TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/03/0052

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Günther H in F, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Dr. H Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 1990, Zl. IIb2-V-8517/1-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 1. Juli 1989 um 19.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer bestimmten Straße gelenkt und - (Punkt 6 des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses; die Punkte 1 und 2 sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Punkte 3 bis 5 sind nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides) - er habe sich am 1. Juli 1989 um 19.11 Uhr an einer bestimmten Straßenstelle geweigert, seine Atemluft durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er den PKW am 1. Juli 1989 um 19.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, erwiesen und aktenkundig sei, daß beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute festgestellt worden seien, worauf er entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zur Durchführung der Atemluftprobe aufgefordert worden sei. Unbestritten und erwiesen sei, daß der Beschwerdeführer dieser Aufforderung durch das dazu ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nicht nachgekommen sei. Auf Grund der im Akt befindlichen Stellungnahme des Amtsarztes der Erstbehörde sei als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer zur Durchführung der Atemluftprobe gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Durchführung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn - wie im gegenständlichen Falle - ein Nachtrunk behauptet werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, (lit.b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, - u.a. - seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ... .

Im Grunde des § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, daß die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen, nämlich Alkoholgeruch und Rötung der Bindehäute, zur festgestellten Tatzeit der Verweigerung des Alkotests als erwiesen annehmen durfte. Nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO reicht es aus, daß, ausgehend von den Rückschlüssen, die sich zum Zeitpunkt einer Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO auf den Zeitpunkt des Lenkens ergeben, ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vermutet werden konnte. Im Hinblick auf dieses Tatbild war die - in der vorliegenden Beschwerde vermißte - Einvernahme eines Zeugen über den Umfang des Alkoholkonsums entbehrlich.

Für die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO am 1. Juli 1989 um 19.11 Uhr, nicht jedoch sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im März 1990 entscheidend. Der Amtsarzt durfte von jenem Befund ausgehen, der sich aus der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Gendarmerieanzeige samt Beilagen und aus der Verletzungsanzeige vom 5. Juli 1989 (mit dem Hinweis auf eine ambulante Behandlung mit dem 1. Juli 1989 als dem Tag der Einlieferung) ergab. Zur Erstellung des Befundes war eine Befragung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin, daß die belangte Behörde auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes der Erstbehörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer zur Durchführung der Atemluftprobe gesundheitlich in der Lage gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030052.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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