TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/01/0065

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des Gheorghe C in E, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 1991, Zl. 4.308.443/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 8. März 1991 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden ist (§§ 17 und 21 Zustellgesetz). Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen betragende Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid endete somit am 19. April 1991. Die erst am 2. Mai 1991 zur Post gegebene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit verspätet eingebracht.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010065.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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