauffassung, daß der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Freigabe einer Aufschließungszone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kein Mitspracherecht zustehe. Die Beschwerdeführerin selbst habe nur die Durchführung einer Niveauveränderung samt Stützmauer bekämpft. Die mitbeteiligten Bauwerber hätten zuletzt mit Schreiben vom 10. April 1990 bekannt gegeben, daß sie ihr Bewilligungsansuchen überhaupt auf die Bewilligung des Einfamilienhauses samt straßenseitiger Einfriedung einschränken. Dementsprechend habe der Gemeinderat nunmehr den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters nur insoweit bestätigt, als die Bewilligung für das Haus und die straßenseitige Einfriedung aufrecht erhalten werde. Der Gemeinderat habe im vorliegenden Fall kein aliud genehmigt, sondern die Bewilligung in ihrer Gültigkeit auf das Gebäude und die straßenseitige Einfriedung beschränkt, da der Antrag betreffend Niveauveränderung und Stützmauer zurückgezogen worden sei. Es treffe zwar zu, daß zu dieser Projektsänderung, die in Wahrheit eine teilweise Zurückziehung des Bauansuchens sei, die Beschwerdeführerin nicht gehört worden sei. Durch die Einschränkung eines Baubewilligungsansuchens und die darausfolgende Einschränkung des Umfanges der Baubewilligung könne die Beschwerdeführerin aber in keinen Rechten beeinträchtigt werden, zumal der von ihr bekämpfte Teil der Baubewilligung nicht mehr aufrecht sei.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-6, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. In den Verfahren nach §§ 10, 108 und 110 kommt Anrainern jedoch keine Parteistellung zu. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung hat an alle Parteien zu erfolgen, selbst wenn sie trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer werden gemäß § 118 Abs. 9 BO durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

1.

den Brandschutz;

2.

den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;

3.

die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

4.

die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Diese Rechtslage läßt klar erkennen, daß einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 nur ein beschränktes Mitspracherecht zusteht, wie die belangte Behörde sowohl in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 2. März 1990 als auch im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.

Im Falle einer derart beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers ist aber die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10.317/A). Nun hat die belangte Behörde schon in ihrem Bescheid vom 2. März 1990 ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Mitspracherecht bezüglich der Frage der Freigabe der Bebauung für die hier maßgebliche Aufschließungszone nicht zusteht. Diesen Bescheid ließ die Beschwerdeführerin unbekämpft, sodaß er in Rechtskraft erwachsen ist. An die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides war daher sowohl der Gemeinderat als auch die belangte Behörde selbst gebunden. Diese Bindung erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Gerichtshof (vgl. in diesem Zusammenhang, Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, Seite 111 bis 113 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Besaß aber die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Freigabe der Aufschließungszone kein Mitspracherecht, so konnte unerörtert bleiben, ob die im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Freigabe der Aufschließung der Rechtslage entsprach oder nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, daß die Verordnung des Gemeinderates vom 25. Juli 1990, mit dem diese Freigabe vorgenommen wurde, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht präjudiziell ist, weil diese Verordnung erst mit ihrer Kundmachung rechtswirksam ist, die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin aber bereits gleichzeitig am 25. Juli 1990 vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Auf Grund der gegebenen Rechtslage sah der Verwaltungsgerichtshof daher keine Veranlassung, der Anregung der Beschwerdeführerin näher zu treten, die genannte Verordnung vom 25. Juli 1990 bzw. die Verordnung vom 4. Juli 1980 betreffend Festlegung von Bedingungen für die Freigabe der Aufschließungszone beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG anzufechten.

Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz gegen die beabsichtigte Errichtung des Einfamilienhauses (und der Garage und Einfriedung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich nur gegen die beabsichtigten Niveauveränderungen und die Errichtung einer Stützmauer ausgesprochen. Die mitbeteiligten Bauwerber haben nun schon in ihrer Eingabe vom 11. August 1989 erklärt, auf die Errichtung der Stützmauer zu verzichten und diese Erklärung in ihrer Eingabe vom 10. April 1990 wiederholt. Dementsprechend hat die Berufungsbehörde in ihrem Spruch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß die Errichtung der Stützmauer nicht mehr Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist. Die Beschwerdeführerin hat nun freilich darauf verwiesen, daß der bautechnische Amtssachverständige bei der Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz eine Niveauveränderung durch Anschüttung der Bauparzelle im Gartenbereich für notwendig erklärt hat, sodaß mit der bloßen Erklärung, die Stützmauer nicht auszuführen, nach Meinung der Beschwerdeführerin eine Projektsänderung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Projektsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens wäre aber, so führt die Beschwerdeführerin aus, jedenfalls unzulässig.

Hiezu ist zunächst festzustellen, daß es den Bauwerbern freisteht, im Zuge des Berufungsverfahrens auf die Ausführung eines Teiles des Bauvorhabens zu verzichten. Wenn daher nunmehr die ursprünglich beabsichtigte Errichtung von Stützmauern gar nicht mehr Gegenstand des Projektes ist, so kann die Beschwerdeführerin durch die erteilte Baubewilligung in Rechten nicht verletzt sein. Die weitere Frage, ob das Bauvorhaben, nämlich die Errichtung des Einfamilienhauses, ohne Errichtung von Stützmauern verwirklicht werden kann, ist nach Meinung der mitbeteiligten Bauwerber deshalb zu bejahen, weil sie auf Grund des von ihnen eingeholten, bei den Verwaltungsakten erliegenden Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten für technische Geologie die Ausführung des Bauvorhabens auch in dieser Form als zulässig beurteilten. Die Frage, ob dies zutrifft, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall deshalb unerörtert bleiben, weil das Grundstück der Bauwerber nicht unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzt, sich vielmehr zwischen diesen Grundstücken die öffentliche Verkehrsfläche "Wintergraben" befindet, und das Einfamilienhaus nicht unmittelbar anschließend an den Wintergraben, sondern im Bereich der westlich gelegenen Ulrichstraße geplant ist, sodaß im Hinblick auf die große Entfernung des Grundstückes der Beschwerdeführerin von dem geplanten Einfamilienhaus bei ordnungsgemäßer Bauausführung eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist. Da sohin die von der Beschwerdeführerin bekämpften Niveauveränderungen nun nicht mehr Gegenstand der erteilten Baubewilligung sind, konnte sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050047.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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