TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0036

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Gertrude W in Wien, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien I, Wiesingerstraße 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. November 1990, Zl. MA 64-V 44/89, betreffend Kostenersatz gemäß S 4 Abs. 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich in Verbindung mit dem hg. Akt 89/01/0366 folgendes:

Gegenüber der Beschwerdeführerin war ursprünglich mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 25 vom 18. Oktober 1988, Zl. MA 25-4/4/87, gemäß S 4 Abs. 4 und 5 des Wiener Gasgesetzes LBGl. für Wien 17/1954 idF LGBl. für Wien 23/1980 ein Kostenbetrag von S 58.549,26 vorgeschrieben worden.

Dagegen hatte die Beschwerdeführerin berufen. Mit Berufungsbescheid vom 14. Juli 1989, Zl. MA 64-B 137/88, hatte die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid (mit hier nicht weiter relevanten Änderungen) bestätigt.

Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0366, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsbescheid (Ersatzbescheid) der belangten Behörde hat folgenden Spruch:

"Der Magistrat der Stadt Wien hat am 24.10.1988, zur Zahl MA 25-4/3/87, einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Gemäß § 4 und S 5 des Wiener Gasgesetzes, LGB 17/1954 in der Fassung des LGB 23/1980 werden den Inhabern der Gasanlage in Wien 4., X-Gasse nn die mit S 44.785,32 bestimmten Kosten für die unumgänglich notwendigen Maßnahmen vorgeschrieben, und zwar für

die Wiederherstellung der Gasversorgung.

Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein oder unter Vorweisung dieses Bescheides beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung V, einzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Einzahlung werden vom Zustellungstage an Verwendungszinsen in der Höhe von 4 Prozent p.a. berechnet."

Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird unter Bedachtnahme auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.1990, Zl.: 89/01/0367-8, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG. 1950) die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der letzte Satz des 3. Absatzes des Spruches ersatzlos zu entfallen hat und der z. Absatz des Spruches zu lauten hat, "für die Wiederherstellung der Gasversorgung am 22.10.1987."

Dieser Bescheid ist unter anderem auch an die Beschwerdeführerin gerichtet (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, keine Kosten nach dem Wiener Gasgesetzes tragen zu müssen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ist diejenige Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens unter ENr. 97 zu § 66 AVG referierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in Bindung an das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0366, mit ihrem Ersatzbescheid über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. OKTOBER 1988, Zl. MA 25.4/4/87 (Kostenvorschreibung S 58.549,26) erhobene Berufung zu entscheiden.

Stattdessen hat die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom 24. OKTOBER 1988, Zl. MA 25-4/3/87 abgesprochen, womit ein Kostenersatzbetrag von S 44.758,32 vorgeschrieben worden war.

Bereits deshalb war der angefochtene Bescheid zufolge des der belangten Behörde unterlaufenen Verstoßes einerseits gegen 63 Abs. 1 VwGG und andererseits gegen § 66 Abs. 4 AVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG) ohne daß auf die übrigen Beschwerdeargumente weiter eingegangen zu werden braucht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 18. September 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010036.X00

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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