Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. P in B, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Mai 1991, Zl. 8V-1581/1/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 21. Juni 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 18. März 1988 um 08.15 Uhr in Klagenfurt, auf der Südautobahn A 2, Richtungsfahrbahn Villach-Klagenfurt, bei Bau-Km 325.374 als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die mit Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (Radarmessung) überschritten habe.
Die gegen diese Strafverfügung vom Beschwerdeführer eingebrachte und als "Berufung" bezeichnete Eingabe wurde von der Kärntner Landesregierung als Berufung im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 gewertet und von ihr mit Bescheid vom 2. November 1988 als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0096, den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. November 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil die Kärntner Landesregierung die vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 21. Juni 1988 eingebrachte Eingabe zu Unrecht als bloße Strafberufung im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG gewertet hat.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 26. März 1991 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen der angeführten Verwaltungsübertretung bestraft und über ihn eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 13. Mai 1991 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet ein, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht erkennbar, wer der "tatsächliche Bescheidverfasser" sei. Auch sei auf dem angefochtenen Bescheid "keinerlei Rundsiegel oder ähnliches" angebracht und der Vermerk für die Richtigkeit der Ausfertigung sei mit einer absolut unleserlichen Unterschrift versehen, sodaß "eine Zuordnung zu einem bestimmten Bescheidverfasser bzw. (ohne Akteneinsicht) die Authentizität nicht überprüfbar" sei.
Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Gemäß § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluße der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Nach diesen Bestimmungen kommt es demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, daß der Bescheid den "Bescheidverfasser" erkennen läßt, sondern ist entscheidend, daß der Bescheid mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen ist, der die Erledigung genehmigt hat, wobei an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten kann. Dies trifft im Beschwerdefall zu. Auch braucht die Ausfertigung eines behördlichen Bescheides nicht mit dem Amtssiegel versehen zu sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1950, Slg. Nr. 1305/A). Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß aus § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei sich nicht ergibt, daß nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich hiebei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224).
Einen weiteren formellen Mangel des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, "als der angefochtene Bescheid in Einhaltung des verwendeten Briefpapiervordruckes im Kopf (noch vor 'Bescheid') nicht den Beschwerdeführer als (einzigen) Bescheidadressaten" führe. Der Verteiler am Schluß des Bescheides nach der Rechtsmittelbelehrung könne hier nicht genügen.
Dieses Vorbringen entbehrt jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur im "Betreff", sondern auch im Spruch des Bescheides und in der Zustellverfügung namentlich angeführt. Damit ist der Beschwerdeführer als Bescheidadressat eindeutig bestimmt und es besteht kein Zweifel, daß der Bescheid an ihn als Beschuldigten der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung gerichtet war.
Der angefochtene Bescheid sei - so bringt der Beschwerdeführer weiters vor - wegen eingetretener Verfolgungsverjährung inhaltlich rechtswidrig. Wohl sei innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, doch habe trotz eines Einspruches des Beschwerdeführers die zweite Instanz als unzuständige Behörde das Verfahren fortgesetzt. Nach der ihm am 29. Mai 1990 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990 habe die Erstbehörde erst mit Straferkenntnis vom 26. März 1991 eine Maßnahme gesetzt, sodaß selbst dann, wenn die Zeit der Anhängigkeit beim Verwaltungsgerichtshof in Abzug gebracht (§ 31 Abs. 3 VStG) werde, "jedenfalls ein weit über sechs Monate hinausreichender Zeitraum verbleibt, in dem die Erstbehörde als zuständige Behörde keine Tätigkeit entwickelt hat und bei ihr auch kein Verfahren anhängig war". Es beginne daher nach Erlassung der Strafverfügung die 6-monatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG neuerlich (von vorne) zu laufen.
Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG von der Behörde eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde. Damit ist die Verfolgungsverjährung ein für alle mal unterbrochen und kann Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten. Die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG begann nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990 nicht neuerlich zu laufen, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint. Zu Unrecht bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG, weil sich die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Verfolgungsverjährung, sondern auf die Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung bezieht.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer das Strafausmaß wegen Nichtberücksichtigung seiner außerordentlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse (er und seine Familie müßten von der Notstandshilfe leben) und weil die belangte Behörde ohne Rücksicht darauf die schon in der Strafverfügung festgesetzte Strafe nicht herabgesetzt habe. Die belangte Behörde hätte die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erheben und im Falle der Aufrechterhaltung der Geldstrafenhöhe diese besonders begründen müssen.
Auch dieser Einwand ist nicht zielführend. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, legte die belangte Behörde der Strafbemessung ausdrücklich zu Grunde, daß der Beschwerdeführer und seine Familie von der Notstandshilfe leben. Es bedurfte daher dazu keiner weiteren Ermittlungen. Die belangte Behörde legte ferner in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, warum sie ungeachtet dieser ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers eine Herabsetzung der Geldstrafe - die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von ihr herabgesetzt - nicht für gerechtfertigt erachtete. So verwies sie darauf, daß die Übertretung vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangen wurde, welcher Annahme der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr entgegentritt. Der Beschwerdeführer vermag sich sohin nicht auf ein geringfügiges Verschulden zu berufen. Die belangte Behörde führte ferner - ebenfalls vom Beschwerdeführer unbestritten - aus, daß einer Herabsetzung der Geldstrafe auch eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers entgegenstand. Dazu kommt, daß sich das Ausmaß der verhängten Gelstrafe ohnedies - wie die belangte Behörde zutreffend bemerkte - im unteren Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens bewegt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht finden kann, daß die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030249.X00Im RIS seit
18.09.1991