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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Pichler über die Beschwerde des Guivi D, dzt. unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1991, Zl. 4.295.521/3-III/13/90, betreffend Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 1991 insoweit an, als darin festgestellt wurde, daß er gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist dazu unter anderem folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 1991 beim Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien folgende Niederschrift aufgenommen:
"Gegenstand der Verhandlung: Ausfolgung des Reisepasses:
Ich spreche aus eigenem Antrieb bei der Behörde vor und ersuche um Ausfolgung meines sowjet. Reisepasses Nr.: OM-XIX 137885. Ich verzichte auf die Fortführung des Asylverfahrens, ich werde in die UdSSR zurückfahren (trotz dort zu erwartender Probleme). Mein Kon. Reisedokument befindet sich in den Räumlichkeiten der Caritas.
Ich bestätige den Erhalt des obgenannten Reisepasses.
Ich spreche ausreichend deutsch und habe alles verstanden. Ich benötige keinen Dolmetscher."
Gestützt darauf beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und Ersatz von Vorlageaufwand.
Daraufhin wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufgefordert, bekanntzugeben, ob es richtig ist, daß der Beschwerdeführer beabsichtigt, in seine Heimat zurückzukehren und ob die Beschwerde aufrecht erhalten wird (vgl. OZl. 5).
Der Rechtsanwalt teilte dazu mit, die entsprechende Anfrage an den Beschwerdeführer sei mit dem Vermerk "verzogen" retourniert worden, eine Rückziehung der Beschwerde könne nicht erfolgen.
Die belangte Behörde schließlich konnte - über den nunmehrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt (vgl. OZl. 9) - nur bekanntgeben, daß der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt sei (vgl. OZl. 10). Der in Kopie beigeschlossenen Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldungsamt, vom 26. August 1991 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 8. August 1991 von seinem letzten Aufenthalt, 1120 Wien, X-Gasse 1 "unbekannt abgemeldet" wurde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen, weil angesichts des Umstandes, daß er sich nach seiner eigenen Erklärung wieder freiwillig in die UdSSR zurückbegeben wollte und dieses Vorhaben offenkundig verwirklicht und damit den Tatbestand des § 3 Asylgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C der Genfer Konvention erfüllt hat, der Entscheidung über die Frage, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht oder zu Unrecht das Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Asylgesetz angenommen hat, nur mehr rein theoretische Bedeutung zukäme. Das Verfahren war daher gemäß § 33 VwGG wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses einzustellen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 1. Februar 1989, Zl. 87/01/0032).
Ist die Beschwerde gegenstandlos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte (vgl. auch dazu den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 1. Februar 1989 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010094.X00Im RIS seit
18.09.1991