TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/01/0085

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;

Norm

ÜG 1929 Art2 §4 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des Siegfried F in Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Dezember 1989, Zl. PST 11/2-1989, betreffend Übertretung einer nach Art. II/4/2 VÜG 1929 erlassenen ortspolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 25. Februar 1991, B 706/90, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 27. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt drei Punkten zurückgestellt. Weiters wurde mit derselben Verfügung dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Aufträgen lediglich insofern nachgekommen, als er in Beantwortung der zuvor genannten drei Punkte einen Schriftsatz in bloß zweifacher Ausfertigung vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. NF Nr. 8788/A und vom 7. Februar 1990, Zl. 89/01/0410).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010085.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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