TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/03/0182

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Horst M in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1991, Zl. IIb2-V-8831/2-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 24. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, u. a. eine weitere Ausfertigung der (einfach eingebrachten) Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde die Ablichtung eines Beschwerdeschriftsatzes vor, der nicht - auch nicht in Ablichtung - die Unterschrift des als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwaltes trägt. Überdies fehlt im Rubrum die Anführung des Vertreters.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurz Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Im Beschwerdefall wäre die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 VwGG in zweifacher Ausfertigung beizubringen gewesen. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtungen eines nicht unterfertigten und von der Urschrift überdies abweichenden Beschwerdeschriftsatzes nicht als Ausfertigungen im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden können, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1988, Zl. 87/03/0276).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030182.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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