TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/01/0083

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag des Hermann S, C, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung betreffend den Antrag vom 24. Jänner 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vom Antragsteller erwähnte Säumnisbeschwerde, die er versäumt haben will und wogegen er jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, wurde von ihm (datiert vom 26. Juli 1990) tatsächlich erhoben, langte beim Verwaltungsgerichtshof am 7. August 1990 ein, wurde zur hg. Zl. 90/01/0129 protokolliert und endete das Verfahren mit dem hg. Zurückweisungsbeschluß vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0129-5, weil die Säumnisbeschwerde verfrüht war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten Beschluß verwiesen.

Der jetzt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig: Zum einen ist er nur bedingt erhoben, was nach der hg. Judikatur nicht statthaft ist (vgl. die bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seiten 118 und 161 referierte hg. Judikatur), zum anderen kommt betreffend die Frist des § 27 VwGG schon logischerweise eine Versäumung, gegen die der Rechtsbehelf des § 46 VwGG Abhilfe schaffen könnte, nicht in Frage (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 664 Abs. 3 referierte hg. Judikatur) und schließlich hat ja der Antragsteller die von ihm genannte Säumnisbeschwerde ohnehin erhoben und wurde diese vom Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs zitierten Beschluß vom 19. September 1990 auch einer Erledigung zugeführt.

Der Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahren (vgl. die bei Dolp, a.a.O., Seite 524 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010083.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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