TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0035

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L82809 Gas Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GasG Wr §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Marcus W, in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. November 1990, Zl. MA 64-V 44/89, betreffend Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 5 des Wiener Gasgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgendes:

Der erstinstanzliche Bescheid, nämlich der des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Oktober 1988, Zl. MA 25-4/3/87 war an nachstehende Personen ergangen (vgl. OZl. 54 der Verwaltungsakten):

1. Gertrude W 2. Verlassenschaft nach Max W, vertreten

durch Mag. Oswald W 3. Dr. Erika H 4. Rechtsanwälte Dr. S und Dr. K.

Die Berufung dagegen war von folgenden Personen erhoben

worden (vgl. OZl. 60 der Verwaltungsakten):

1. Gertrude W 2. Verlassenschaft nach Max W, vertreten

durch Mag. Oswald W 3. Dr. Erika H.

Der jetzt angefochtene Ersatzbescheid, mit dem (nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides der belangten Behörde vom 4. Juli 1989, Zl. MA 64-B/136/88, durch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0367) die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Oktober 1988, Zl. MA 25-4/3/87, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid (mit hier nicht weiter relevanten Änderungen) bestätigt wurde, richtet sich unter anderem ausdrücklich auch an den Beschwerdeführer (vgl. Seite 10 des jetzt angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, keine Kosten nach dem Wiener Gasgesetzes tragen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Recht, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation) steht - wie sich aus der Verwendung des Begriffes "Partei" in § 63 Abs. 4 und 5 AVG ergibt - nur der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Partei zu (vgl. Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 516 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; ebenso E 1 zu § 63 Abs. 5 in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4).

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter anderen mit der Behauptung, die belangte Behörde habe übersehen, daß der erstinstanzliche Bescheid gar nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Er sei der Sohn des verstorbenen Max W, habe zwar eine Erbserklärung abgegeben, jedoch sei der zur Verlassenschaft gehörende Anteil an der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wien IV, X-Gasse 5, nicht ihm, sondern Mag. Oswald W eingeantwortet worden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die aktuellen Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft festzustellen.

Mit diesem Argument ist der Beschwerdeführer im Recht. Auszugehen ist davon, daß Partei im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem die "Verlassenschaft nach Max W, vertreten durch Mag. Oswald W " war und daß diese Partei auch als Berufungswerberin aufgetreten ist. Der angefochtene Bescheid sagt nun mit keinem Wort, warum er den Beschwerdeführer statt der Verlassenschaft als Partei in Anspruch nimmt (was auch schon vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des Verfahrens 90/01/0226, 0227, 0228 ausdrücklich gerügt wurde). Bereits dadurch, daß die belangte Behörde über eine von einer Verlassenschaft erhobene Berufung dergestalt entschieden hat, daß sie ihren Berufungsbescheid an eine andere Person richtete, ohne die dafür erforderliche Rechtsnachfolge im einzelnen darzulegen, hat sie in Verkennung dieses rechtlichen Umstandes ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010035.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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