TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0084

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
PolStG OÖ 1979 §6 Abs1 idF 1985/094;
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §64 Abs5 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Johann B in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. März 1991, Zl. Pol-4725/6-1991 Dri/Wö, betreffend Bestrafung nach dem OÖ Polizeistrafgesetz (Haltung gefährlicher Tiere), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 10. Februar 1990 auf seiner Liegenschaft in S fünf Servale, vier Ozelote und einen Puma ohne Bewilligung der Gemeinde S gehalten, obwohl diese Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen seien. Über den Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsstrafe gemäß § 10 Abs. 2 lit. c OÖ Polizeistrafgesetz in der Höhe von S 50.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine zweiwöchige Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, durch Amtsgutachten sei schlüssig festgestellt worden, daß die im Spruch genannten Tiere gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz seien. Somit sei erwiesen, daß für das Halten der genannten Tiere eine Bewilligung der Gemeinde im Sinne des § 6 Abs. 1 OÖ Polizeistrafgesetz erforderlich sei. Hinsichtlich des Einwandes, daß am 10. Februar 1990 kein Puma auf dem Anwesen vorhanden gewesen sei, werde auf die ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des erhebenden Beamten vom 27. Juli 1990 verwiesen. Das Ergebnis dieser Einvernahme sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden; er habe jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben. Da sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage ergeben hätten, sei das Vorhandensein des Pumas im Tatzeitpunkt als erwiesen anzusehen. Bezüglich der Einwendung, daß eine Haltungsbewilligung gemäß § 8 lit. d OÖ Polizeistrafgesetz dann nicht erforderlich sei, wenn Tiere im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion gehalten würden, werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung keinerlei Nachweis über die behauptete landwirtschaftliche Nutzung der Tiere im Rahmen einer Pelztierzucht erbracht habe. Ein solcher Nachweis sei jedoch deswegen unabdingbar, weil angesichts des sehr geringen Tierbestandes zumindest zweifelhaft sei, ob damit eine ausreichende Nachzucht für eine nicht nur fallweise Verpelzung produziert werde bzw. überhaupt produziert werden könne. Da der Nachweis über die tatsächliche Existenz einer ortsüblichen landwirtschaftlichen Produktion nicht erbracht worden sei, müßten die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Darüber hinaus liege aber auch kein anderer Ausnahmetatbestand im Sinne des § 8 OÖ Polizeistrafgesetz vor; zum einen unterliege die Tierhaltung weder als Pelztierzucht im Sinne einer landwirtschaftlichen Produktion gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 noch als mobile Tierschau gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 Gewerbeordnung 1973 den gewerberechtlichen Bestimmungen; zum anderen sei das Halten gefährlicher Tiere gemäß § 8 lit. a OÖ Polizeistrafgesetz nur dann von der Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ausgenommen, wenn dies im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des OÖ Veranstaltungsgesetzes unterlägen, erfolge. Da der Beschwerdeführer jedoch die Tiere in seinem Gehege nicht im Rahmen einer Veranstaltung halte und er überdies auch keine Veranstaltungsbewilligung für eine mobile Tierschau besitze, müßten sämtliche auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 8

OÖ Polizeistrafgesetz gerichteten Einwände als Schutzbehauptungen verworfen werden. Dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer am 26. Februar 1990 aufgefordert worden sei, sich bezüglich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung sei er am 12. März 1990 auch nachgekommen. Auf Grund seiner Angaben stehe fest, daß er in diesem Zusammenhang vom gesamten Umfange der gegen ihn gerichteten Strafanzeige Kenntnis erlangt habe. Bereits die Behörde erster Instanz habe alle für die Strafbemessung relevanten Umstände aufgezeigt und berücksichtigt. Dabei fiele der Umstand, daß dem gegenständlichen Strafverfahren bereits drei gleichartige Strafverfahren (mit Strafen im Ausmaß von S 5.000,--, S 10.000,-- und S 15.000,--) vorausgegangen seien, ohne daß der Beschwerdeführer daraus die erforderliche Konsequenz - nämlich die widerrechtliche Tierhaltung aufzugeben - gezogen hätte, besonders straferschwerend ins Gewicht. Die nun bereits jahrelange bewilligungslose Haltung der Raubkatzen und die bestehende laufende Ausbruchsgefahr, aber auch die Beunruhigung der Bevölkerung in der näheren Umgebung des Beschwerdeführers machten es geradezu erforderlich, die Höchststrafe im Ausmaße von S 50.000,-- zu verhängen. Unter Bedachtnahme auf diese Erschwerungsgründe sei die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung seiner Arbeitslosenunterstützung, seines Hauses in Dietach 21 sowie seiner Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder durchaus angemessen. Eine mildere Strafe wäre kaum geeignet, ein Ende der gefährlichen Tierhaltung herbeizuführen bzw. von einer weiteren bewilligungslosen Haltung der gefährlichen Hauskatzen ausreichend abzuschrecken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach dem OÖ Polizeistrafgesetz bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 OÖ Polizeistrafgesetz idF der Novelle, LGBl. Nr. 94/1985, ist das Halten von gefährlichen Tieren nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als gefährliche Tiere solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Gemäß § 8 leg. cit. ist von der Anwendung der §§ 5 und 6 das Halten von Tieren ausgenommen: a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des OÖ Veranstaltungsgesetzes unterliegen; b) zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen; c) im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen; d) im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c leg. cit. sind unter anderem Verstöße gegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 von der Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, daß im Tatzeitpunkt am 10. Februar 1990, als der erhebende Beamte das Gehege des Beschwerdeführers aufgesucht habe, ein Puma vorhanden gewesen sei. Auch die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei für die angelastete Haltung der im Spruch genannten Tiere nicht genügend. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zunächst in seiner Rechtfertigung vom 12. März 1990 die Haltung der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tiere nicht bestritten hat, sondern nur darauf hinwies, daß es sich bei den Servalen und Ozeloten um keine gefährlichen Tiere handle. Während der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet, zum Tatzeitpunkt seien die angeführten Tiere insbesondere der Puma nicht auf seinem Anwesen gewesen, führte er in der Äußerung vom 9. Mai 1990 aus, er habe den Puma bereits veräußert und der erhebende Beamte habe am 20. Februar 1990 das Gehege des Pumas nicht besichtigt. Daraufhin hat die belangte Behörde den erhebenden Beamten am 27. Juli 1990 als Zeugen vernommen; dieser bestätigte, den Puma gesehen zu haben. Nach Vorhalt dieser Zeugenaussage gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab. Die belangte Behörde konnte auf Grund dieses Sachverhaltes unbedenklich davon ausgehen, daß die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tiere am 10. Februar 1990 im Anwesen des Beschwerdeführers gehalten worden sind. Die belangte Behörde hat auch dazu hinreichend Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemacht. Der Beschwerdeführer behauptet, die Tierzucht im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion zu betreiben. Dieses Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer war indes mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 15. Jänner 1991 aufgefordert worden, entsprechende Nachweise vorzulegen (steuerliche Veranlagung, Nachweis über Verkäufe oder Abnehmer usw.). Solche Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch keine anderweitigen Beweisanträge gestellt. Gerade einer solchen Mitwirkung hätte es aber auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen bedurft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Tierhaltung nicht im Sinne des § 8 lit. d OÖ Polizeistrafgesetz betreibt.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, der angefochtene Bescheid enthalte keine Ausführungen zum Verschulden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß es sich bei dem ihm angelasteten Tatbestand um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, nämlich an der Unterlassung bzw. Erwirkung einer Bewilligung zur Haltung gefährlicher Tiere, kein Verschulden träfe. Solches wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.

Unerfindlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, es handle sich um ein fortgesetztes Delikt, dem ein einheitlicher Tatvorsatz zugrundeliege, weil er zuletzt mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1991 bestraft worden sei. Mit diesem Straferkenntnis wurde nur sein bisheriges rechtswidriges Verhalten bis zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt bestraft.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, ist aktenwidrig: Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Behörde erster Instanz zur Rechtfertigung (§§ 40 und 42 VStG) aufgefordert worden und es wurde ihm auch die zeugenschaftliche Einvernahme des erhebenden Beamten vom 27. Juli 1991 vorgehalten, zu der er keine Stellungnahme abgab.

Zu keinem Erfolg kann auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Festsetzung des Strafausmaßes betreffend, führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Der Strafrahmen wurde nicht überschritten. Im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Slg. NF Nr. 10.077/A). Diesem Begründungserfordernis ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachgekommen. Sie hat begründet, warum sie die Strafe in der auferlegten Höhe als gerechtfertigt erachtet hat. Die drei einschlägigen Vorstrafen seien ohne erforderliche Konsequenzen geblieben, was besonders straferschwerend ins Gewicht falle. Die belangte Behörde hat auch zu Recht auf die gegebene bestehende laufende Ausbruchsgefahr und die Beunruhigung der Bevölkerung in der näheren Umgebung des Anwesens des Beschwerdeführers hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, für drei minderjährige Kinder sorgen zu müssen, während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur zwei minderjährige Kinder berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Behauptung seinem eigenen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1990 widerspricht. Mit dem Vorbringen, die Geldstrafe würde ihn und seine Familie finanziell ruinieren, macht der Beschwerdeführer geltend, daß durch die Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichte, gefährdet werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 VStG nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten hat. Da die Behörde bei der Verhängung der zulässigen Höchststrafe die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) ausreichend erörterte und die gemäß § 19 Abs. 1 VStG rechtserheblichen Fragen nach dem Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, in der für Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes der Strafzumessung erforderlichen Art konkret beantwortete, hat die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastPersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010084.X00

Im RIS seit

18.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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