Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Thomas S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. April 1991, Zl. MA 63-S 516/90, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. September 1990 verweigerte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, dem Beschwerdeführer die beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von fünf Personenkraftwagen, im Standort Wien, F-Gasse nn.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung langte bei der Erstbehörde am 19. Oktober 1990 ein.
Da der Landeshauptmann von Wien über diese Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 das Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung. Dieses Verlangen langte beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 23. April 1991 ein.
Mit Bescheid vom 11. April 1991 gab der Landeshauptmann von Wien der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstinstanz vom 26. September 1990 keine Folge. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellschein am 14. Mai 1991 zugestellt.
Gegen diesen Bescehid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und trat in der von ihr erstatteten Gegenschrift der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Rechtswirksamkeit des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 tritt unmittelbar mit dessen Einbringung bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1969, Slg. Nr. 7577/A).
Im Beschwerdefall war in Hinsicht auf den vom Beschwerdeführer am 23. April 1991 gestellten Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übergegangen. Der Landeshauptmann war demnach zur Erlassung des ungeachtet seiner Datierung erst am 14. Mai 1991 dem Beschwerdeführer zugestellten und damit erlassenen angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zuständig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030157.X00Im RIS seit
18.09.1991