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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der Mag. Elisabeth M in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 1991, Zl. 9/01-34.944-1991, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 10. Juni 1991, Zl. B 260/91-3, die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluß langte beim Verwaltungsgerichtshof am 26. Juli 1991 ein. Am 28. Juni 1991 langte beim Verfassungsgerichtshof eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 1991 ein, in der sie unter Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21. März 1991, womit ihrem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und die Berufung als rechtzeitig eingebracht gewertet wurde, darauf verwies, daß der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und damit das Substrat der Beschwerde weggefallen sei. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Die Behandlung der Beschwerde ist zu einer meritorischen Erledigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geeignet, da u. a. ein bestimmtes Begehren an den Verwaltungsgerichtshof und die Anführung von Gründen fehlt. Ein Mängelbehebungsauftrag kommt aber nicht in Frage, da der angefochtene Bescheid zufolge der bewilligten Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung mehr besteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030236.X00Im RIS seit
18.09.1991