TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/03/0095

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Adolf K in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1990, Zl. IIb2-V-7915/6-1990, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters im Verwaltungsstrafverfahren (Rechtsanwalt Dr. G) durch die belangte Behörde am 18. September 1990 zugestellt. Am 12. Oktober 1990 erfolgte eine abermalige Zustellung des angefochtenen Bescheides an Dr. G durch die erstinstanzliche Behörde.

Am 1.(?) Oktober 1990 langte in der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den angefochtenen Bescheid ein. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck an die belangte Behörde und von dort mit Postaufgabe 7. November 1990 mit einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Nachdem dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 18. Februar 1991 die Verfahrenshilfe bewilligt und der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes diesem am 14. März 1991 zugestellt worden war, wurde die gegenständliche Beschwerde am 25. April 1991 zur Post gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sechs Wochen.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz leg. cit. die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, daß im Falle der Gültigkeit der am 18. September 1990 erfolgten Zustellung auch die Beschwerdefrist mit dem Tag dieser Zustellung zu laufen begänne.

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für Mängel der am 18. September 1990 vorgenommenen Zustellung. Da auch der Beschwerdeführer, dem vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, keine Zustellmängel vorbrachte, ist davon auszugehen, daß diese Zustellung rechtswirksam erfolgte. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. September 1990 endete die Beschwerdefrist daher am 30. Oktober 1990.

Mit dem am 1.(?) Oktober 1990 in der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 30, 174 und 182 f). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von der belangten Behörde erst am 7. November 1990, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030095.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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