TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0093

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg;
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. J in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. April 1991, Zl. 0/92-4312/880-1991, betreffend Übertretung gemäß § 3c (1) Salzburger Landespolizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgendes:

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erließ am 22. März 1990 gegen den Beschwerdeführer zur Zl. 6/99-6029-1989 ein Straferkenntnis mit folgenden Spruch:

"Sie haben am 19.3.1989 um 14.00 Uhr in B, Fußweg zur Wallfahrtskirche als Halter Ihren Hund derart nachlässig verwahrt, sodaß dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, sodaß Ihr Hund Herrn Matthäus Z durch Biß verletzen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3c (1) Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 2 Tage gemäß § 3c (1) leg.cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet); der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 1.100,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mit der Maßgabe, daß der erstinstanzliche Spruch wie folgt abgeändert wurde:

"Dkfm. Dr. J hat am 19.3.1989 um 14.00 Uhr in B, Fußweg zur Wallfahrtskirche als Hundehalter seinen Hund derart nachlässig beaufsichtigt, sodaß dieser Herrn Matthäus Z über das zumutbare Maß hinaus belästigen konnte und in der Folge durch einen Biß verletzt hat. Der Beschuldigte hat damit eine Übertretung gemäß § 3c (1) SLPStG begangen. Gemäß § 64 VStG 1950 wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit S 100,-- bestimmt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht verletzt, daß über ihn keine Verwaltungsstrafe nach § 3c Abs. 1 SLPStG verhängt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Der Beschwerdeführer ist - im Ergebnis - im Recht, wenn er sich dagegen wendet, nach § 3c Abs. 1 SLPStG bestraft zu werden. Die belangte Behörde hat - ohne dies zu begründen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis neu gefaßt, keineswegs nur einzelne Teile diese Spruches konkretisiert oder richtig gestellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus deutlich, daß sie auch die verletzte Rechtsvorschrift, an der sich gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis überhaupt nichts änderte, in ihren Spruch aufnahm.

Damit hat aber die belangte Behörde insgesamt dem Spruch eine Fassung gegeben, die weder die angewendete Strafnorm noch die verhängte Strafe enthält und bereits deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG führen. Auf die übrigen Beschwerdeargumente brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010093.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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