TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 90/03/0255

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des NN in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. September 1990, Zl. IIb2-V-7956/7-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 27. September 1989 aus, der Beschwerdeführer habe sich

1. am 10. April 1989 um 22.40 Uhr in Götzens, Einethöfe 3, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl offenbar gewesen sei, daß er sich "auf dieser beschriebenen Fahrt" am 10. April 1989 zwischen 21.25 Uhr und 21.50 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und 2. am 11. April 1989 um 07.30 Uhr in Götzens, Burgstraße (beim Cafe "Singer"), geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an diesem Tage um 07.25 Uhr in Götzens, Unterer Feldweg - Burgstraße Richtung Innsbruck, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu

1. und 2. § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 20 Tage) verhängt wurden.

Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13. September 1990 Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und stellte insoweit das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 ein. Hinsichtlich des Punktes 2 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde unter anderem aus, auf Grund des von ihr eingeholten Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen müsse im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 10. April 1989 nicht die erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgewiesen habe, weshalb der Berufung gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge zu geben und dieser Punkt des Straferkenntnisses zu beheben gewesen sei. Am nächsten Morgen sei vom Beschwerdeführer um 07.25 Uhr in Götzens mit seinem Fahrzeug angehalten und erneut zum Alkotest aufgefordert worden. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Für die im § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sei nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt sei, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde. Der Beschwerdeführer sei am 10. April 1989 gegen 21.25 Uhr, somit wenige Stunden vor der in Rede stehenden Anhaltung, durch seine Fahrweise aufgefallen. So habe ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, daß der Beschwerdeführer in Schlangenlinien gefahren sei. Teilweise habe er auf der Autobahn den Pannenstreifen benützt. Auf Höhe des Olympiastadions habe er einen Randstein überfahren. Völlig unmotiviert habe er ständig von Fernlicht auf Abblendlicht geschaltet und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Dieses Verhalten lasse sich nicht damit erklären, daß der Beschwerdeführer an das Fahrzeug - wie er behaupte - noch nicht gewöhnt gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermocht habe. Dieser Verdacht habe sich aus tatsächlich erhärtet, als der Gendarmeriebeamte BI O den Beschwerdeführer um 22.40 Uhr in seiner Wohnung aufgesucht habe. Nach dessen Angaben sei bereits aus dem Schlafzimmer starker Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen ruhigen, jedoch etwas verwirrten Eindruck gemacht. Wie im Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen ausgeführt werde, sei nicht auszuschließen, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 10. April 1989 um 22.40 Uhr in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand befunden habe, da er nach eigenen Angaben zwei Tabletten Rohypnol zu sich genommen habe. Aktenkundig sei, daß Insp. S, der am 11. April 1989 um 07.25 Uhr den Beschwerdeführer angehalten habe, zum Zeitpunkte der Anhaltung Kenntnis davon gehabt habe, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Nacht zum 11. April 1989 in einem vermutlich stark alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Allein dieser Umstand würde es bereits rechtfertigen, eine Person zum Alkotest aufzufordern. Insbesondere dann, wenn eine Person große Mengel Alkohol zu sich genommen habe, müsse davon ausgegangen werden, daß sich in den frühen Morgenstunden noch eine nicht unerhebliche Menge Restalkohol im Blut befinde. Abgesehen davon habe Insp. S beim Beschwerdeführer auch Alkoholgeruch wahrgenommen. Außerdem seien von ihm gerötete Augenbindehäute festgestellt worden. Im Zusammenhang mit den Vorfällen am 10. April 1989 gesehen seien die diesbezüglichen Angaben dieses Zeugen durchaus glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Dr. Helmut Z und Dr. Heinz U - zwei Ärzte, bei denen sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung am 11. April 1989 habe untersuchen lassen - hätten zwar übereinstimmend erklärt, daß sie um 08.00 Uhr bzw. 08.30 Uhr weder Alkoholgeruch in der Atemluft des Beschwerdeführers noch gerötete Augenbindehäute hätten wahrnehmen können. Der Ehegattin des Beschwerdeführers seien nicht einmal in der Nacht zum 11. April 1989 Alkoholisierungssymptome aufgefallen. Ihre Angaben stünden im völligen Widerspruch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Zeuge Dr. U habe bei seiner Einvernahme eingeräumt, daß es ihm nicht möglich sei, zu beurteilen, ob zum Tatzeitpunkt Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer festgestellt hätte werden können. Der beigezogene medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die Geruchsprobe ein sehr unzuverlässiges Hilfsmittel zur Erkennung der Alkoholbeeinflussung darstelle. Insbesondere erlaube die Geruchsprobe keine Rückschlüsse auf den Grad der Trunkenheit. Im allgemeinen sei der Geruch in der Resorptionsphase stärker als in der Eliminationsphase. Eine Rolle spiele natürlich auch die Qualität des Geruchssinnes des Untersuchers, die erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich sein könne. Auf Grund dieser Ausführungen gehe die Berufungsbehörde davon aus, daß in der Atemluft des Beschwerdeführers um 07.25 Uhr durchaus Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen sein könne. Die Angaben des Gendarmeriebeamten seien daher nicht in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angebotenen Entlastungszeugen Alkoholgeruch wahrgenommen hätten, wäre ihnen eine wissentliche falsche Zeugenaussage von der Behörde in der Praxis nicht nachweisbar. Der Beweiswert der Angaben dieser Zeugen sei daher sehr gering. Auf Grund aller dieser Auführungen sei davon auszugehen, daß die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Alkotest durchzuführen, zu Recht erfolgt sei. Der Antrag auf Einholung eines Gerichtsaktes des Landesgerichtes Innsbruck zum Beweise dafür, daß das Beschwerdeführer ein gestörtes Verhältnis zum Gendarmerieposten Axams habe, sei wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht zu berücksichtigen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Meldungsleger wissentlich falsche Aussagen vor der Behörde gemacht habe, lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte, ist für die in § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohl beeinträchtigten Zustand befindet. Nach Alkohol riechende Atemluft läßt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten und demnach das Verlangen eines Straßenaufsichtsorgan nach der Untersuchung der Atemluft gerechtfertigt erscheinen, wobei es für die Anwendung des § 5 Abs. 2 StVO ohne Belang ist, ob die Atemluft leicht oder stark nach Alkohol riecht. Abgesehen davon stellt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keinen Widerspruch oder etwa eine Steigerungsform dar, wenn der Meldungsleger in der Anzeige anführte, bei der Anhaltung habe der Beschwerdeführer trotz eines Kaugummis noch leicht nach Alkohol gerochen und anläßlich der Zeugenaussage erklärte, daß der Alkoholgeruch trotzdem, daß der Beschwerdeführer einen Kaugummi im Mund hatte, deutlich wahrzunehmen gewesen sei, zumal auch ein nur leichter Alkoholgeruch deutlich wahrnehmbar sein kann. Insoweit bedurfte es daher auch keiner ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers, weshalb der Beschwerdeführer dadurch, daß dies unterblieb, in keinem Recht verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß zwei unbeteiligte Ärzte und seine Ehegattin wohl gleich glaubwürdig seien als der Meldungsleger. Er bemängelt, daß seine Ehegattin nicht nochmals - wie von ihm beantragt - als Zeugin zum Beweise dafür einvernommen worden sei, daß sie ihm beim Wegfahren wie immer einige Minuten vor der Kontrolle einen Abschiedskuß gegeben habe und keinerlei Anzeichen von Alkohol habe feststellen können. Die belangte Behörde hatte ferner zu Unrecht seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Geruchsempfindlichkeit des Meldungslegers und des Zeugen Dr. Z, der keinen Alkoholgeruch festgestellt habe, abgelehnt. Wie könne überhaupt der Meldungsleger behaupten, daß der Beschwerdeführer in der Nacht zum 11. April 1989 stark alkoholisiert seinen Pkw gelenkt habe, sei der Meldungsleger doch nicht dabei gewesen und dieser Zustand (Alkoholbeeinträchtigung) zufolge Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte nicht erwiesen. Die etwas unsichere Fahrweise des Beschwerdeführers am Abend des Tages zuvor habe andere Ursachen gehabt, die von der Behörde nicht überprüft worden seien, und stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Verweigerung. In diesem Zusammenhang verweise er auf die besonders rechtswidrige Vorgangsweise des Gendarmeriebeamten, der am 10. April 1989 gegen 22.30 Uhr widerrechtlich seine Wohnung betreten habe. Schließlich hätte sich aus dem von ihm beantragten, aber nicht beigeschafften Gerichtsakt ergeben, daß auf jeden Fall zwischen den Beamten des Gendarmeriekommandos Axams und ihm ein gestörtes Verhältnis bestehe.

Zu diesem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Vorbringen ist daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit hin prüfen, also etwa darauf, ob die Verantwortung des Beschuldigten oder eine ihn belastende Darstellung zutrifft (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Die belangte Behörde legte ausführlich und schlüssig dar, warum sie dem Meldungsleger mehr Glauben schenkte als dem Beschwerdeführer und dessen Entlastungszeugen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es zutrifft, daß der Meldungsleger bei der Anhaltung Alkoholgeruch der Atemluft des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, war es der belangten Behörde nicht verwehrt, in ihre Erwägungen die von einem anderen Verkehrsteilnehmer beobachtete und keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint - bloß "etwas unsichere" Fahrweise des Beschwerdeführers am Vorabend des Tattages einzubeziehen, die sich - wie die belangte Behörde darlegte und ohne daß sie gehalten gewesen wäre, diesbezüglich noch eine weitere Überprüfung anzustellen - nicht mehr allein damit erklären läßt, daß der Beschwerdeführer an das Fahrzeug noch nicht gewöhnt gewesen sei, sondern daß diese Fahrweise ihre Ursache in einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gehabt haben mußte, zumal der über Veranlassung des anderen Verkehrsteilnehmers eingeschrittene und mit dem Meldungsleger der vorliegenden Weigerung nicht idente Gendarmeriebeamte unmittelbar nach dieser Fahrt im Schlafzimmer des Beschwerdeführers starken Alkoholgeruch wahrgenommen hatte. Daß das den Vorfall vom 10. April 1989 betreffende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde mangels Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Ebensowenig ist es von Belang, daß der Gendarmeriebeamte zu der von ihm gemachten Wahrnehmung eines starken Alkoholgeruches im Schlafzimmer des Beschwerdeführers nur durch eine nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrige Vorgangsweise gelangen konnte, weil er widerrechtlich die Wohnung des Beschwerdeführers betreten hatte (vgl. dazu sinngemäß etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0049). Daß dieser Gendarmeriebeamte und der Meldungsleger im vorliegenden Verfahren zur Tatzeit demselben Gendarmerieposten dienstzugeteilt waren, erklärt einerseits, daß der Meldungsleger -wie er in der Anzeige festhielt - vom "Vorfall in der Nacht zum 11.4.1989" Kenntnis hatte, auch wenn er selbst nicht dabei war, und andererseits aus dieser Kenntnis zu der Annahme gelangen konnte, es habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall seinen Pkw "stark alkoholisiert" gelenkt, mag dies zufolge nachträglicher Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus dem angeführten Grunde auch nicht erwiesen sein.

Die belangte Behörde gründete ihre Annahme, daß der Meldungsleger zum Zeitpunkt der Anhaltung am 11. April 1989 in der Atemluft des Beschwerdeführers Alkoholgeruch habe feststellen können, desweiteren auf das von ihr auch zu dieser Frage eingeholte Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, warum sie in Hinsicht darauf den Beweiswert der Angaben der Entlastungszeugen für gering erachtete. Auf Grund dieses Gutachtens durfte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen, insbesondere bedurfte es weder eine Ergänzung dieses Gutachtens noch der Einholung eines Gutachtens über die Geruchtsempfindlichkeit des Meldungslegers und des Dr. Z, davon ausgehen, daß kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Einer ergänzenden Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers war schon deswegen entbehrlich, da diese nach ihren Angaben bei ihrem Ehegatten nicht einmal in der Nacht Anzeichen von Alkoholisierung habe feststellen können, wobei sie als Zeugin ausdrücklich erklärte, daß ihr Ehegatte selbstverständlich nach dem Aufstehen am Morgen des 11. April 1989 keinerlei Alkohol zu sich genommen habe.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Rüge zur unterbliebenen Beischaffung eines Gerichtsaktes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es ist zwar nicht richtig, daß auf die Einholung des Gerichtsaktes "wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas" habe verzichtet werden können, wie die belangte Behörde meint, geht es doch um die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Glaubwürdigkeit des Meldungslegers, bei deren Beurteilung ein vom Beschwerdeführer behauptetes gegenseitiges gestörtes Verhältnis zwischen ihm und den Beamten des Gendarmeriepostens Axams eine Rolle spielen kann. Dennoch ist dieser Begründungsmangel nicht wesentlich und ist der belangten Behörde in der unterbliebenen Beischaffung des Gerichtsaktes keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit anzulasten. Denn aus dem Umstand, daß ein "gegeneinander gestörtes Verhältnis" besteht, ist nicht zwingend zu schließen, daß der Meldungsleger aus diesem Grunde im vorliegenden Fall nicht die Wahrheit sagte, hätte er sich doch dadurch dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, mit denen er bei dem behaupteten gestörten Verhältnis jedenfalls rechnen hätte müssen. Dafür, daß der Meldungsleger im Beschwerdefall wissentlich falsche Angaben gemacht hätte, bieten die Verwaltungsstrafakten - wie die belangte Behörde richtig ausführte - keinen Anhaltspunkt. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die bloße Vermutung, daß der dem Gerichtsakt zu entnehmende Prozeß "sehr stark in die gegenständliche Angelegenheit" hinein spiele, wodurch die Vorgangsweise der Beamten gegen den Beschwerdeführer "verständlich" sei, reicht hiefür nicht aus.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenVerfahrensrecht BeweiswürdigungAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAlkotest StraßenaufsichtsorganBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030255.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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